Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Der Jugendhilfeausschuss ermächtigt die Verwaltung, in Fällen, in denen Eltern oder Kinder Sozialleistungen nach den Maßgaben des Zweiten oder des Zwölften Buches beziehen sowie wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten, die Gebühren für die Förderung von Kindern in Kindertagesstätten oder in Tagespflege als freiwillige Leistung zu übernehmen.