Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

1.    Der Landkreis Aichach-Friedberg fördert ab 01.01.2017 die Jugendarbeit der Sportvereine und Sportverbände nach den beigefügten Richtlinien.

Sportförderrichtlinien 2017

 

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises Aichach-Friedberg zur Förderung der Jugendarbeit im Sport (Sportförderrichtlinien 2017)

vom 26. Januar 2017

 

Der Landkreis Aichach-Friedberg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen an Sportvereine und -verbände vorrangig zur Förderung der Jugendarbeit. Die Förderung erfolgt als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Inhaltsübersicht

I.          Förderung der Sportvereine

A.        Allgemeine Fördervoraussetzungen

1.             Rechtsfähigkeit

2.             Vereinssitz, -zweck, Verbandsmitgliedschaft

3.             Jugendarbeit

4.             Gemeinnützigkeit

5.             Finanzielle Verhältnisse

5.1           Finanz- und Kassenverhältnisse

5.2           Beitragsaufkommen

6.             Nachweispflicht

B.        Förderung des Sportbetriebs

1.         Zweck der Förderung

2.         Gegenstand der Förderung

3.         Art und Umfang der Förderung

3.1           Art der Förderung

3.2           Umfang der Förderung

4.         Bemessungsgrundlagen

4.1           Mitglieder

4.2           Übungsleiterlizenzen

4.3           Berechnungsverfahren

5.         Antragsverfahren

6.         Bewilligung und Auszahlung

C.        Jugendpauschale

1.         Zweck der Förderung

2.         Gegenstand der Förderung

3.         Art und Umfang der Förderung

3.1       Art der Förderung

3.2       Umfang der Förderung

4.         Antragsverfahren

5.         Bewilligung und Auszahlung

II.         Förderung der Sportverbände

D.        Allgemeine Fördervoraussetzungen

1.             Rechtsfähigkeit

2.             Geförderte Verbände

3.             Gemeinnützigkeit

4.             Finanzielle Verhältnisse

E.        Förderung des Sportbetriebs

1.             Zweck der Förderung

2.             Gegenstand der Förderung

3.             Art und Umfang der Förderung

4.             Antragsverfahren

5.             Bewilligung und Auszahlung

 

III.        Kreismeisterschaften

1.             Zweck der Förderung

2.             Gegenstand der Förderung

3.             Art und Umfang der Förderung

4.             Antragsverfahren

5.             Bewilligung und Auszahlung

IV.       Schlussbestimmungen

1.             Erstattung von Zuwendungen

2.             In-Kraft-Treten

 

 

I.          Förderung der Sportvereine

A.        Allgemeine Fördervoraussetzungen

1.             Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit erlangt ein Verein im Allgemeinen durch Eintragung ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Bei Schützenvereinen ist ggf. auch der Eintrag in die Liste der privilegierten Schützengesellschaften ausreichend (vgl. Verzeichnis der Regierung von Schwaben über privilegierte Schützengesellschaften in Bayern).

2.             Vereinssitz, -zweck, Verbandsmitgliedschaft

Gefördert werden Vereine, deren Satzung einen Vereinssitz im Landkreis Aichach-Friedberg und als Vereinszweck die Pflege des Sports oder einer Sportart bestimmt, ggf. auch neben anderen Zwecken, und die Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV) (sowie gleichzeitig mindestens eines seiner Fachverbände oder Anschlussorganisationen), des Bayerischen Behinderten- und Rehabilitations-Sportverban-des e. V. (BVS Bayern) oder des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. (BSSB) sind, und ihre Mitglieder ihrer jeweiligen Dachorganisation satzungsgemäß melden.

3.             Jugendarbeit

Der Verein muss aktive Jugendarbeit leisten. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn zu Beginn des Jahres der Antragstellung die Zahl der Kinder, Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahren und jungen Erwachsenen im Alter bis einschließlich 26 Jahren mindestens 10 % der Gesamtmitgliederzahl beträgt.

4.             Gemeinnützigkeit

Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit kommt in einer Anerkennung des zuständigen Finanzamts zum Ausdruck.

5.             Finanzielle Verhältnisse

5.1      Finanz- und Kassenverhältnisse

Der Verein muss geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse (Buchführung, Jahresrechnung, Rechnungsprüfung usw.) aufweisen und sich bereit erklären, Unterlagen hierüber für eine etwaige Nachprüfung bereitzuhalten und von einem Beauftragten des Landratsamtes Aichach-Fried-berg nachprüfen zu lassen; auf Anforderung hat er die Unterlagen vorzulegen.

