Der Kreistag beschließt die beigefügte Neufassung der
Abfallgebührensatzung zum 01.01.2019.
Gebührensatzung
für die
öffentliche Abfallentsorgung
des Landkreises
Aichach-Friedberg
(Abfallgebührensatzung
-AGS-)
Aufgrund von Art. 7 Abs. 2 und 5 des
Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in
Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) i.V.m. Art. 1 und 8
Kommunalabgabengesetz (KAG) erlässt der Landkreis Aichach-Friedberg folgende
Gebührensatzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Der Landkreis Aichach-Friedberg erhebt für
die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung Gebühren nach
Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises
benutzt.
(2) 1Bei der Abfallentsorgung im
Bring- und im Holsystem gilt der Eigentümer oder der dinglich
Nutzungsberechtigte des an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen
Grundstücks als Benutzer. 2Bei der Verwendung von Restmüllsäcken ist
der Erwerber, bei der Selbstanlieferung von Abfällen sind der Abfallerzeuger
und der Anlieferer Benutzer. 3Die Abfallentsorgung des Landkreises
benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder
abgelagerte Abfälle der Landkreis entsorgt.
4Dies gilt nicht für Abfälle, die im Rahmen von
Flursäuberungen oder sonstigen Sammlungen wilder Müllablagerungen entsorgt
werden. 5Sind mehrere Benutzer vorhanden, haften sie als
Gesamtschuldner.
(3) Bei der gemeinsamen Benutzung eines
Restmüllbehältnisses sind die jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. dinglich
Nutzungsberechtigten Benutzer. Die Gebührenforderung wird an denjenigen
gerichtet, der sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landkreis zur Zahlung
der anfallenden Abfallentsorgungsgebühren und Einhaltung der
Abfallwirtschaftssatzung verpflichtet hat. Die Anschlusspflichtigen haften als
Gesamtschuldner.
(4) 1Miteigentümer und andere
dinglich Nutzungsberechtigte eines angeschlossenen Grundstücks sowie Wohnungs-
und Teileigentümer i. S. des Wohnungseigentumsgesetzes sind Gesamtschuldner. 2Der
Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann an den
Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden.
(5) 1Tritt
ein Wechsel in der Person des Gebührenschuldners ein, so geht die
Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats auf den neuen
Pflichtigen über. 2Wird dem Landkreis oder der von ihm bestimmten
Stelle ein Wechsel in der Person des Gebührenschuldners nicht unverzüglich angezeigt,
so haftet der bisherige Gebührenschuldner neben dem neuen Gebührenschuldner für
die Gebühren, die bis zum Eingang der Anzeige anfallen.
(6) 1Die nach dieser Satzung
erhobenen Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. 2Im
Falle des Bestehens eines Erbbaurechtes ruhen sie als öffentliche Last auf
selbigem.
§ 3
Gebührenmaßstab
(1) 1Die Gebühr für die
Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem bestimmt sich nach der Zahl und dem Fassungsvermögen der
Abfallbehältnisse und der Zahl der Abfuhren beziehungsweise nach der Zahl der
Restmüllsäcke. 2Mit der Gebühr für die nach § 15 Abs. 1 der
Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Aichach-Friedberg (AWS) erforderlichen
Abfallgefäße sind alle vom Landkreis zu
erbringenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der öffentlichen
Abfallentsorgungseinrichtung abgegolten, soweit nicht in dieser Satzung weitere
Gebührentatbestände festgesetzt werden.
(2) 1Bei der Selbstanlieferung
von Abfällen und bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder
abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) bestimmt sich die Gebühr nach der
Menge der Abfälle, gemessen in Kilogramm.
§ 4
Gebührensätze
(1) 1Die Gebühr für die
Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem unter Verwendung von Abfallbehältnissen
beträgt monatlich für
1. |
ein
Restmüllnormgefäß von 60 l bei 14-tägiger Leerung |
8,10 €
|
(97,20 €/Jahr) |
2. |
ein
Restmüllnormgefäß von 80 l bei 14-tägiger Leerung |
10,80 € |
(129,60 €/Jahr) |
3. |
ein
Restmüllnormgefäß von 120 l bei 14-tägiger Leerung |
16,20 € |
(194,40 €/Jahr) |
4. |
ein
Restmüllnormgefäß von 240 l bei 14-tägiger Leerung |
32,40 € |
(388,80 €/Jahr) |
5. |
einen Müllgroßbehälter von 770 l bei wöchentlicher Leerung |
208,00 € |
(2.496 €/Jahr) |
6. |
einen Müllgroßbehälter von 770 l bei 14-tägiger Leerung |
104,00 € |
(1.248 €/Jahr) |
7. |
einen Müllgroßbehälter von 770 l bei vierwöchentlicher Leerung |
52,00 €
|
(624 €/Jahr) |
8. |
einen Müllgroßbehälter von 1100 l bei wöchentlicher Leerung |
297,00€ |
(3.564 €/Jahr) |
9. |
einen Müllgroßbehälter von 1100 l bei 14-tägiger Leerung |
148,50 € |
(1.782 €/Jahr) |
10. |
einen Müllgroßbehälter von 1100 l bei vierwöchentlicher Leerung |
74,25 € |
(891 €/Jahr) |
2Mit der in Satz 1
genannten Gebühr sind folgende Biomüllnormgefäße abgegolten:
1.
bei einem Restmüllnormgefäß von 60 l bis 240 l bei
14-tägiger Leerung ein Biomüllnormgefäß mit maximal 240 l bei 14-tägiger
Leerung
2.
bei einem Müllgroßbehälter von 770 l oder 1100 l
maximal vier Biomüllnormgefäße bis zu 240 l bei 14-tägiger Leerung
³Für zusätzliche
Biomüllnormgefäße als mit der Gebühr nach Satz 1 abgegolten, beträgt die
monatliche Gebühr je zusätzliches Gefäß bis zu 240 Liter
5,00
€ (60,00 €/Jahr).“
4Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Sammelbehältnisse nicht
oder nicht regelmäßig zur Abholung bereitgestellt werden.
