Förderung
von Investitionsaufwendungen bedarfsgerechter ambulanter
Einrichtungen
im Landkreis Aichach-Friedberg
Der Landkreis Aichach-Friedberg fördert nach
Maßgabe der Vorschriften der Art. 68 bis 74 des Ausführungsgesetzes zum
Pflege-Versicherungsgesetz (AGSG) und der hierzu einschlägigen
Ausführungsbestimmungen (AVSG), sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen
Bestimmungen die nachfolgenden Förderrichtlinien. Grundlage der Richtlinien zu
Fragen der Bedarfsgerechtigkeit ist das jeweils gültige Seniorenpolitische
Gesamtkonzept des Landkreises Aichach-Friedberg.
1. |
Ziel
der Förderung: |
1.1 |
Ziel der Förderung ist die Gewährleistung eines leistungsstarken,
kleinräumigen und flächendeckenden Versorgungsnetzes mit ambulanten
Pflegediensten, die den Zielen und Standards des Pflegeversicherungsgesetzes
gerecht werden. |
1.2 |
Die Förderung der betriebsnotwendigen Investitionskosten soll
gewährleisten, dass hilfs- und pflegebedürftige Menschen bei der notwendigen
Inanspruchnahme ambulanter Pflegeleistungen von den investiven Kosten der
Dienste entlastet werden. |
1.3 |
Die Förderung erfolgt mit Pauschalen, die sich aus den
förderfähigen Investitionsaufwendungen und der Zahl der rechnerischen
Vollzeitkräfte für Pflegeleistungen nach dem SGB XI pro Kalenderjahr ergeben. |
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2. |
Allgemeine
Fördervoraussetzungen: |
2.1 |
Grundvoraussetzung für die Förderung eines Pflegedienstes ist, dass
dieser zu den bedarfsgerechten Einrichtungen im Sinne des
Seniorenpolitischen Konzeptes zählt. Es werden nur Pflegedienste gefördert,
die ihren Sitz im Landkreis haben und dies mit einer entsprechenden
Institutsnummer nachweisen. |
2.2 |
Der Landkreis Aichach-Friedberg ist in drei Versorgungsregionen
(Aichach, Friedberg, Mering) eingeteilt. Daher wird die Bedarfsfeststellung
für jede Versorgungsregion getroffen. |
2.3 |
Es gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des
Landkreises. |
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3. |
Besondere
Fördervoraussetzungen: |
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Gefördert werden ambulante Pflegedienste, die die nachfolgenden
Beding-ungen gleichzeitig erfüllen: |
3.1 |
Der ambulante Pflegedienst erbringt Leistungen nach SGB XI zur häuslichen
Pflege und zur hauswirtschaftlichen Versorgung auf Grundlage eines mit den
Pflegekassen abgeschlossenen Versorgungsvertrages und einer
Entgeltvereinbarung nach § 72 SGB XI. Er weist dies durch ein von den
Pflegekassen erteiltes Institutionskennzeichen (IK-Nr.) nach. |
3.2 |
Der ambulante Pflegedienst entspricht den jeweils in § 80 SGB XI
festgelegten Qualitätsanforderungen und den daraus resultierenden
Vereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Kostenträger. |
3.3 |
Der Pflegedienst erbringt seine Leistungen rund um die Uhr an 7
Tagen die Woche. |
3.4 |
Der Pflegedienst muss seit wenigstens einem Jahr (gerechnet ab
Zulassung durch die Pflegekassen) bestehen um förder- und antragsberechtigt
zu sein. |
3.5 |
Der ambulante Pflegedienst soll mit den anderen Einrichtungen der
Alten- und Behindertenhilfe in der jeweiligen Versorgungsregion kooperativ
zusammenarbeiten. |
3.6 |
Pflegedienste, die räumlich und/oder personell mit einer stationären
Altenhilfe-einrichtung verbunden sind, werden nicht gefördert. |
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4. |
Höhe der Förderung: |
4.1 |
Die Förderung beträgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel pauschal 2.556,46 Euro pro Kalenderjahr je rechnerischer
Vollzeitkraft, die Leistungen nach dem SGB XI erbringt. |
4.2 |
Soweit Investitionen nicht in Höhe der Förderpauschale getätigt
worden sind, ist im Förderungsantrag der Gesamtbetrag der betriebsnotwendigen
Investitionskosten anzugeben. Über eine Kürzung der Förderpauschale entscheidet
der Landkreis Aichach-Friedberg im Einzelfall. |
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5. |
Förderfähige Aufwendungen: |
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5.1 |
Förderfähig sind die im § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI genannten
Aufwendungen:
Dabei handelt es sich insbesondere um
Kraftfahrzeuge, Büroausstattung, Gebäudlichkeiten, die vom Pflegedienst
genutzt werden sowie Geräte der Informationstechnik und Nachrichtentechnik.