5.2      Beitragsaufkommen

Das tatsächliche Beitragsaufkommen (Ist-Auf-kommen) des Vereins muss im Jahr vor der Bewilligung der Zuwendung grundsätzlich so hoch sein, dass es insgesamt folgenden Jahresbeitragssätzen (Soll-Aufkommen) entspricht:

-    je Mitglied bis einschließlich 13 Jahre (Schüler): 12 €,

-    je Mitglied bis einschließlich 17 Jahre (Jugendliche): 25 €,

-    je Mitglied ab 18 Jahre (Erwachsene): 50 €.

In das Ist-Aufkommen können sowohl nicht zweckgebundene als auch solche Spenden eingerechnet werden, die speziell für die Maßnahme gegeben werden, deren Förderung beantragt wird, sowie Einnahmen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, die durch ehrenamtliche (unentgeltliche) Tätigkeit von Mitgliedern erzielt werden (z. B. Erlöse aus Vereinsfesten, Tombolas u. Ä.). Spenden oder Beitragsübernahmen durch Stam-mvereine (z. B. Junioren-Förder-Gemeinschaf-ten) können nicht in das Ist-Aufkommen eingerechnet werden. Erreicht das Ist-Aufkommen nicht das vorausgesetzte Soll-Aufkommen, so genügt ein Ist-Aufkommen von wenigstens 70 % des Soll-Aufkommens dann, wenn der Antragsteller besondere Gründe für das Zurückbleiben des Ist-Aufkommens gegenüber dem Soll-Aufkommen glaubhaft machen kann. Als besondere Gründe in diesem Sinne gelten ein Mitgliederzuwachs zu Beginn des laufenden Förderjahres, auf Sonderumständen beruhende Begleitumstände, nicht aber Beitragsermäßigungen (außer bei Arbeitslosen, Asylbewerbern und Menschen mit Aufenthaltsstatus nach § 60a Aufenthaltsgesetz - Duldung) oder Beitragsfreistellungen.

6.             Nachweispflicht

Die allgemeinen Fördervoraussetzungen sind im Rahmen eines Zuwendungsantrags durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die für die Antragsbearbeitung zuständige Stelle kann im Zweifel weitere Nachweise verlangen.

 

 

B.        Förderung des Sportbetriebs

1.         Zweck der Förderung

Durch die Förderung des Sportbetriebs soll den Vereinen Unterstützung in der Bewältigung ihrer vielfältigen Aufgaben, insbesondere im personellen Bereich (wie z. B. der Beschäftigung von Übungsleitern), gewährt werden.

2.         Gegenstand der Förderung

Der Sportbetrieb der Vereine wird gemäß Nr. 4 im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel pauschal (Vereinspauschale) gefördert.

3.         Art und Umfang der Förderung

3.1      Art der Förderung

Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

3.2      Umfang der Förderung

3.2.1   Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von den im Kreishaushalt für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mitteln im Jahr der Förderung. Die im Haushalt veranschlagten Mittel werden nach Abzug der Zuwendungen aufgrund der Jugendpauschale auf der Grundlage der nach Nr. 4.3 ermittelten Mitgliedereinheiten auf die Mitgliedsvereine der Dachverbände verteilt.

3.2.2   Die Vereinspauschale wird für jedes dem Verein zum Jahresbeginn angehörende Mitglied gewährt.

3.2.3   Die Vereinspauschale berücksichtigt die Vereinsmitglieder mit unterschiedlicher Gewichtung nach Maßgabe der in Nr. 4 geregelten Bemessungsgrundlagen. Der genaue Zuwendungsbetrag eines Vereins wird auf Grundlage der innerhalb der Ausschlussfrist nach Nr. 5 beim Landratsamt Aichach-Friedberg vorliegenden Anträge ermittelt.

3.2.4   Eine Vereinspauschale wird nicht gewährt, soweit der Verein nicht mindestens 500 Mitgliedereinheiten (Bagatellgrenze) erreicht. Diese Mitgliedereinheiten werden auch bei der Errechnung der Fördereinheit nach Nr. 4.3 nicht berücksichtigt.

