In Anwendung des § 27 Abs. 22 UStG erklärt der
Landkreis Aichach-Friedberg, dass für sämtliche Umsätze, die nach dem 31.
Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt werden, § 2 Abs. 3 UStG in
der zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zur Anwendung kommen soll. Dem
Landkreis ist bekannt, dass diese Erklärung für sämtliche Tätigkeiten des Landkreises
gilt und ein Widerruf erst mit Wirkung des auf die Widerrufserklärung folgenden
Kalenderjahrs möglich ist.