Der Kreistag beschließt die beigefügte Neufassung der
Abfallwirtschaftssatzung zum 01.01.2019.
S a t z u n g
über die Vermeidung, Verwertung und sonstige
Bewirtschaftung von Abfällen des Landkreises Aichach-Friedberg
(Abfallwirtschaftssatzung – AWS)
Auf Grund des
Art. 3 Abs. 2 und des Art. 7 Abs. 1 Bayerisches
Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.
August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-UG), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 608) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und
Abs. 2 und 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS
2020-3-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GVBl S. 145)
erlässt der Landkreis Aichach-Friedberg folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
§ 2 Abfallvermeidung und Wiederverwendung
§ 3 Abfallentsorgung durch den Landkreis und andere Stellen
§ 4 Ausnahmen von der Abfallentsorgung durch den
Landkreis
§ 5 Anschluss- und Überlassungsrecht
§ 6 Anschluss- und Überlassungszwang
§ 7 Mitteilungs- und Auskunftspflichten,
Mitwirkung der Gemeinden
§ 8 Störungen in der Abfallentsorgung
2. Abschnitt Einsammeln und Befördern der
Abfälle
§ 10 Formen des Einsammelns und Beförderns
§ 12 Anforderungen an die Abfallüberlassung im
Bringsystem
§ 14 Anforderungen an die Abfallüberlassung im
Holsystem
§ 15 Kapazität, Beschaffung, Benutzung und
Bereitstellung der Abfallbehältnisse im Holsystem
§ 16 Häufigkeit und Zeitpunkt der Abfallabfuhr
§ 17 Selbstanlieferung von Abfällen zur
Beseitigung durch den Besitzer
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 21 Anordnungen für den Einzelfall und
Zwangsmittel
1. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
(1) 1Abfälle im Sinn dieser Satzung sind alle
Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will
oder entledigen muss. 2Abfälle, die verwertet werden, sind Abfälle zur Verwertung. Abfälle, die
nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1
Satz 2 KrWG). 3Keine Abfälle im Sinn dieser Satzung sind die in § 2 Abs. 2
KrWG genannten Stoffe und Materialien nach Maßgabe der jeweiligen Regelung in
§ 2 Abs. 2 KrWG.
(2) 1Abfälle aus privaten Haushaltungen sind
Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung
anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder
Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten, wie Wohnheimen oder
Einrichtungen des betreuten Wohnens. 2Alle nicht Satz 1 zuordenbaren Abfälle sind Abfälle aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen.
(3) Gewerbliche
Siedlungsabfälle sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über
das Europäische Abfallverzeichnis aufgeführt sind, insbesondere
a) |
gewerbliche und industrielle Abfälle, die
Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund
ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie |
b) |
Abfälle aus privaten und öffentlichen
Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2 Satz 1 genannten Abfälle. |
(4) 1Bioabfälle im Sinn dieser Satzung sind Abfälle aus Haushalten und vergleichbaren
Abfällen aus sonstigen Bereichen enthaltenen biologisch abbaubaren organischen
Abfallanteile (z. B. organische Küchenabfälle). 2Das Nähere wird
über die Trennliste geregelt, die als Anhang 1 Bestandteil dieser Satzung ist.
ANLAGE zu § 1 Abs. 4 der Abfallwirtschaftssatzung
Trennliste
Folgende Abfälle sind über die Biotonne zu
entsorgen:
- Obst-
und Gemüsereste, Obstkerne
- Schalen
von Südfrüchten
- Kaffeesatz
und -filter
- Teesatz
und -filter
- Nussschalen
- Topfpflanzen,
Schnittblumen
- Speise-
und Lebensmittelreste pflanzlicher Herkunft (nur in haushaltsüblicher
Menge)
- Garten-
und Grünabfälle
- Gras-
und Heckenschnitt, Laub
- Unkraut,
Pflanzenreste, Fallobst
- Sägemehl,
Holzwolle, Stroh, Heu (unbehandelt)
- Kleintierstreu
(nur aus natürlichen Materialien, wie Stroh und Heu)
Folgende
Abfälle dürfen nicht über die Biotonne entsorgt werden:
- Speise-
und Lebensmittelreste tierischer Herkunft
- Kunststoffverpackungen,
Plastiktüten
- kompostierbare
Kunststofftüten und -verpackungen
- Zeitschriften,
Prospekte
- Milch-
und Safttüten
- Flüssigkeiten
- Holz-
und Kohlenasche, Grillkohle
- Tierkadaver
- Papiertaschentücher,
Windeln, Fäkalien
- Staubsaugerbeutel
- Kehricht
- Zigarettenkippen
- Textilien
- Tapetenreste
- Hausmüll
- Mineralisches
Material und Tierstreu (wie z. B. Tonkügelchen/“Katsan“)
(5) Die
Abfallbewirtschaftung im Sinn dieser Satzung umfasst die Bereitstellung, die
Überlassung, die Sammlung, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung
von Abfällen einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der
Nachsorge von Beseitigungsanlagen.
