1.
Der Landkreis Aichach-Friedberg fördert ab
01.01.2017 die Jugendarbeit der Sportvereine und Sportverbände nach den
beigefügten Richtlinien.
Sportförderrichtlinien 2017 |
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises Aichach-Friedberg zur
Förderung der Jugendarbeit im Sport (Sportförderrichtlinien 2017)
vom
26. Januar 2017
Der
Landkreis Aichach-Friedberg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen an Sportvereine und
-verbände vorrangig zur Förderung der Jugendarbeit. Die Förderung erfolgt als
freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
Inhaltsübersicht
I. Förderung
der Sportvereine
A. Allgemeine
Fördervoraussetzungen
1.
Rechtsfähigkeit
2.
Vereinssitz, -zweck, Verbandsmitgliedschaft
3.
Jugendarbeit
4.
Gemeinnützigkeit
5.
Finanzielle Verhältnisse
5.1
Finanz- und Kassenverhältnisse
5.2
Beitragsaufkommen
6.
Nachweispflicht
B. Förderung
des Sportbetriebs
1.
Zweck der Förderung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Art und Umfang der Förderung
3.1
Art der Förderung
3.2
Umfang der Förderung
4.
Bemessungsgrundlagen
4.1
Mitglieder
4.2
Übungsleiterlizenzen
4.3
Berechnungsverfahren
5.
Antragsverfahren
6.
Bewilligung und Auszahlung
C. Jugendpauschale
1.
Zweck der Förderung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Art und Umfang der Förderung
3.1
Art der Förderung
3.2
Umfang der Förderung
4.
Antragsverfahren
5.
Bewilligung und Auszahlung
II. Förderung
der Sportverbände
D. Allgemeine
Fördervoraussetzungen
1.
Rechtsfähigkeit
2.
Geförderte Verbände
3.
Gemeinnützigkeit
4.
Finanzielle Verhältnisse
E. Förderung
des Sportbetriebs
1.
Zweck der Förderung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Art und Umfang der Förderung
4.
Antragsverfahren
5.
Bewilligung und Auszahlung
III. Kreismeisterschaften
1.
Zweck der Förderung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Art und Umfang der Förderung
4.
Antragsverfahren
5.
Bewilligung und Auszahlung
IV. Schlussbestimmungen
1.
Erstattung von Zuwendungen
2.
In-Kraft-Treten
I. Förderung
der Sportvereine
A. Allgemeine
Fördervoraussetzungen
1.
Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit erlangt
ein Verein im Allgemeinen durch Eintragung ins Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichts. Bei Schützenvereinen ist ggf. auch der Eintrag in die Liste der
privilegierten Schützengesellschaften ausreichend (vgl.
Verzeichnis der Regierung von Schwaben über privilegierte
Schützengesellschaften in Bayern).
2.
Vereinssitz, -zweck, Verbandsmitgliedschaft
Gefördert werden Vereine,
deren Satzung einen Vereinssitz im Landkreis Aichach-Friedberg und als
Vereinszweck die Pflege des Sports oder einer Sportart bestimmt, ggf. auch
neben anderen Zwecken, und die Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes
e. V. (BLSV) (sowie gleichzeitig mindestens eines seiner Fachverbände oder
Anschlussorganisationen), des Bayerischen Behinderten- und
Rehabilitations-Sportverban-des e. V. (BVS Bayern) oder
des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. (BSSB) sind, und ihre Mitglieder
ihrer jeweiligen Dachorganisation satzungsgemäß melden.
3.
Jugendarbeit
Der Verein muss aktive
Jugendarbeit leisten. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn zu Beginn des
Jahres der Antragstellung die Zahl der Kinder, Jugendlichen bis einschließlich
17 Jahren und jungen Erwachsenen im Alter bis einschließlich 26 Jahren
mindestens 10 % der Gesamtmitgliederzahl beträgt.
4.
Gemeinnützigkeit
Die steuerrechtliche
Gemeinnützigkeit kommt in einer Anerkennung des zuständigen Finanzamts zum
Ausdruck.
5.
Finanzielle Verhältnisse
5.1 Finanz- und Kassenverhältnisse
Der Verein muss geordnete
Finanz- und Kassenverhältnisse (Buchführung, Jahresrechnung, Rechnungsprüfung
usw.) aufweisen und sich bereit erklären, Unterlagen hierüber für eine etwaige
Nachprüfung bereitzuhalten und von einem Beauftragten des Landratsamtes
Aichach-Fried-berg nachprüfen zu lassen; auf Anforderung hat er die Unterlagen
vorzulegen.