4.         Bemessungsgrundlagen

4.1      Mitglieder

4.1.1   Erwachsene Mitglieder

Jedes Mitglied wird, soweit es nicht nach Nr. 4.1.2 berücksichtigt wird, einfach gewichtet.

4.1.2   Sonstige Mitglieder (Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene)

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach Abschnitt A Nr. 3, die Mitglieder eines Vereins sind, werden zehnfach gewichtet.

4.2      Übungsleiterlizenzen

4.2.1   Übungsleiterlizenzen, die vom Verein seit dem Stichtag des Vorjahres im Sportbetrieb eingesetzt wurden, werden 650-fach gewichtet, wenn sie am Stichtag nach Nr. 5 gültig sind und dem Verein zur Vorlage beim Landratsamt Aichach-Friedberg am Stichtag zur Verfügung stehen.

4.2.2   Der Einsatz einer Lizenz kann bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage höchstens bei zwei Vereinen berücksichtigt werden. Die Lizenz wird dabei abweichend von Nr. 4.2.1 je zur Hälfte, also 325-fach für einen Verein, gewichtet.

4.2.3   Eingesetzte gültige Lizenzen, die nach Nr. 4.2.7 anerkannt sind, können bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur bei einem Verein berücksichtigt werden und werden 325-fach gewichtet.

4.2.4   Übersteigt die Zahl der eingesetzten gültigen Übungsleiterlizenzen nach Nrn. 4.2.1 bis 4.2.3 4 % der Gesamtmitgliederzahl des Vereins, so können die übersteigenden Lizenzen keine Berücksichtigung mehr finden. Abweichend davon können eingesetzte gültige Lizenzen bis zu 6 % der Gesamtmitgliederzahl des Vereins berücksichtigt werden, wenn mehr als 50 % der Mitglieder des Vereins sonstige Mitglieder nach Nr. 4.1.2 sind. Hat der Verein mehr als 60 % Mitglieder nach Nr. 4.1.2, so ist eine Berücksichtigung der eingesetzten gültigen Lizenzen bis zu 8 % der Gesamtmitgliederzahl zulässig.

4.2.5   Anerkannt sind alle Übungsleiter des BLSV, seiner Verbandsgliederungen und Anschlussorganisationen, die nach den Richtlinien des Deutschen Olympischen Sportbundes e. V. (DOSB) oder nach ergänzenden vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) genehmigten Bestimmungen ausgebildet und geprüft sind, über einen vom BLSV ausgestellten gültigen Übungsleiterausweis verfügen und deren Lizenz im Einvernehmen zwischen BLSV und StMI als förderfähig eingestuft wurde.

4.2.6   Anerkannt sind ferner Übungsleiter von Verbänden außerhalb des BLSV, die von ihrer zuständigen bayerischen Dachorganisation nach Richtlinien ausgebildet und geprüft sind, die vom StMI erlassen oder genehmigt worden sind, über einen von dieser Dachorganisation ausgestellten, gültigen Übungsleiterausweis verfügen und deren Lizenz im Einvernehmen zwischen der Dachorganisation und dem StMI als förderfähig eingestuft wurde.

4.2.7   Lizenzen, die nicht unter die Nrn. 4.2.5 und 4.2.6 fallen, können gemäß Nr. 4.2.3 berücksichtigt werden, sofern auf Antrag der zuständigen bayerischen Dachorganisation eine Anerkennung seitens des StMI erfolgt.

4.2.8   Eine abschließende Liste der anerkannten Übungsleiterlizenzen stellt das StMI zur Verfügung.

4.3      Berechnungsverfahren

4.3.1   Aus den Angaben der Vereine bei Antragstellung gemäß Nr. 5 wird unter Anwendung der nach Nrn. 4.1 und 4.2 vorgegebenen Gewichtungen die Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME) errechnet: Erwachsene Mitglieder + (Sonstige Mitglieder x 10) + [(eingesetzte gültige Übungsleiterlizenzen x 650) + (eingesetzte halbe gültige Übungsleiterlizenzen x 325) + (Lizenzen nach Nr. 4.2.3 x 325) (bis zur Obergrenze gemäß Nr. 4.2.4)] = ME.

4.3.2   Der zur Verfügung stehende Haushaltsbetrag wird durch die Gesamtzahl der gemeldeten Mitgliedereinheiten der Vereine dividiert und so die Fördereinheit (FE) errechnet, die auf eine Mitgliedereinheit entfällt:

Haushaltsbetrag / ME = FE.

