Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

1.    Der Gebührenmaßstab der Abfallbeseitigungsgebühr bleibt das angemeldete bzw. vorzuhaltende Restmüllvolumen.

 

2.    Das vorzuhaltende Mindestvolumen bei privaten Haushalten bleibt unverändert bei fünf Litern pro Person/Woche.

 

3.    Pro angemeldetem Restmüllgefäß ist die Nutzung eines Bioabfallgefäßes in der Gebühr enthalten. Bei Großcontainern mit 770 Liter oder 1.100 Liter Volumen ist die Nutzung von max. vier Bioabfallgefäßen ohne Gebührenaufschlag möglich. Bei Nutzung weiterer Bioabfallgefäße wird eine Gebühr festgesetzt.

 

4.    Es werden lineare Gebührensätze für die Gefäße und Großbehälter gebildet.

 

5.    Es wird eine umfassende Hausmüllgebühr gebildet, die die Kosten für die Restabfallabholung und -entsorgung, die Bioabfallabholung und -verwertung, die Problemmüllbeseitigung, die Sperrmüllbeseitigung aus privaten Haushalten, sowie die Verwertung der Wertstoffe über die Wertstoffsammelstellen beinhaltet.

 

6.    Für die Abholung von Elektrogroßgeräten, Kühlgeräten und Metallschrott wird eine Gebühr festgesetzt, die die Kosten für diesen Service abdeckt.

 

7.    Für die Änderungsdienste der Rest- und Bioabfallgefäße wird eine Gebühr erhoben, die die Kosten für diesen Service abdeckt.

 

8.    Eine einmalige Sperrmüllabholung pro Jahr ist in den Gebühren enthalten. Für weitere Sperrmüllabholungen oder Sperrmüllabholungen von mehr als 5 m³ je Haushalt bzw. Anfallstelle wird eine Gebühr festgesetzt.

 

9.    Die Gebühren werden in zwei Abrufen jährlich erhoben.

 

10.  Es werden weiterhin Sonderaktionen zur Sammlung belasteter Althölzer und land-wirtschaftlicher Folien aus dem Gebührenhaushalt bezuschusst.

 

11.  Nutzer von Mehrwegwindeln erhalten einen Zuschuss aus dem Gebührenhaushalt, die Abgabe von Windelsäcken zur Deckung eines erhöhten Windelaufkommens bei Einwegwindeln für Kleinkinder und Inkontinente erfolgt verbilligt.