5.2 Beitragsaufkommen
Das tatsächliche
Beitragsaufkommen (Ist-Auf-kommen) des Vereins muss im Jahr vor der Bewilligung
der Zuwendung grundsätzlich so hoch sein, dass es insgesamt folgenden
Jahresbeitragssätzen (Soll-Aufkommen) entspricht:
-
je Mitglied bis einschließlich 13 Jahre (Schüler): 12 €,
-
je Mitglied bis einschließlich 17 Jahre (Jugendliche): 25 €,
-
je Mitglied ab 18 Jahre (Erwachsene): 50 €.
In das Ist-Aufkommen können
sowohl nicht zweckgebundene als auch solche Spenden eingerechnet werden, die
speziell für die Maßnahme gegeben werden, deren Förderung beantragt wird, sowie
Einnahmen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, die durch ehrenamtliche
(unentgeltliche) Tätigkeit von Mitgliedern erzielt werden (z. B. Erlöse aus
Vereinsfesten, Tombolas u. Ä.). Spenden oder Beitragsübernahmen durch
Stam-mvereine (z. B. Junioren-Förder-Gemeinschaf-ten) können nicht in das
Ist-Aufkommen eingerechnet werden. Erreicht das Ist-Aufkommen nicht das
vorausgesetzte Soll-Aufkommen, so genügt ein Ist-Aufkommen von wenigstens
70 % des Soll-Aufkommens dann, wenn der Antragsteller besondere Gründe für
das Zurückbleiben des Ist-Aufkommens gegenüber dem Soll-Aufkommen glaubhaft
machen kann. Als besondere Gründe in diesem Sinne gelten ein Mitgliederzuwachs
zu Beginn des laufenden Förderjahres, auf Sonderumständen beruhende
Begleitumstände, nicht aber Beitragsermäßigungen (außer bei Arbeitslosen,
Asylbewerbern und Menschen mit Aufenthaltsstatus nach § 60a
Aufenthaltsgesetz - Duldung) oder Beitragsfreistellungen.
6.
Nachweispflicht
Die allgemeinen
Fördervoraussetzungen sind im Rahmen eines Zuwendungsantrags durch Vorlage
geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die für die Antragsbearbeitung zuständige
Stelle kann im Zweifel weitere Nachweise verlangen.
B. Förderung
des Sportbetriebs
1.
Zweck der Förderung
Durch die Förderung des
Sportbetriebs soll den Vereinen Unterstützung in der Bewältigung ihrer
vielfältigen Aufgaben, insbesondere im personellen Bereich (wie z. B. der
Beschäftigung von Übungsleitern), gewährt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
Der Sportbetrieb der Vereine
wird gemäß Nr. 4 im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel pauschal (Vereinspauschale) gefördert.
3.
Art und Umfang der Förderung
3.1 Art der Förderung
Die Zuwendungen werden als
projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
3.2 Umfang der Förderung
3.2.1 Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von den im
Kreishaushalt für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mitteln im Jahr der
Förderung. Die im Haushalt veranschlagten Mittel werden nach Abzug der
Zuwendungen aufgrund der Jugendpauschale auf der Grundlage der nach Nr. 4.3
ermittelten Mitgliedereinheiten auf die Mitgliedsvereine der Dachverbände
verteilt.
3.2.2 Die Vereinspauschale wird für jedes dem Verein
zum Jahresbeginn angehörende Mitglied gewährt.
3.2.3 Die Vereinspauschale berücksichtigt die
Vereinsmitglieder mit unterschiedlicher Gewichtung nach Maßgabe der in Nr. 4
geregelten Bemessungsgrundlagen. Der genaue Zuwendungsbetrag eines Vereins wird
auf Grundlage der innerhalb der Ausschlussfrist nach Nr. 5 beim Landratsamt
Aichach-Friedberg vorliegenden Anträge ermittelt.
3.2.4 Eine Vereinspauschale wird nicht gewährt,
soweit der Verein nicht mindestens 500 Mitgliedereinheiten (Bagatellgrenze)
erreicht. Diese Mitgliedereinheiten werden auch bei der Errechnung der
Fördereinheit nach Nr. 4.3 nicht berücksichtigt.
4.
Bemessungsgrundlagen
4.1 Mitglieder
4.1.1 Erwachsene Mitglieder
Jedes Mitglied wird, soweit
es nicht nach Nr. 4.1.2 berücksichtigt wird, einfach gewichtet.
