Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 52, Nein: 0

Der Kreistag beschließt die beigefügte Neufassung der Abfallgebührensatzung zum 01.01.2019.

 

 

Gebührensatzung

 

für die öffentliche Abfallentsorgung

des Landkreises Aichach-Friedberg

(Abfallgebührensatzung -AGS-)

 

 

Aufgrund von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) i.V.m. Art. 1 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) erlässt der Landkreis Aichach-Friedberg folgende

 

Gebührensatzung:

 

 

§ 1

Gebührenerhebung

 

Der Landkreis Aichach-Friedberg erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfall­entsorgungseinrichtung Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

 

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises benutzt.

 

(2)  1Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem gilt der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte des an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen Grundstücks als Benutzer. 2Bei der Verwendung von Restmüllsäcken ist der Erwerber, bei der Selbstanlieferung von Abfällen sind der Abfallerzeuger und der Anlieferer Benutzer. 3Die Abfallentsorgung des Landkreises benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle der Landkreis entsorgt.  4Dies gilt nicht für Abfälle, die im Rahmen von Flursäuberungen oder sonstigen Sammlungen wilder Müllablagerungen entsorgt werden. 5Sind mehrere Benutzer vorhanden, haften sie als Gesamtschuldner.

 

(3) Bei der gemeinsamen Benutzung eines Restmüllbehältnisses sind die jeweiligen Grund­stückseigentümer bzw. dinglich Nutzungsberechtigten Benutzer. Die Gebührenforderung wird an denjenigen gerichtet, der sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landkreis zur Zahlung der anfallenden Abfallentsorgungsgebühren und Einhaltung der Abfallwirtschaftssatzung verpflichtet hat. Die Anschlusspflichtigen haften als Gesamt­schuldner.

 

(4) 1Miteigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte eines angeschlossenen Grundstücks sowie Wohnungs- und Teileigentümer i. S. des Wohnungseigentumsgesetzes sind Gesamtschuldner. 2Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden.

 

(5)   1Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenschuldners ein, so geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen über. 2Wird dem Landkreis oder der von ihm bestimmten Stelle ein Wechsel in der Person des Gebührenschuldners nicht unverzüglich angezeigt, so haftet der bisherige Gebührenschuldner neben dem neuen Gebührenschuldner für die Gebühren, die bis zum Eingang der Anzeige anfallen.

 

(6) 1Die nach dieser Satzung erhobenen Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. 2Im Falle des Bestehens eines Erbbaurechtes ruhen sie als öffentliche Last auf selbigem.

 

 

 

§ 3

Gebührenmaßstab

 

(1) 1Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem bestimmt sich nach  der Zahl und dem Fassungsvermögen der Abfallbehältnisse und der Zahl der Abfuhren beziehungsweise nach der Zahl der Restmüllsäcke.  2Mit der Gebühr für die nach § 15 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Aichach-Friedberg (AWS) erforderlichen Abfallgefäße sind alle vom Landkreis zu  erbringenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung abgegolten, soweit nicht in dieser Satzung weitere Gebührentatbestände festgesetzt werden.

 

(2) 1Bei der Selbstanlieferung von Abfällen und bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) bestimmt sich die Gebühr nach der Menge der Abfälle, gemessen in Kilogramm.

 

 

 

§ 4

Gebührensätze

 

(1) 1Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem unter Verwendung von Abfallbehältnissen beträgt monatlich für

 

1.

ein Restmüllnormgefäß von 60 l

bei 14-tägiger Leerung

8,10 €   

(97,20 €/Jahr)

 

2.

 

ein Restmüllnormgefäß von 80 l

bei 14-tägiger Leerung

10,80 €

(129,60 €/Jahr)

 

3.

 

ein Restmüllnormgefäß von 120 l

bei 14-tägiger Leerung

16,20 €

(194,40 €/Jahr)

 

4.

 

ein Restmüllnormgefäß von 240 l

bei 14-tägiger Leerung

 32,40 €

(388,80 €/Jahr)

 

5.

 

einen Müllgroßbehälter von 770 l

bei wöchentlicher Leerung

208,00 €

(2.496 €/Jahr)

 

6.

 

einen Müllgroßbehälter von 770 l

bei 14-tägiger Leerung           

104,00 €

(1.248 €/Jahr)

 

7.

 

einen Müllgroßbehälter von 770 l

bei vierwöchentlicher Leerung 

52,00 €  

(624 €/Jahr)

 

8.

 

einen Müllgroßbehälter von 1100 l

bei wöchentlicher Leerung

297,00€

(3.564 €/Jahr)

 

9.

 

einen Müllgroßbehälter von 1100 l

bei 14-tägiger Leerung           

148,50 €

(1.782 €/Jahr)

 

10.

 

einen Müllgroßbehälter von 1100 l

bei vierwöchentlicher Leerung           

 

 

74,25 €

 

 

(891 €/Jahr)

 

 

 

2Mit der in Satz 1 genannten Gebühr sind folgende Biomüllnormgefäße abgegolten:

       

1.                                                                                                              bei einem Restmüllnormgefäß von 60 l bis 240 l bei 14-tägiger Leerung ein Biomüllnormgefäß mit maximal 240 l bei 14-tägiger Leerung

 

2.                                                                                                              bei einem Müllgroßbehälter von 770 l oder 1100 l maximal vier Biomüllnormgefäße bis zu 240 l bei 14-tägiger Leerung

 

³Für zusätzliche Biomüllnormgefäße als mit der Gebühr nach Satz 1 abgegolten, beträgt die monatliche Gebühr je zusätzliches Gefäß bis zu 240 Liter

 

                                           5,00 €      (60,00 €/Jahr).“

 

4Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Sammelbehältnisse nicht oder nicht regelmäßig zur Abholung bereitgestellt werden.

