1.
Der Reform des
AVV-Gemeinschaftstarifs zum 01.01.2018 mit den in Anlage 1 genannten
Tarifstrukturen, Preisen und Tarifzonen wird zugestimmt.
2.
Anpassungen des
AVV-Gemeinschaftstarifs nach dem 01.01.2018 erfolgen wie bisher im Rahmen der
bisherigen Entscheidungsabläufe (AG-Tarif und AVV-Gesellschafterbeschluss).
3.
Für den Ausgleich von teilweise
nachzuweisenden Fahrgeldeinnahmerückgängen bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen
aufgrund gesunkener Tarifergiebigkeit in Folge der Tarifreform wird ein
Risikoausgleich in Höhe von bis zu 650.000 Euro jährlich im Wirtschaftsplan des
AVV vorgesehen und nach § 2 Abs. 1 der jeweils gültigen Zuschussvereinbarung
aufgeteilt. Dieser Risikoausgleich wird über sechs Jahre abgeschmolzen (100%,
90%, 75%, 55%, 30%, 10%, 0%). Davon werden ohne weiteren Nachweis im ersten
Jahr 175.000 Euro, im zweiten Jahr 125.000 Euro, im dritten Jahr 75.000 Euro
und im vierten Jahr 25.000 Euro an die Eisenbahnverkehrsunternehmen bezahlt.
4.
Im Rahmen der Tarifreform werden
alle Haltestellen in den Städten Gersthofen, Neusäß, Stadtbergen und Friedberg
sowie die Haltestelle „Mühlhausen Ludwigshof“ der Gemeinde Affing, die bisher
in der Zone 20 liegen, auf die Zonengrenze 20/30 verlegt. Die dadurch
prognostizierten Mindereinnahmen in Höhe von bis zu 475.000 Euro jährlich
werden im Wirtschaftsplan des AVV vorgesehen und nach § 2 Abs. 1 der jeweils
gültigen Zuschussvereinbarung aufgeteilt. Davon werden Mindereinnahmen der
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit einem Betrag von 125.000 Euro pro Jahr
berücksichtigt. Dieser Ausgleichsbetrag wird jährlich um die Höhe der nominellen
Tariferhöhung, berücksichtigt mit 75 %, fortgeschrieben und für die Dauer der
Laufzeit des Verkehrsvertrages des Fugger-Express (nach jetzigen Erkenntnissen
bis Dezember 2021) gewährt.
5.
Die Defizitaufteilung wird gemäß §
5 i. V. mit § 2 Abs. 1 der Zuschussvereinbarung vom 02.08.2011 zum 01.01.2020
fortgeschrieben.
6.
Die eingegangenen Änderungswünsche
zur Tarifzoneneinteilung, die in der Tarifreform zum 01.01.2018 nicht
berücksichtigt sind, werden im Laufe des Jahres 2018 mit den betroffenen Gemeinden
besprochen, geprüft und den zuständigen Gremien anschließend zur Entscheidung
vorgelegt. Ziel soll eine etwaige Umsetzung möglichst bis zum 01.01.2019 sein.
7.
a. Nach Ablauf von zwei Jahren
nach Inkrafttreten der Tarifreform erfolgt eine ausführliche Evaluation der
Ziele und Auswirkungen der Tarifreform.
b. Die AVV-Geschäftsführung
wird beauftragt, unverzüglich alle Fraktionen anzuschreiben mit der Bitte, die
von ihnen gewünschten entsprechenden Kriterien zur Evaluation mitzuteilen.
c. Im Jahr 2019 wird ein
Unternehmen mit der Durchführung der Evaluation beauftragt.
d. Die Ergebnisse werden
nach Vorlage der Evaluation den Gremien der Aufgabenträger vorgestellt.