(2) 1Die Gebühr für die Aufstellung, Abholung und
Änderung von den nach § 14 Abs. 2 Satz 6 Ziffern 2 und 3 und Abs. 3 Satz 6
Ziffern 1 bis 6 AWS zugelassenen Abfallbehältnissen auf den
anschlusspflichtigen Grundstücken beträgt je Anfahrt 15,00 EUR. 2Diese
Regelung findet keine Anwendung bei Austausch von defekten Behältnissen, soweit
die Beschädigung nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der
Anschlusspflichtigen oder der Benutzer herbeigeführt wurde.
(3) Die Gebühr für die Abfallentsorgung
unter Verwendung von Restmüllsäcken (§ 14 Abs. 5 Abfallwirtschaftssatzung)
beträgt pro Sack mit 70 l Fassungsvermögen 7,00 €.
(4) Die Gebühr für
die Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken zur Beseitigung eines
erhöhten Windelaufkommens bei Kleinkindern bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres und Inkontinenten beträgt pro Sack mit 70 l Fassungsvermögen 2,00
€.
(5) 1Die
Gebühr für die Selbstanlieferung von Abfällen und für die Behandlung von
unzulässig behandelten, gelagerten oder abgelagerten Abfällen beträgt je
angefangene 20 Kilogramm
3,85 € (192,50 €/t).
2Beim Gewichtsansatz wird auf die nächsten vollen 20 kg aufgerundet.
(6) 1Die
Gebühr für die Deponierung von thermisch nicht behandelbaren Abfällen auf der
Deponie Binsberg beträgt je angefangene 20 kg
2,80 € (140,00 €/t).
2Beim Gewichtsansatz wird auf die nächsten vollen 20 kg aufgerundet.
(7) 1Die Gebühr für die Deponierung von asbesthaltigen
Abfällen auf der Deponie Steinegaden beträgt je angefangene 20 kg
2,90 € (145,00 €/t).
2Beim Gewichtsansatz wird auf die nächsten vollen 20 kg aufgerundet.
(8) 1Die Gebühr für die Deponierung von sonstigen
nichtbrennbaren Abfällen zur Beseitigung auf der Deponie Steinegaden beträgt je
angefangene 20 kg
5,00 € (250,00 €/t).
2Beim Gewichtsansatz wird auf die nächsten vollen 20 kg aufgerundet.
(9) 1Die Gebühr für die Abholung von Metallschrott,
Elektrogroßgeräten und Kühlgeräten beträgt je Abholung
20,00 €.
2Pro Abholung wird maximal eine Menge in einem Volumen von 5 m³
mitgenommen.
(10) 1In der Gebühr nach Abs. 1 Satz 1 ist eine einmalige
Abholung von Sperrmüll bis zu einer Menge von 5 m³ enthalten. 2Die
Gebühr für die Abholung von größeren Mengen an Sperrmüll beträgt je weitere 5
m³ Volumen 30 €/Abholung. 3Die gleiche Gebühr ist auch bei einem
zusätzlichen Abholauftrag mit einer weiteren Anfahrt zu entrichten.
§ 5
Entstehen der Gebührenschuld
(1)
1Bei der Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem
entsteht die Gebührenschuld erstmals mit Beginn des Monats, in dem der
Gebührentatbestand (§ 2 Abs. 1) erfüllt wird. 2Das gleiche gilt für
die Neuberechnung infolge Änderung der Zahl oder Größe der Abfallbehältnisse
oder sonstiger für die Gebührenhöhe maßgebender Umstände.
(2)
Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in
dem der Gebührentatbestand wegfällt.
(3)
Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von
Restmüllsäcken entsteht die Gebührenschuld mit der Abgabe des Sackes an den
Benutzer.
(4) Bei
Selbstanlieferung entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle.
(5) Bei der Entsorgung
unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz
3) entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch den
Landkreis.
(6) Bei einer gebührenpflichtigen Abholung von Sperrmüll und der
Abholung von Elektrogroßgeräten,
Wärmeüberträgern sowie sperrigem Metallschrott ist für jeden gestellten Antrag
eine Gebühr zu entrichten.
(7) Bei sonstigen Leistungen entsteht die Gebührenschuld mit der
Inanspruchnahme der Leistung.
(8) Für sonstige
Anlagen können die Anlieferentgelte durch privatrechtliche
Anlieferentgelte/Vereinbarung festgelegt werden.
§ 6
Fälligkeit der Gebührenschuld
(1)
Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem
wird die jeweils auf das laufende Halbjahr entfallende Gebühr fällig am 15.
Februar und 15. August, frühestens jedoch einen Monat nach Zustellung des
Gebührenbescheids.
(2)
Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von
Restmüllsäcken, bei Selbstanlieferung, der Entsorgung unzulässig behandelter,
gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) wird die Gebühr mit
dem Entstehen fällig.
§ 7
Aufgabenübertragung
Gemäß
Art. 7 Abs. 5 Nr. 6 BayAbfG werden die Städte, Märkte und Gemeinden im
Landkreis Aichach-Friedberg damit beauftragt, die Gebührenabrechnung in den
Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 vorzunehmen.
§ 8
Inkrafttreten
1Diese Satzung
tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung des Landkreises
Aichach-Friedberg vom 24.02.2015 einschließlich der Änderungssatzungen vom
10.03.2016 und 03.05.2018 außer Kraft.
Aichach, den
Landkreis
Aichach-Friedberg
Dr. Klaus Metzger
Landrat