4.3.3   Die Fördereinheit wird mit der Zahl der für den jeweiligen Sportverein ermittelten Mitgliedereinheiten multipliziert und ergibt so den Förderbetrag (FB), der dem Verein zur Verfügung gestellt wird:

FE x ME (Verein) = FB.

5.         Antragsverfahren

5.1      Die Vereine beantragen die Gewährung der Vereinspauschale beim Landratsamt Aichach-Friedberg. Der Antrag muss vollständig mit allen Angaben und Anlagen spätestens am 1. März des jeweiligen Jahres, für das die Zuwendung beantragt wird (Ausschlussfrist!), beim Landratsamt eingegangen sein. Dabei sind die Daten des Mitgliederbestandes zum 1. Januar sowie nach diesen Richtlinien für eine Förderung erforderliche weitere Angaben zusammen mit den für die Abrechnung zur Verfügung gestellten gültigen Übungsleiterlizenzen im Original vorzulegen.

5.2      Reicht ein Verein eine Übungsleiterlizenz ein, die auch in einem anderen Verein gemäß Nr. 4.2.2 eingesetzt wurde und auch dort berücksichtigt werden soll, so hat er dies bei Antragstellung unter Bezeichnung der betreffenden Lizenz und des anderen Vereins anzugeben. Ein Verein, der die Lizenz nicht im Original vorlegen kann und ihre Berücksichtigung gemäß Nr. 4.2.2 beantragt, hat bei Antragstellung die Lizenz und den Verein, der sie im Original vorlegt, zu bezeichnen.

5.3      Soweit bei einer Berücksichtigung von Übungsleiterlizenzen nach Nr. 4.2.2 für die beiden antragstellenden Vereine neben dem Landkreis Aichach-Friedberg eine andere Kreisverwaltungsbehörde örtlich zuständig ist, teilt die Kreisverwaltungsbehörde, bei der die Lizenz im Original vorliegt, dem Landkreis Aichach-Friedberg mit,

-                      dass eine Berücksichtigung der Lizenz nach Nr. 4.2.2 beantragt wurde

-                      und die betreffende Lizenz dem Antrag im Original beiliegt.

Nur bei Vorliegen dieser Mitteilung darf das Landratsamt Aichach-Friedberg eine Berücksichtigung nach Nr. 4.2.2 für einen Verein ohne Vorlage der Originallizenz vornehmen.

5.4      Als Antrag für die Vereinspauschale des Landkreises Aichach-Friedberg gelten die beim Landratsamt eingereichten Antragsunterlagen für eine entsprechende Förderung nach den Sportförderrichtlinien des Freistaates Bayern.

6.         Bewilligung und Auszahlung

Das Landratsamt Aichach-Friedberg bewilligt den Vereinen die Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Summe und bezahlt sie aus. Eine Bewilligung unterbleibt, sofern ein Verein die Bagatellgrenze gemäß Nr. 3.2.4 nicht erreicht.

 

C.        Jugendpauschale

1.       Zweck der Förderung

Die Förderung einer aktiven Jugendarbeit ist ein zentrales Anliegen der Sportförderung des Landkreises Aichach-Friedberg. Die Jugendpauschale soll die Vereine bei der Finanzierung von Maßnahmen unterstützen, die über den üblichen Sportbetrieb hinausgehen.

2.       Gegenstand der Förderung

Die Jugendarbeit der Vereine wird durch die Jugendpauschale im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel besonders gefördert.

3.        Art und Umfang der Förderung

3.1      Art der Förderung

Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

3.2      Umfang der Förderung

3.2.1   Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von den im Kreishaushalt zur Verfügung stehenden Mitteln im Jahr der Förderung. Die im Haushalt zur Sportförderung veranschlagten Mittel werden vorrangig für die Jugendpauschale verwendet.

3.2.2   Der Verein erhält für jedes jugendliche Mitglied bis einschließlich 17 Jahre einen jährlichen Pauschalbetrag von 3,00 €.

3.2.3   Maßgebend für die Berechnung des Zuschusses ist die an den jeweiligen Dachverband gerichtete Bestandserhebung über die Mitgliederzahlen zum 01. Januar des jeweiligen Jahres.

Die Bestandsmeldungen sind bis 01. März des laufenden Jahres an die Dachorganisation einzureichen. Für die Zuschussgewährung können nur die dem Landratsamt bis zur Berechnung vorliegenden Bestandsmeldungen berücksichtigt werden.

