Das Jugendamt
wird beauftragt, sukzessive die entsprechenden Vertragsverhandlungen zum
Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge gem. § 74 SBG VIII zu führen. Die
Reihenfolge, in der die Vertragsverhandlungen aufgenommen werden, wird in das
Ermessen der Verwaltung gestellt. Die Verwaltung wird ferner ermächtigt, bis
zur Höhe des jeweiligen Haushaltsansatzes im Haushalt 2017 entsprechende
Verträge mit den freien Trägern abzuschließen.