 

(2) 1Die Gebühr für die Aufstellung, Abholung und Änderung von den nach § 14 Abs. 2 Satz 6 Ziffern 2 und 3 und Abs. 3 Satz 6 Ziffern 1 bis 6 AWS zugelassenen Abfallbehältnissen auf den anschlusspflichtigen Grundstücken beträgt je Anfahrt 15,00 EUR. 2Diese Regelung findet keine Anwendung bei Austausch von defekten Behältnissen, soweit die Beschädigung nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Anschlusspflichtigen oder der Benutzer herbeigeführt wurde.

 

                (3) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken (§ 14 Abs. 5 Abfallwirtschaftssatzung) beträgt pro Sack mit 70 l Fassungsvermögen 7,00 €.

 

(4) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken zur Beseitigung eines erhöhten Windelaufkommens bei Kleinkindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und Inkontinenten beträgt pro Sack mit 70 l Fassungsvermögen 2,00 €.

 

(5) 1Die Gebühr für die Selbstanlieferung von Abfällen und für die Behandlung von unzulässig behandelten, gelagerten oder abgelagerten Abfällen beträgt je angefangene 20 Kilogramm

                        

                                                                 3,85          (192,50  €/t).

 

2Beim Gewichtsansatz wird auf die nächsten vollen 20 kg aufgerundet.

 

(6) 1Die Gebühr für die Deponierung von thermisch nicht behandelbaren Abfällen auf der Deponie Binsberg beträgt je angefangene 20 kg

 

                                                                         2,80              (140,00  €/t).

 

2Beim Gewichtsansatz wird auf die nächsten vollen 20 kg aufgerundet.

 

 

 

(7) 1Die Gebühr für die Deponierung von asbesthaltigen Abfällen auf der Deponie Steinegaden beträgt je angefangene 20 kg

 

                                                                         2,90              (145,00  €/t).

 

2Beim Gewichtsansatz wird auf die nächsten vollen 20 kg aufgerundet.

 

(8) 1Die Gebühr für die Deponierung von sonstigen nichtbrennbaren Abfällen zur Beseitigung auf der Deponie Steinegaden beträgt je angefangene 20 kg

 

                                                                         5,00              (250,00  €/t).

 

2Beim Gewichtsansatz wird auf die nächsten vollen 20 kg aufgerundet.

 

 

(9) 1Die Gebühr für die Abholung von Metallschrott, Elektrogroßgeräten und Kühlgeräten beträgt je Abholung

 

                                                                      20,00  €.

 

2Pro Abholung wird maximal eine Menge in einem Volumen von 5 m³ mitgenommen.

 

(10) 1In der Gebühr nach Abs. 1 Satz 1 ist eine einmalige Abholung von Sperrmüll bis zu einer Menge von 5 m³ enthalten. 2Die Gebühr für die Abholung von größeren Mengen an Sperrmüll beträgt je weitere 5 m³ Volumen 30 €/Abholung. 3Die gleiche Gebühr ist auch bei einem zusätzlichen Abholauftrag mit einer weiteren Anfahrt zu entrichten.

 

 

 

§ 5

Entstehen der Gebührenschuld

 

(1)                1Bei der Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem entsteht die Gebührenschuld erstmals mit Beginn des Monats, in dem der Gebührentatbestand (§ 2 Abs. 1) erfüllt wird. 2Das gleiche gilt für die Neuberechnung infolge Änderung der Zahl oder Größe der Abfallbehältnisse oder sonstiger für die Gebührenhöhe maßgebender Umstände.

 

(2)                Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Gebührentatbestand wegfällt.

 

(3)                        Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken entsteht die Gebührenschuld mit der Abgabe des Sackes an den Benutzer.

 

(4)  Bei Selbstanlieferung entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle.

 

(5)   Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch den Landkreis.

 

(6) Bei einer gebührenpflichtigen Abholung von Sperrmüll und der Abholung von  Elektrogroßgeräten, Wärmeüberträgern sowie sperrigem Metallschrott ist für jeden gestellten Antrag eine Gebühr zu entrichten.

 

(7) Bei sonstigen Leistungen entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der Leistung.

 

(8) Für sonstige Anlagen können die Anlieferentgelte durch privatrechtliche Anlieferentgelte/Vereinbarung festgelegt werden.

 

 

 

§ 6

Fälligkeit der Gebührenschuld

 

(1)                                                                                            Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem wird die jeweils auf das laufende Halbjahr entfallende Gebühr fällig am 15. Februar und 15. August, frühestens jedoch einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids.

 

(2)                                                                                                    Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken, bei Selbstanlieferung, der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) wird die Gebühr mit dem Entstehen fällig.

 

 

§ 7

Aufgabenübertragung


Gemäß Art. 7 Abs. 5 Nr. 6 BayAbfG werden die Städte, Märkte und Gemeinden im Landkreis Aichach-Friedberg damit beauftragt, die Gebührenabrechnung in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 vorzunehmen.

 

 

§ 8

Inkrafttreten

 

1Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung des Landkreises Aichach-Friedberg vom 24.02.2015 einschließlich der Änderungssatzungen vom 10.03.2016 und 03.05.2018 außer Kraft.

 

 

 

Aichach, den

Landkreis Aichach-Friedberg

 

 

 

Dr. Klaus Metzger

Landrat