§ 46 Abs. 2 Nr. 8 der Geschäftsordnung des Kreistages erhält
folgende Fassung:
„Der Abschluss von nachträglichen Vertragsergänzungen
und Vertragsänderungen zu Bauaufträgen und Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
bis zu einer Wertgrenze von 25.000 Euro je Einzelnachtrag, soweit das
Gesamtnachtragsvolumen nicht 25 % des Wertes des zugrunde liegenden Bauauftrags
bzw. Liefer- oder Dienstleistungsauftrags überschreitet.“