Der Kreistag erlässt die folgende 1. Änderung der
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in
qualifizierter Tagespflege im Landkreis Aichach-Friedberg
(Tagespflegekostenbeitragssatzung):
- Änderung der Satzung über die Erhebung
von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Tagespflege im
Landkreis Aichach-Friedberg
(Tagespflegekostenbeitragssatzung)
vom 24.03.2014
Aufgrund der Artikel 16
Abs. 2 Satz 2, 17 und 18 der
Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S.
826), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 22.03.2018 (GVBl.
S. 145), des Artikel 8
Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993
(GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2018 (GVBl. 449) und §
90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), neugefasst durch Bekanntmachung vom
11.9.2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.2017 (BGBl. I S.
3618), erlässt der Landkreis Aichach Friedberg folgende Satzung:
§ 1
Kostenbeitragspflicht
Für die Betreuung von
Kindern nach §§ 23, 24 SGB VIII in der qualifizierten Kindertagespflege des
Landkreises Aichach-Friedberg werden pauschalierte Kostenbeiträge auf Grundlage
des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII erhoben.
§ 2
Beitragspflichtiger Personenkreis
(1) Beitragspflichtig
sind die Eltern, mit denen das Kind zusammen lebt. Lebt das Kind nur mit einem
Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
(2) Erziehungsberechtigte
und Personensorgeberechtigte, die für das Kind qualifizierte Tagespflege
beantragen und einen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben, treten an die
Stelle der Eltern.
(3) Beitragsschuldner
sind die Personen im Sinne von Absatz 1 und 2. Mehrere Beitragspflichtige
haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Beitragsmaßstab
(1) Die Höhe des
pauschalierten Kostenbeitrages bemisst sich nach dem Alter des Kindes und der
vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen Betreuungszeit pro Tag (5
Tage-Woche). Findet die Betreuung nur an einzelnen Tagen pro Woche statt oder
variiert die Betreuungszeit, so wird eine durchschnittliche wöchentliche
Betreuungszeit errechnet.
(2) Grundlage der von den
Beitragspflichtigen gebuchten Zeiten ist die tatsächliche Nutzung der qualifizierten
Tagespflege im Rahmen der vereinbarten Betreuungszeit.
(3) Wird das betreute
Kind im laufenden Bewilligungsjahr 3 Jahre alt, verringert sich der
Elternbeitrag ab dem Ersten des Geburtsmonats.
§ 4
Beitragssatz
(1) Im Rahmen der
Betreuung werden je Kind und angefangenem Kalendermonat folgende Kostenbeiträge
erhoben:
|
|
Kinder unter 3 Jahren |
Kinder über 3 Jahre |
Betreuungszeit |
Elternbeitrag monatlich |
Elternbeitrag monatlich |
|
Täglich |
wöchentlich |
||
>1-2 Std. |
10 |
80 € |
54 € |
>2-3 Std. |
15 |
121 € |
65 € |
>3-4 Std. |
20 |
151 € |
76 € |
>4-5 Std. |
25 |
162 € |
86 € |
>5-6 Std. |
30 |
173 € |
97 € |
>6-7 Std. |
35 |
184 € |
108 € |
>7-8 Std. |
40 |
194 € |
119 € |
>8-9 Std. |
45 |
205 € |
130 € |
>9-10 Std. |
50 |
216 € |
140 € |
§ 5
Entstehen und Fälligkeit des Kostenbeitrags
(1) Die Beitragspflicht
entsteht mit Beginn der Betreuung des Kindes in der qualifizierten
Kindertagespflege, im Übrigen entsteht die Beitragspflicht jeweils fortlaufend
mit Beginn eines Monats. Sie endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die
Betreuung des Kindes in der qualifizierten Kindertagespflege tatsächlich endet,
unabhängig von dem zwischen den Beitragspflichtigen und der Tagespflegeperson
geschlossenen Betreuungsvertrag. Die Beitragspflicht bleibt auch bei
Unterbrechung der qualifizierten Kindertagespflege wegen Urlaubs oder Erkrankung
bestehen.
(2) Der Kostenbeitrag
wird mit Bescheid festgesetzt. Er ist jeweils am 10. eines Monats für den
gesamten Monat fällig und auf eines der im Bescheid genannten Konten zu
überweisen. Barzahlung ist nicht möglich.
§ 6
Erlass oder Ermäßigung des Kostenbeitrags
(1) Der Kostenbeitrag
kann auf Antrag des/der Kostenbeitragspflichtigen gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII
ganz oder teilweise erlassen werden.
(2) Bei mehreren
betreuten Kindern einer Familie wird für das zweite und jedes weitere Kind ein
Geschwisterbonus von 25% gewährt.
§ 7
Auskunfts- und Anzeigepflichten
(1) Die
Beitragspflichtigen sind während des gesamten Förderzeitraumes verpflichtet,
dem Landkreis Aichach-Friedberg Veränderungen der für die Bemessung des
Kostenbeitrags maßgeblichen Tatsachen unverzüglich mitzuteilen und die
erforderlichen Nachweise vorzulegen.
(2) Kommen die
Beitragspflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig ihrer Auskunfts- und
Informationspflicht nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind sie zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 8
Inkrafttreten
Die 1. Änderung der Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.