3.2.4   Eine Jugendpauschale wird nicht gewährt, soweit dem Verein nicht mindestens 10 jugendliche Mitglieder bis einschließlich 17 Jahre angehören (Bagatellgrenze).

4.        Antragsverfahren

Als Antrag für die Jugendpauschale gelten die beim Landratsamt eingereichten Antragsunterlagen für die Vereinspauschale.

5.        Bewilligung und Auszahlung

Das Landratsamt Aichach-Friedberg bewilligt den Vereinen die Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Summe und bezahlt sie aus. Eine Bewilligung unterbleibt, sofern ein Verein die Bagatellgrenze gemäß Nr. 3.2.4 nicht erreicht.

 

II.         Förderung der Sportverbände

D.        Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

1.                                         Rechtsfähigkeit

Abschnitt A Nr. 1 gilt grundsätzlich entsprechend.

2.                                         Geförderte Verbände

Gefördert werden der Bayerische Landes-Sport-verband (BLSV – Sportkreis 11) und der Förderkreis der Schützengaue.

3.                                         Gemeinnützigkeit

Abschnitt A Nr. 4 gilt grundsätzlich entsprechend.

4.                                         Finanzielle Verhältnisse

Abschnitt A Nr. 5.1 gilt entsprechend.

 

E.        Förderung des Sportbetriebs

1.             Zweck der Förderung

Durch die Zuwendungen soll die Sportverwaltung auf Verbandsebene gefördert werden.

2.             Gegenstand der Förderung

Gefördert wird vor allem der laufende Aufwand, der zur Durchführung eines ordentlichen Sportbetriebs notwendig ist. Aufwendungen für gesellschaftliche Zwecke sind nicht Gegenstand der Förderung.

3.             Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

Der BLSV – Sportkreis 11 erhält für seinen laufenden Geschäftsbetrieb einen jährlichen Zuschuss von bis zu 1.600 €.

Der Förderkreis der Schützengaue erhält einen jährlichen Zuschuss von bis zu 600 € für Maßnahmen der Jugendförderung auf Landkreisebene.

4.             Antragsverfahren

Diese Pauschalen sind spätestens am 01.03. des jeweiligen Jahres beim Landratsamt zu beantragen. Dem Antrag ist ein Nachweis über die Verwendung des Zuschusses im Vorjahr beizufügen.

 

5.             Bewilligung und Auszahlung

Das Landratsamt Aichach-Friedberg bewilligt die Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und bezahlt sie aus.

 

III.        Kreismeisterschaften

1.             Zweck der Förderung

Der Landkreis fördert von Sportvereinen ausgerichtete sportliche Meisterschaften von Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises Aichach-Friedberg.

2.             Gegenstand der Förderung

Durch die Zuwendung sollen nicht durch Startgelder gedeckte Aufwendungen der Ausrichter von Kreismeisterschaften gemindert werden.

3.             Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt:

Kreismeisterschaft

-    Fußball (Landkreispokal)

700

-    Landkreiskönigsschießen

200

-    Ski Alpin

600

-    Sonstige

200

Daneben stellt der Landkreis auf Anforderung Urkunden zur Verfügung.

4.             Antragsverfahren

Diese Zuschüsse und die benötigten Urkunden sind spätestens zwei Monate vor der Veranstaltung schriftlich beim Landratsamt zu beantragen. Dabei sind die voraussichtlichen Teilnehmerzahlen zu benennen.

5.             Bewilligung und Auszahlung

Das Landratsamt Aichach-Friedberg bewilligt die Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und bezahlt sie aus.

IV.       Schlussbestimmungen

1.         Erstattung von Zuwendungen

Ergibt sich nach der Bewilligung vorgenannter Zuwendungen, dass eine Fördervoraussetzung nicht erfüllt war, wird ein Rückforderungsverfahren eingeleitet. Erstattungsansprüche können gegen zukünftige Zuwendungen aufgerechnet werden.

2.             In-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 01. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 1. März 2012 außer Kraft.

 

Aichach, den 26.01.2017

 

Dr. Klaus Metzger

Landrat

 

 

2.    Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, zur Förderung der Jugendarbeit im Sport einen Ansatz von 150.000 € in den Haushaltsplan 2017 einzustellen (Haushaltsstelle 0.4515.7093).