Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 52, Nein: 0

Der Kreistag erlässt die folgende 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Tagespflege im Landkreis Aichach-Friedberg (Tagespflegekostenbeitragssatzung):

 

 

  1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Tagespflege im Landkreis Aichach-Friedberg

(Tagespflegekostenbeitragssatzung)

vom 24.03.2014

 

Aufgrund der Artikel 16 Abs. 2 Satz 2,  17 und 18 der Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 826), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 22.03.2018 (GVBl. S. 145), des Artikel  8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2018 (GVBl. 449) und § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11.9.2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.2017  (BGBl. I S.  3618), erlässt der Landkreis Aichach Friedberg folgende Satzung:

§ 1

Kostenbeitragspflicht

Für die Betreuung von Kindern nach §§ 23, 24 SGB VIII in der qualifizierten Kindertagespflege des Landkreises Aichach-Friedberg werden pauschalierte Kostenbeiträge auf Grundlage des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII erhoben.

§ 2

Beitragspflichtiger Personenkreis

(1) Beitragspflichtig sind die Eltern, mit denen das Kind zusammen lebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

(2) Erziehungsberechtigte und Personensorgeberechtigte, die für das Kind qualifizierte Tagespflege beantragen und einen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben, treten an die Stelle der Eltern.

(3) Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Absatz 1 und 2. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Beitragsmaßstab

(1) Die Höhe des pauschalierten Kostenbeitrages bemisst sich nach dem Alter des Kindes und der vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen Betreuungszeit pro Tag (5 Tage-Woche). Findet die Betreuung nur an einzelnen Tagen pro Woche statt oder variiert die Betreuungszeit, so wird eine durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit errechnet.

(2) Grundlage der von den Beitragspflichtigen gebuchten Zeiten ist die tatsächliche Nutzung der qualifizierten Tagespflege im Rahmen der vereinbarten Betreuungszeit.

(3) Wird das betreute Kind im laufenden Bewilligungsjahr 3 Jahre alt, verringert sich der Elternbeitrag ab dem Ersten des Geburtsmonats.

 

§ 4

Beitragssatz

(1) Im Rahmen der Betreuung werden je Kind und angefangenem Kalendermonat folgende Kostenbeiträge erhoben:

 

 

Kinder unter 3 Jahren

Kinder über 3 Jahre

Betreuungszeit

Elternbeitrag

monatlich

Elternbeitrag

monatlich

Täglich

wöchentlich

>1-2 Std.

10

80 €

54 €

>2-3 Std.

15

121 €

65 €

>3-4 Std.

20

151 €

76 €

>4-5 Std.

25

162 €

86 €

>5-6 Std.

30

173 €

97 €

>6-7 Std.

35

184 €

108 €

>7-8 Std.

40

194 €

119 €

>8-9 Std.

45

205 €

130 €

>9-10 Std.

50

216 €

140 €

 

§ 5

Entstehen und Fälligkeit des Kostenbeitrags

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der Betreuung des Kindes in der qualifizierten Kindertagespflege, im Übrigen entsteht die Beitragspflicht jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Sie endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Betreuung des Kindes in der qualifizierten Kindertagespflege tatsächlich endet, unabhängig von dem zwischen den Beitragspflichtigen und der Tagespflegeperson geschlossenen Betreuungsvertrag. Die Beitragspflicht bleibt auch bei Unterbrechung der qualifizierten Kindertagespflege wegen Urlaubs oder Erkrankung bestehen.

(2) Der Kostenbeitrag wird mit Bescheid festgesetzt. Er ist jeweils am 10. eines Monats für den gesamten Monat fällig und auf eines der im Bescheid genannten Konten zu überweisen. Barzahlung ist nicht möglich.

§ 6

Erlass oder Ermäßigung des Kostenbeitrags

(1) Der Kostenbeitrag kann auf Antrag des/der Kostenbeitragspflichtigen gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII ganz oder teilweise erlassen werden.

(2) Bei mehreren betreuten Kindern einer Familie wird für das zweite und jedes weitere Kind ein Geschwisterbonus von 25% gewährt.

 

§ 7

Auskunfts- und Anzeigepflichten

(1) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Förderzeitraumes verpflichtet, dem Landkreis Aichach-Friedberg Veränderungen der für die Bemessung des Kostenbeitrags maßgeblichen Tatsachen unverzüglich mitzuteilen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen.

(2) Kommen die Beitragspflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig ihrer Auskunfts- und Informationspflicht nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind sie zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 8

Inkrafttreten

Die 1. Änderung der Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.