Die zweckentsprechende
Verwendung der Mittel wird unterstellt. Allerdings behält sich der Landkreis
Aichach-Friedberg ein umfassendes Prüfungsrecht vor. |
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6. |
Zuschussverfahren |
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Die Förderung wird jährlich auf Antrag rückwirkend für das
abgelaufene Kalenderjahr gewährt. |
6.1 |
Der Antrag (Anlage 1) und die Personalstandsmitteilung (Anlage 2)
sind bis spätestens 31.03. des folgenden Kalenderjahres beim Landkreis
Aichach-Friedberg einzureichen. |
6.2. |
Bemessungszeitraum für die Förderung sind die Verhältnisse des
abgelaufenen Kalenderjahres. |
6.2.1 |
Grundlage für die Errechnung der Förderpauschale sind die Zahl der
Beschäftigten und Teilzeitbeschäftigten im abgelaufenen Kalenderjahr.
Berücksichtigt werden nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Postfach
760224 in 22052 Hamburg bzw. beim Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverband
(GUVV), Ungererstr. 71 in 80805 München, gemeldet sind. Dies gilt auch für
die geringfügig Beschäftigten. Der Dienst erteilt sein Einverständnis zur
Einholung von Auskünften bei der Berufsgenossenschaft bzw. beim Bayer.
Gemeindeunfallversicherungsverband. Die Beschäftigungszeiten des Personals
sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen. Dabei ist gegenwärtig von einer
Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden und einer durchschnittlichen
Jahresarbeitszeit von 1.690 Stunden auszugehen. Anerkennungspraktikanten werden mit 0,66 Personalstellen angerechnet.
Ehrenamtliche Kräfte und sonstige Praktikanten bleiben unberücksichtigt. Nicht förderfähige Mitarbeiter, deren Investitionsbedarf bereits
durch anderweitige staatliche oder kommunale Investitionsförderung abgegolten
wird, bleiben unberücksichtigt. Insbesondere sind die im Landkreis
Aichach-Friedberg im Rahmen der Offenen Behindertenarbeit (OBA) tätigen
Personen nicht in Anrechnung zu bringen. |
6.2.2 |
Die Summe der Gesamteinnahmen, die nach dem Ergebnis des
Erlösnachweises nach SGB V mit den Krankenkassen und nach SGB XI mit den
Pflegekassen im Vorjahr abgerechnet worden sind, müssen unabhängig von
sonstigen Kostenträgern (Selbstzahler örtlicher/überörtlicher
Sozialhilfeträger) ausgewiesen werden. |
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7. |
Berechnung des
Investitionszuschusses |
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Aus den Erlösen nach SGB V und SGB XI wird
der prozentuale Anteil der SGB XI-Leistungen ermittelt. Durch Anwendung
dieses Prozentsatzes auf die Zahl der rechnerischen Vollzeitkräfte errechnet
sich die Zahl der förderfähigen Mitarbeiter, die Leistungen der häuslichen
Pflege nach SGB XI erbringen. Das so ermittelte Ergebnis wird mit der
festgesetzten Förderpauschale multipliziert. Gemeindliche Zuschüsse, soweit sie sich auf
Investitionskosten der Pflegedienste beziehen, müssen zur Anrechnung gebracht
werden. War der Pflegedienst im abgelaufenen
Kalenderjahr auch außerhalb des Landkreises Aichach-Friedberg tätig, so ist
der Anteil der außerhalb des Landkreises erbrachten Leistungen an den vom
Pflegedienst erbrachten Gesamtleistungen anzugeben. Der Zuschuss wird
entsprechend gemindert. |
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8. |
Prüfungsverfahren |
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Der Landkreis Aichach-Friedberg hat das Recht, die Richtigkeit von
Angaben in den Personal- und Abrechnungsunterlagen des Pflegedienstes zu
überprüfen. Wird eine Überprüfung ohne hinreichenden Grund verweigert,
entfällt die Zuschussgewährung. |
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9. |
Inkrafttreten |
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Diese Richtlinien zur Förderung ambulanter Pflegedienste im Landkreis
Aichach-Friedberg treten zum 01.01.2016 in Kraft. |