(6)
Abfallentsorgung im Sinn dieser Satzung sind Verwertungs- und
Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder
der Beseitigung.
(7) 1Nicht von dieser Satzung
erfasst wird die der AVA-KU übertragene Entsorgungspflicht für die im Landkreis
anfallenden und zu überlassenden thermisch behandelbaren Abfälle zur
Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. 2Satz
1 gilt nicht für Abfälle, die zusammen mit den Abfällen aus privaten
Haushaltungen vom Landkreis nach Maßgabe dieser Satzung eingesammelt und
befördert werden sowie für Klärschlamm. 3Nicht von dieser Satzung erfasst
wird ferner die den Gemeinden mit Verordnung des Landkreises vom 25.04.1981
übertragene Beseitigung von pflanzlichen Abfällen aus Gärtnereien und sonstigem
Gartenbau sowie von Bauschutt, Abraum, Straßenaufbruch, Kies und Erde. 4Abfälle
nach Satz 3 werden nach Maßgabe einer gemeindlichen Satzung entsorgt.
(8) 1Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende
und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das
eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere
Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. 2Rechtlich verbindliche planerische
Festlegungen sind zu berücksichtigen.
(9) 1Grundstückseigentümern im Sinn dieser
Satzung stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und ähnlich zur Nutzung eines
Grundstücks dinglich Berechtigte gleich. 2 Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und
verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
(10) Beschäftigte
im Sinn dieser Satzung sind alle in einem anderen Herkunftsbereich als private
Haushaltungen Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende
Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte und
Teilzeitbeschäftigte.
(11) 1Sperrmüll im Sinne dieser
Satzung sind feste Abfälle, die wegen ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer
Menge nicht in den zugelassenen Abfallbehältnissen aufgenommen werden können
und getrennt vom Hausmüll gesammelt und transportiert werden (z. B. größere
Gegenstände des Hausrats, gebrauchte Möbel, Matratzen und dgl.). 2Nicht
zum Sperrmüll gehören normaler Hausmüll, Bauschutt, Gartenabfälle,
Gewerbeabfälle, Problemmüll, ganze Autowracks, Altöle und ähnliche Abfälle.
(12) Verkaufsverpackungen im Sinne dieser
Satzung sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Verpackungsgesetzes –VerpackG–
bestimmten.
(13) Wärmeüberträger sind Elektrogeräte mit integrierten
Kreisläufen, bei denen andere Substanzen als Wasser – z.B. Gase, Öle, Kühl- und
Kältemittel oder Sekundärstoffe – zum Zweck der Kühlung/Heizung oder Entfeuchtung
benutzt werden.
§ 2 Abfallvermeidung und Wiederverwendung
(1) Jeder Benutzer
der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung hat den Anfall von Abfällen so
gering wie möglich zu halten. Die Wiederverwendung von Abfällen hat Vorrang vor
deren Verwertung und Beseitigung.
(2) Der Landkreis
berät private Haushaltungen und Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen
über die Möglichkeiten zur Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung von
Abfällen. Er bestellt insoweit Fachkräfte zur Beratung der Abfallbesitzer.
(3) 1Der Landkreis wirkt bei der
Gestaltung von Arbeitsabläufen in seinen Dienststellen und Einrichtungen und
bei seinem sonstigen Handeln, insbesondere im Beschaffungs- und Auftragswesen
und bei Bauvorhaben darauf hin, dass möglichst wenig und möglichst
schadstoffarmer Abfall entsteht, entstehender Abfall verwertet und die
Verwendung von Produkten aus wiederverwerteten Stoffen gefördert wird.
(4) Der Landkreis
kann Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Schadstoffminimierung und Abfallverwertung
fördern.
§ 3 Abfallentsorgung durch den Landkreis und andere Stellen
(1) 1Der Landkreis entsorgt nach Maßgabe der
Gesetze und dieser Satzung durch eine öffentliche Einrichtung die in seinem
Gebiet anfallenden und ihm überlassenen Abfälle. 2Als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger hat er nach § 20 KrWG
insbesondere die in seinem Gebiet angefallenen und ihm überlassenen Abfälle aus
privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen zu beseitigen.
(2) Zur Erfüllung
der Aufgaben nach Absatz 1 kann sich der Landkreis Dritter, insbesondere
privater Unternehmen, bedienen.
