Sitzung: 19.09.2018 Ausschuss für Umwelt, Klima und Energie
Beschluss: Annahme
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0
1. Der
Gebührenmaßstab der Abfallbeseitigungsgebühr bleibt das angemeldete bzw. vorzuhaltende
Restmüllvolumen.
2. Das vorzuhaltende
Mindestvolumen bei privaten Haushalten bleibt unverändert bei fünf Litern pro
Person/Woche.
3. Pro angemeldetem
Restmüllgefäß ist die Nutzung eines Bioabfallgefäßes in der Gebühr enthalten.
Bei Großcontainern mit 770 Liter oder 1.100 Liter Volumen ist die Nutzung von
max. vier Bioabfallgefäßen ohne Gebührenaufschlag möglich. Bei Nutzung weiterer
Bioabfallgefäße wird eine Gebühr festgesetzt.
4. Es werden lineare
Gebührensätze für die Gefäße und Großbehälter gebildet.
5. Es wird eine
umfassende Hausmüllgebühr gebildet, die die Kosten für die Restabfallabholung
und -entsorgung, die Bioabfallabholung und -verwertung, die Problemmüllbeseitigung,
die Sperrmüllbeseitigung aus privaten Haushalten, sowie die Verwertung der
Wertstoffe über die Wertstoffsammelstellen beinhaltet.
6. Für die Abholung
von Elektrogroßgeräten, Kühlgeräten und Metallschrott wird eine Gebühr
festgesetzt, die die Kosten für diesen Service abdeckt.
7. Für die
Änderungsdienste der Rest- und Bioabfallgefäße wird eine Gebühr erhoben, die
die Kosten für diesen Service abdeckt.
8. Eine einmalige
Sperrmüllabholung pro Jahr ist in den Gebühren enthalten. Für weitere
Sperrmüllabholungen oder Sperrmüllabholungen von mehr als 5 m³ je Haushalt bzw.
Anfallstelle wird eine Gebühr festgesetzt.
9. Die Gebühren
werden in zwei Abrufen jährlich erhoben.
10. Es werden weiterhin
Sonderaktionen zur Sammlung belasteter Althölzer und land-wirtschaftlicher
Folien aus dem Gebührenhaushalt bezuschusst.
11. Nutzer von
Mehrwegwindeln erhalten einen Zuschuss aus dem Gebührenhaushalt, die Abgabe von
Windelsäcken zur Deckung eines erhöhten Windelaufkommens bei Einwegwindeln für
Kleinkinder und Inkontinente erfolgt verbilligt.