4.1.2 Sonstige Mitglieder (Kinder, Jugendliche und
junge Erwachsene)
Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene nach Abschnitt A Nr. 3, die Mitglieder eines Vereins sind, werden
zehnfach gewichtet.
4.2 Übungsleiterlizenzen
4.2.1 Übungsleiterlizenzen, die vom Verein seit dem
Stichtag des Vorjahres im Sportbetrieb eingesetzt wurden, werden 650-fach
gewichtet, wenn sie am Stichtag nach Nr. 5 gültig sind und dem Verein zur
Vorlage beim Landratsamt Aichach-Friedberg am Stichtag zur Verfügung stehen.
4.2.2 Der Einsatz einer Lizenz kann bei Ermittlung
der Bemessungsgrundlage höchstens bei zwei Vereinen berücksichtigt werden. Die
Lizenz wird dabei abweichend von Nr. 4.2.1 je zur Hälfte, also 325-fach für
einen Verein, gewichtet.
4.2.3 Eingesetzte gültige Lizenzen, die nach Nr.
4.2.7 anerkannt sind, können bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur bei
einem Verein berücksichtigt werden und werden 325-fach gewichtet.
4.2.4 Übersteigt die Zahl der eingesetzten gültigen
Übungsleiterlizenzen nach Nrn. 4.2.1 bis 4.2.3 4 % der
Gesamtmitgliederzahl des Vereins, so können die übersteigenden Lizenzen keine
Berücksichtigung mehr finden. Abweichend davon können eingesetzte gültige
Lizenzen bis zu 6 % der Gesamtmitgliederzahl des Vereins berücksichtigt
werden, wenn mehr als 50 % der Mitglieder des Vereins sonstige Mitglieder
nach Nr. 4.1.2 sind. Hat der Verein mehr als
60 % Mitglieder nach Nr. 4.1.2, so ist eine Berücksichtigung der
eingesetzten gültigen Lizenzen bis zu 8 % der Gesamtmitgliederzahl zulässig.
4.2.5 Anerkannt sind alle Übungsleiter des BLSV,
seiner Verbandsgliederungen und Anschlussorganisationen, die nach den
Richtlinien des Deutschen Olympischen Sportbundes
e. V. (DOSB) oder nach ergänzenden vom Bayerischen Staatsministerium des Innern,
für Bau und Verkehr (StMI) genehmigten Bestimmungen ausgebildet und geprüft
sind, über einen vom BLSV ausgestellten gültigen Übungsleiterausweis verfügen
und deren Lizenz im Einvernehmen zwischen BLSV und StMI
als förderfähig eingestuft wurde.
4.2.6 Anerkannt sind ferner Übungsleiter von
Verbänden außerhalb des BLSV, die von ihrer zuständigen bayerischen
Dachorganisation nach Richtlinien ausgebildet und geprüft sind, die vom StMI
erlassen oder genehmigt worden sind, über einen von dieser Dachorganisation ausgestellten,
gültigen Übungsleiterausweis verfügen und deren Lizenz im Einvernehmen zwischen
der Dachorganisation und dem StMI als förderfähig eingestuft wurde.
4.2.7 Lizenzen, die nicht unter die Nrn. 4.2.5 und
4.2.6 fallen, können gemäß Nr. 4.2.3 berücksichtigt werden, sofern auf Antrag
der zuständigen bayerischen Dachorganisation eine Anerkennung seitens des StMI
erfolgt.
4.2.8 Eine abschließende Liste der anerkannten
Übungsleiterlizenzen stellt das StMI zur
Verfügung.
4.3 Berechnungsverfahren
4.3.1 Aus den Angaben der Vereine bei
Antragstellung gemäß Nr. 5 wird unter Anwendung der nach Nrn. 4.1 und 4.2
vorgegebenen Gewichtungen die Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME)
errechnet: Erwachsene Mitglieder + (Sonstige Mitglieder x 10) + [(eingesetzte
gültige Übungsleiterlizenzen x 650) + (eingesetzte halbe gültige
Übungsleiterlizenzen x 325) + (Lizenzen nach Nr. 4.2.3 x 325) (bis zur
Obergrenze gemäß Nr. 4.2.4)] = ME.
4.3.2 Der zur
Verfügung stehende Haushaltsbetrag wird durch die Gesamtzahl der gemeldeten
Mitgliedereinheiten der Vereine dividiert und so die Fördereinheit (FE)
errechnet, die auf eine Mitgliedereinheit entfällt:
Haushaltsbetrag / ME = FE.
