Der Jugendhilfeausschuss
ermächtigt die Verwaltung, in Fällen, in denen Eltern oder Kinder
Sozialleistungen nach den Maßgaben des Zweiten oder des Zwölften Buches
beziehen sowie wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des
Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten, die Gebühren
für die Förderung von Kindern in Kindertagesstätten oder in Tagespflege als
freiwillige Leistung zu übernehmen.