Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 53, Nein: 0

Der Kreistag erlässt auf der Grundlage der Art. 68 bis 74 des Ausführungsgesetzes zum Pflegeversicherungsgesetz (AGSG), der hierzu einschlägigen Ausführungsbestimmungen (AVSG) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen die nachfolgenden Förderrichtlinien.

 

 

Förderung von Investitionsaufwendungen bedarfsgerechter ambulanter

 

Einrichtungen im Landkreis Aichach-Friedberg

 

 

Der Landkreis Aichach-Friedberg fördert nach Maßgabe der Vorschriften der Art. 68 bis 74 des Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz (AGSG) und der hierzu einschlägigen Ausführungsbestimmungen (AVSG), sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen die nachfolgenden Förderrichtlinien. Grundlage der Richtlinien zu Fragen der Bedarfsgerechtigkeit ist das jeweils gültige Seniorenpolitische Gesamtkonzept des Landkreises Aichach-Friedberg.

 

 

1.

Ziel der Förderung:

 

1.1

Ziel der Förderung ist die Gewährleistung eines leistungsstarken, kleinräumigen und flächendeckenden Versorgungsnetzes mit ambulanten Pflegediensten, die den Zielen und Standards des Pflegeversicherungsgesetzes gerecht werden.

 

1.2

Die Förderung der betriebsnotwendigen Investitionskosten soll gewährleisten, dass hilfs- und pflegebedürftige Menschen bei der notwendigen Inanspruchnahme ambulanter Pflegeleistungen von den investiven Kosten der Dienste entlastet werden.

 

1.3

Die Förderung erfolgt mit Pauschalen, die sich aus den förderfähigen In­vestitionsaufwendungen und der Zahl der rechnerischen Vollzeitkräfte für Pflegeleistungen nach dem SGB XI pro Kalenderjahr ergeben.

 

 

 

2.

Allgemeine Fördervoraussetzungen:

 

2.1

Grundvoraussetzung für die Förderung eines Pflegedienstes ist, dass dieser zu den bedarfsgerechten Einrichtungen im Sinne des Seniorenpolitischen Konzeptes zählt. Es werden nur Pflegedienste gefördert, die ihren Sitz im Landkreis haben und dies mit einer entsprechenden Institutsnummer nachweisen.

 

2.2

Der Landkreis Aichach-Friedberg ist in drei Versorgungsregionen (Aichach, Friedberg, Mering) eingeteilt. Daher wird die Bedarfsfeststellung für jede Versorgungsregion getroffen.

 

2.3

Es gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landkreises.

 

 

 

 

 

3.

 

 

Besondere Fördervoraussetzungen:

 

 

Gefördert werden ambulante Pflegedienste, die die nachfolgenden Beding-ungen gleichzeitig erfüllen:

 

3.1

Der ambulante Pflegedienst erbringt Leistungen nach SGB XI zur häuslichen Pflege und zur hauswirtschaftlichen Versorgung auf Grundlage eines mit den Pflegekassen abgeschlossenen Versorgungsvertrages und einer Entgeltvereinbarung nach § 72 SGB XI. Er weist dies durch ein von den Pflegekassen erteiltes Institutionskennzeichen (IK-Nr.) nach.

 

3.2

Der ambulante Pflegedienst entspricht den jeweils in § 80 SGB XI festgelegten Qualitätsanforderungen und den daraus resultierenden Vereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Kostenträger.

 

3.3

Der Pflegedienst erbringt seine Leistungen rund um die Uhr an 7 Tagen die Woche.

 

3.4

Der Pflegedienst muss seit wenigstens einem Jahr (gerechnet ab Zulassung durch die Pflegekassen) bestehen um förder- und antragsberechtigt zu sein.

 

3.5

Der ambulante Pflegedienst soll mit den anderen Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe in der jeweiligen Versorgungsregion kooperativ zusammenarbeiten.

 

3.6

Pflegedienste, die räumlich und/oder personell mit einer stationären Altenhilfe-einrichtung verbunden sind, werden nicht gefördert.

 

 

 

4.

Höhe der Förderung:

 

4.1

Die Förderung beträgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel pauschal 2.556,46 Euro pro Kalenderjahr je rechnerischer Vollzeitkraft, die Leistungen nach dem SGB XI erbringt.

 

4.2

Soweit Investitionen nicht in Höhe der Förderpauschale getätigt worden sind, ist im Förderungsantrag der Gesamtbetrag der betriebsnotwendigen Investitionskosten anzugeben. Über eine Kürzung der Förderpauschale entscheidet der Landkreis Aichach-Friedberg im Einzelfall.

 

 

 

5.

Förderfähige Aufwendungen:

 

 

5.1

Förderfähig sind die im § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI genannten Aufwendungen:

  • Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb des Dienstes notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen. Ausgenommen sind Verbrauchsgüter, die der Pflegevergütung zuzurechnen sind (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI) sowie Grundstückskosten.