4.3.3 Die
Fördereinheit wird mit der Zahl der für den jeweiligen Sportverein ermittelten
Mitgliedereinheiten multipliziert und ergibt so den Förderbetrag (FB), der dem
Verein zur Verfügung gestellt wird:
FE x ME (Verein) = FB.
5.
Antragsverfahren
5.1 Die Vereine beantragen die Gewährung der
Vereinspauschale beim Landratsamt Aichach-Friedberg. Der Antrag muss
vollständig mit allen Angaben und Anlagen spätestens am 1. März des jeweiligen
Jahres, für das die Zuwendung beantragt wird (Ausschlussfrist!), beim
Landratsamt eingegangen sein. Dabei sind die Daten des Mitgliederbestandes zum
1. Januar sowie nach diesen Richtlinien für eine Förderung erforderliche
weitere Angaben zusammen mit den für die Abrechnung zur Verfügung gestellten
gültigen Übungsleiterlizenzen im Original vorzulegen.
5.2 Reicht ein Verein eine Übungsleiterlizenz
ein, die auch in einem anderen Verein gemäß Nr. 4.2.2 eingesetzt wurde und auch
dort berücksichtigt werden soll, so hat er dies bei Antragstellung unter
Bezeichnung der betreffenden Lizenz und des anderen Vereins anzugeben. Ein
Verein, der die Lizenz nicht im Original vorlegen kann und ihre
Berücksichtigung gemäß Nr. 4.2.2 beantragt, hat bei Antragstellung die Lizenz
und den Verein, der sie im Original vorlegt, zu bezeichnen.
5.3 Soweit bei einer Berücksichtigung von
Übungsleiterlizenzen nach Nr. 4.2.2 für die beiden antragstellenden Vereine
neben dem Landkreis Aichach-Friedberg eine andere Kreisverwaltungsbehörde
örtlich zuständig ist, teilt die Kreisverwaltungsbehörde, bei der die Lizenz im
Original vorliegt, dem Landkreis Aichach-Friedberg mit,
-
dass eine Berücksichtigung der Lizenz nach Nr. 4.2.2 beantragt wurde
-
und die betreffende Lizenz dem Antrag im Original beiliegt.
Nur bei Vorliegen dieser
Mitteilung darf das Landratsamt Aichach-Friedberg eine Berücksichtigung nach
Nr. 4.2.2 für einen Verein ohne Vorlage der Originallizenz vornehmen.
5.4 Als Antrag für die Vereinspauschale des
Landkreises Aichach-Friedberg gelten die beim Landratsamt eingereichten
Antragsunterlagen für eine entsprechende Förderung nach den
Sportförderrichtlinien des Freistaates Bayern.
6.
Bewilligung und Auszahlung
Das Landratsamt
Aichach-Friedberg bewilligt den Vereinen die Zuwendungen im Rahmen der
verfügbaren Summe und bezahlt sie aus. Eine Bewilligung unterbleibt, sofern ein
Verein die Bagatellgrenze gemäß Nr. 3.2.4 nicht
erreicht.
C. Jugendpauschale
1.
Zweck der Förderung
Die Förderung einer aktiven
Jugendarbeit ist ein zentrales Anliegen der Sportförderung des Landkreises
Aichach-Friedberg. Die Jugendpauschale soll die Vereine bei der Finanzierung
von Maßnahmen unterstützen, die über den üblichen Sportbetrieb hinausgehen.
2.
Gegenstand der Förderung
Die Jugendarbeit der Vereine
wird durch die Jugendpauschale im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel besonders gefördert.
3.
Art und Umfang der Förderung
3.1 Art der Förderung
Die Zuwendungen werden als
projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
3.2 Umfang der Förderung
3.2.1 Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von den im
Kreishaushalt zur Verfügung stehenden Mitteln im Jahr der Förderung. Die im
Haushalt zur Sportförderung veranschlagten Mittel werden vorrangig für die
Jugendpauschale verwendet.
3.2.2 Der Verein erhält für jedes jugendliche
Mitglied bis einschließlich 17 Jahre einen jährlichen Pauschalbetrag von 3,00
€.
3.2.3 Maßgebend für die Berechnung des Zuschusses
ist die an den jeweiligen Dachverband gerichtete Bestandserhebung über die
Mitgliederzahlen zum 01. Januar des jeweiligen Jahres.
Die Bestandsmeldungen sind
bis 01. März des laufenden Jahres an die Dachorganisation einzureichen. Für die
Zuschussgewährung können nur die dem Landratsamt bis zur Berechnung
vorliegenden Bestandsmeldungen berücksichtigt werden.
