Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 40, Nein: 14

1.            Der Reform des AVV-Gemeinschaftstarifs zum 01.01.2018 mit den in Anlage 1 genannten Tarifstrukturen, Preisen und Tarifzonen wird zugestimmt.

 

2.            Anpassungen des AVV-Gemeinschaftstarifs nach dem 01.01.2018 erfolgen wie bisher im Rahmen der bisherigen Entscheidungsabläufe (AG-Tarif und AVV-Gesellschafterbeschluss).

 

3.            Für den Ausgleich von teilweise nachzuweisenden Fahrgeldeinnahmerückgängen bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund gesunkener Tarifergiebigkeit in Folge der Tarifreform wird ein Risikoausgleich in Höhe von bis zu 650.000 Euro jährlich im Wirtschaftsplan des AVV vorgesehen und nach § 2 Abs. 1 der jeweils gültigen Zuschussvereinbarung aufgeteilt. Dieser Risikoausgleich wird über sechs Jahre abgeschmolzen (100%, 90%, 75%, 55%, 30%, 10%, 0%). Davon werden ohne weiteren Nachweis im ersten Jahr 175.000 Euro, im zweiten Jahr 125.000 Euro, im dritten Jahr 75.000 Euro und im vierten Jahr 25.000 Euro an die Eisenbahnverkehrsunternehmen bezahlt.

 

4.            Im Rahmen der Tarifreform werden alle Haltestellen in den Städten Gersthofen, Neusäß, Stadtbergen und Friedberg sowie die Haltestelle „Mühlhausen Ludwigshof“ der Gemeinde Affing, die bisher in der Zone 20 liegen, auf die Zonengrenze 20/30 verlegt. Die dadurch prognostizierten Mindereinnahmen in Höhe von bis zu 475.000 Euro jährlich werden im Wirtschaftsplan des AVV vorgesehen und nach § 2 Abs. 1 der jeweils gültigen Zuschussvereinbarung aufgeteilt. Davon werden Mindereinnahmen der Eisenbahnverkehrsunternehmen mit einem Betrag von 125.000 Euro pro Jahr berücksichtigt. Dieser Ausgleichsbetrag wird jährlich um die Höhe der nominellen Tariferhöhung, berücksichtigt mit 75 %, fortgeschrieben und für die Dauer der Laufzeit des Verkehrsvertrages des Fugger-Express (nach jetzigen Erkenntnissen bis Dezember 2021) gewährt.

 

5.            Die Defizitaufteilung wird gemäß § 5 i. V. mit § 2 Abs. 1 der Zuschussvereinbarung vom 02.08.2011 zum 01.01.2020 fortgeschrieben.

 

6.            Die eingegangenen Änderungswünsche zur Tarifzoneneinteilung, die in der Tarifreform zum 01.01.2018 nicht berücksichtigt sind, werden im Laufe des Jahres 2018 mit den betroffenen Gemeinden besprochen, geprüft und den zuständigen Gremien anschließend zur Entscheidung vorgelegt. Ziel soll eine etwaige Umsetzung möglichst bis zum 01.01.2019 sein.

 

7.            a. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Tarifreform erfolgt eine ausführliche Evaluation der Ziele und Auswirkungen der Tarifreform.

 

b. Die AVV-Geschäftsführung wird beauftragt, unverzüglich alle Fraktionen anzuschreiben mit der Bitte, die von ihnen gewünschten entsprechenden Kriterien zur Evaluation mitzuteilen.

 

c. Im Jahr 2019 wird ein Unternehmen mit der Durchführung der Evaluation beauftragt.

 

d. Die Ergebnisse werden nach Vorlage der Evaluation den Gremien der Aufgabenträger vorgestellt.