Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 56, Nein: 0

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 der Geschäftsordnung des Kreistages erhält folgende Fassung:

 

„Der Abschluss von nachträglichen Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen zu Bauaufträgen und Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einer Wertgrenze von 25.000 Euro je Einzelnachtrag, soweit das Gesamtnachtragsvolumen nicht 25 % des Wertes des zugrunde liegenden Bauauftrags bzw. Liefer- oder Dienstleistungsauftrags überschreitet.“