Dabei handelt es sich insbesondere um Kraftfahrzeuge, Büroausstattung, Gebäudlichkeiten, die vom Pflegedienst genutzt werden sowie Geräte der Informationstechnik und Nachrichtentechnik.

  • Pflegehilfsmittel können nur insoweit in Anrechnung gebracht werden, als sie der Grundausstattung einer Pflegefachkraft zuzurechnen sind und nicht patientenbezogen abgerechnet werden können. Diese Grundausstattung kann nur einmalig in fünf Jahren in Anrechnung gebracht werden.
  • Miete, Pacht, Nutzung oder Mitnutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern (§ 82 Abs.2 Nr.3 SGB XI). Die Auszahlung der Förderpauschale erfolgt ohne Nachweis getätigter Investitionen.

 

Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel wird unterstellt. Allerdings behält sich der Landkreis Aichach-Friedberg ein umfassendes Prüfungsrecht vor.

 

 

6.

Zuschussverfahren

 

 

Die Förderung wird jährlich auf Antrag rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr gewährt.

 

6.1

Der Antrag (Anlage 1) und die Personalstandsmitteilung (Anlage 2) sind bis spätestens 31.03. des folgenden Kalenderjahres beim Landkreis Aichach-Friedberg einzureichen.

 

6.2.

Bemessungszeitraum für die Förderung sind die Verhältnisse des abgelaufenen Kalenderjahres.

 

6.2.1

Grundlage für die Errechnung der Förderpauschale sind die Zahl der Beschäftigten und Teilzeitbeschäftigten im abgelaufenen Kalenderjahr. Berücksichtigt werden nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Postfach 760224 in 22052 Hamburg bzw. beim Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV), Ungererstr. 71 in 80805 München, gemeldet sind. Dies gilt auch für die geringfügig Beschäftigten. Der Dienst erteilt sein Einverständnis zur Einholung von Auskünften bei der Berufsgenossenschaft  bzw. beim Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverband. Die Beschäftigungszeiten des Personals sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen. Dabei ist gegenwärtig von einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden und einer durchschnittlichen Jahresarbeitszeit von 1.690 Stunden auszugehen.

 

Anerkennungspraktikanten werden mit 0,66 Personalstellen angerechnet. Ehrenamtliche Kräfte und sonstige Praktikanten bleiben unberücksichtigt.

 

Nicht förderfähige Mitarbeiter, deren Investitionsbedarf bereits durch anderweitige staatliche oder kommunale Investitionsförderung abgegolten wird, bleiben unberücksichtigt. Insbesondere sind die im Landkreis Aichach-Friedberg im Rahmen der Offenen Behindertenarbeit (OBA) tätigen Personen nicht in Anrechnung zu bringen.

 

6.2.2

Die Summe der Gesamteinnahmen, die nach dem Ergebnis des Erlösnachweises nach SGB V mit den Krankenkassen und nach SGB XI mit den Pflegekassen im Vorjahr abgerechnet worden sind, müssen unabhängig von sonstigen Kostenträgern (Selbstzahler örtlicher/überörtlicher Sozialhilfeträger) ausgewiesen werden.

 

 

 

7.

Berechnung des Investitionszuschusses

 

 

Aus den Erlösen nach SGB V und SGB XI wird der prozentuale Anteil der SGB XI-Leistungen ermittelt. Durch Anwendung dieses Prozentsatzes auf die Zahl der rechnerischen Vollzeitkräfte errechnet sich die Zahl der förderfähigen Mitarbeiter, die Leistungen der häuslichen Pflege nach SGB XI erbringen. Das so ermittelte Ergebnis wird mit der festgesetzten Förderpauschale multipliziert.

 

Gemeindliche Zuschüsse, soweit sie sich auf Investitionskosten der Pflegedienste beziehen, müssen zur Anrechnung gebracht werden.

 

War der Pflegedienst im abgelaufenen Kalenderjahr auch außerhalb des Landkreises Aichach-Friedberg tätig, so ist der Anteil der außerhalb des Landkreises erbrachten Leistungen an den vom Pflegedienst erbrachten Gesamtleistungen anzugeben. Der Zuschuss wird entsprechend gemindert.

 

 

8.

Prüfungsverfahren

 

 

Der Landkreis Aichach-Friedberg hat das Recht, die Richtigkeit von Angaben in den Personal- und Abrechnungsunterlagen des Pflegedienstes zu überprüfen. Wird eine Überprüfung ohne hinreichenden Grund verweigert, entfällt die Zuschussgewährung.

 

 

9.

Inkrafttreten

 

 

 

Diese Richtlinien zur Förderung ambulanter Pflegedienste im Landkreis Aichach-Friedberg treten zum 01.01.2016 in Kraft.