3.2.4 Eine Jugendpauschale wird nicht gewährt,
soweit dem Verein nicht mindestens 10 jugendliche Mitglieder bis einschließlich
17 Jahre angehören (Bagatellgrenze).
4.
Antragsverfahren
Als Antrag für die
Jugendpauschale gelten die beim Landratsamt eingereichten Antragsunterlagen für
die Vereinspauschale.
5.
Bewilligung und Auszahlung
Das Landratsamt
Aichach-Friedberg bewilligt den Vereinen die Zuwendungen im Rahmen der
verfügbaren Summe und bezahlt sie aus. Eine Bewilligung unterbleibt, sofern ein
Verein die Bagatellgrenze gemäß Nr. 3.2.4 nicht
erreicht.
II. Förderung der Sportverbände
D. Allgemeine
Förderungsvoraussetzungen
1.
Rechtsfähigkeit
Abschnitt A Nr. 1 gilt
grundsätzlich entsprechend.
2.
Geförderte Verbände
Gefördert werden der
Bayerische Landes-Sport-verband (BLSV – Sportkreis 11) und der Förderkreis der
Schützengaue.
3.
Gemeinnützigkeit
Abschnitt A Nr. 4 gilt grundsätzlich
entsprechend.
4.
Finanzielle Verhältnisse
Abschnitt
A Nr. 5.1 gilt entsprechend.
E. Förderung
des Sportbetriebs
1.
Zweck der Förderung
Durch die Zuwendungen soll
die Sportverwaltung auf Verbandsebene gefördert werden.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird vor allem der
laufende Aufwand, der zur Durchführung eines ordentlichen Sportbetriebs
notwendig ist. Aufwendungen für gesellschaftliche Zwecke sind nicht Gegenstand
der Förderung.
3.
Art und Umfang der Förderung
Die Zuwendungen werden als
projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
Der BLSV – Sportkreis 11
erhält für seinen laufenden Geschäftsbetrieb einen jährlichen Zuschuss von bis
zu 1.600 €.
Der Förderkreis der
Schützengaue erhält einen jährlichen Zuschuss von bis zu 600 € für Maßnahmen
der Jugendförderung auf Landkreisebene.
4.
Antragsverfahren
Diese Pauschalen sind
spätestens am 01.03. des jeweiligen Jahres beim Landratsamt zu beantragen. Dem
Antrag ist ein Nachweis über die Verwendung des Zuschusses im Vorjahr
beizufügen.
5.
Bewilligung und Auszahlung
Das Landratsamt
Aichach-Friedberg bewilligt die Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel und bezahlt sie aus.
III. Kreismeisterschaften
1.
Zweck der Förderung
Der Landkreis fördert von
Sportvereinen ausgerichtete sportliche Meisterschaften von Bürgerinnen und
Bürgern des Landkreises Aichach-Friedberg.
2.
Gegenstand der Förderung
Durch die Zuwendung sollen
nicht durch Startgelder gedeckte Aufwendungen der Ausrichter von Kreismeisterschaften
gemindert werden.
3.
Art und Umfang der Förderung
Die Zuwendungen werden als
projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt:
Kreismeisterschaft |
€ |
-
Fußball (Landkreispokal) |
700 |
-
Landkreiskönigsschießen |
200 |
-
Ski Alpin |
600 |
-
Sonstige |
200 |
Daneben stellt der Landkreis
auf Anforderung Urkunden zur Verfügung.
4.
Antragsverfahren
Diese Zuschüsse und die
benötigten Urkunden sind spätestens zwei Monate vor der Veranstaltung
schriftlich beim Landratsamt zu beantragen. Dabei sind die voraussichtlichen
Teilnehmerzahlen zu benennen.
5.
Bewilligung und Auszahlung
Das Landratsamt
Aichach-Friedberg bewilligt die Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel und bezahlt sie aus.
IV. Schlussbestimmungen
1.
Erstattung von Zuwendungen
Ergibt sich nach der
Bewilligung vorgenannter Zuwendungen, dass eine Fördervoraussetzung nicht
erfüllt war, wird ein Rückforderungsverfahren eingeleitet. Erstattungsansprüche
können gegen zukünftige Zuwendungen aufgerechnet werden.
2.
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 01.
Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 1. März 2012
außer Kraft.
Aichach,
den 26.01.2017
Dr. Klaus Metzger
Landrat
2.
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag,
zur Förderung der Jugendarbeit im Sport einen Ansatz von 150.000 € in den
Haushaltsplan 2017 einzustellen (Haushaltsstelle 0.4515.7093).