(3) 1Der Landkreis kann einzelne Aufgaben der
Abfallentsorgung durch Rechtsverordnung auf kreisangehörige Gemeinden oder
deren Zusammenschlüsse für deren Gebiet mit deren Zustimmung übertragen. 2In diesen Fällen übernehmen die
kreisangehörigen Gemeinden die Rechte und Pflichten des Landkreises.
(4) Mit
Rechtsverordnung vom Mai 1981 wurde den kreisangehörigen Gemeinden die Aufgabe
des Einsammelns, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns von pflanzlichen
Abfällen aus Gärtnereien und sonstigem Gartenbau sowie Bauschutt, Abraum,
Straßenaufbruch, Kies und Erde übertragen.
(5) Die Entsorgungspflicht für thermisch
behandelbare Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushalten ist mit Bescheid der Regierung von Schwaben vom 17.12.2015
bis zum 31.12.2021 auf die AVA, Abfallverwertung
AVA GmbH, (Firmenbezeichnung) übertragen. Dies gilt nicht für die Abfälle, die
über die Pflichtabfallbehälter nach der Gewerbeabfallverordnung zusammen mit
den Abfällen aus privaten Haushaltungen vom Landkreis nach Maßgabe dieser
Satzung eingesammelt und befördert werden.
§ 4 Ausnahmen von der Abfallentsorgung durch den Landkreis
(1) Von der
Abfallentsorgung durch den Landkreis sind ausgeschlossen:
(2) Vom Einsammeln
und Befördern durch den Landkreis sind ausgeschlossen:
1. |
Bauschutt,
Baustellenabfälle, Straßenaufbruch und Erdaushub, |
2.a) |
Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht
in den zugelassenen Abfallbehältnissen oder jedermann zugänglichen
Sammelbehältern gesammelt oder mit den Hausmüllfahrzeugen oder sonstigen
Sammelfahrzeugen transportiert werden können, |
b) |
produktionsspezifische Abfälle, welche in der
Industrie, im Gewerbe oder in sonstigen Einrichtungen anfallen und die keine
Siedlungsabfälle sind, jedoch nach Art, Schadstoffgehalt und
Reaktionsverhalten wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, |
c) |
Straßenkehricht, der haushaltsübliche Mengen
übersteigt, |
d) |
Sandfangrückstände aus Kläranlagen, |
e) |
Asbesthaltige Abfälle, |
3. |
Klärschlämme und sonstige Schlämme, |
4. |
sonstige Abfälle, die mit Zustimmung der
Regierung im Einzelfall wegen ihrer Art oder Menge vom Einsammeln und
Befördern durch den Landkreis ausgeschlossen worden sind. |
(3) 1Bei Zweifeln darüber, ob und inwieweit ein
Abfall vom Landkreis zu entsorgen ist, entscheidet der Landkreis oder dessen
Beauftragter. 2Dem Landkreis ist
auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich nicht um einen von der kommunalen
Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossenen Abfall handelt; die Kosten
hierfür hat der Nachweispflichtige zu tragen.
(4) 1Soweit Abfälle nach Absatz 2 vom
Einsammeln und Befördern durch den Landkreis ausgeschlossen sind, dürfen sie
ohne besondere schriftliche Vereinbarung mit dem Landkreis weder der Müllabfuhr
übergeben noch in den jedermann zugänglichen Sammelbehältern überlassen werden.
2Soweit Abfälle
darüber hinaus nach Absatz 1 von der Abfallentsorgung durch den Landkreis
ausgeschlossen sind, dürfen sie auch nicht gemäß §§ 12, 14 oder 17
überlassen werden. 3Geschieht dies dennoch, so kann der Landkreis neben dem Ersatz des ihm
entstehenden Schadens die Rücknahme der Abfälle oder die Erstattung derjenigen
Aufwendungen verlangen, die ihm für eine unschädliche Entsorgung der Abfälle
entstanden sind.
§ 5 Anschluss- und Überlassungsrecht
(1) 1Die Grundstückseigentümer im Kreisgebiet
sind berechtigt, den Anschluss ihrer Grundstücke an die öffentliche
Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises zu verlangen (Anschlussrecht). 2Ausgenommen sind die nicht zu Wohn-,
gewerblichen und freiberuflichen Zwecken nutzbaren bzw. für eine solche Nutzung
nicht vorgesehenen Grundstücke, auf denen Abfälle, für die nach Absatz 2
ein Überlassungsrecht besteht, nicht oder nur ausnahmsweise anfallen.
(2) 1Die Anschlussberechtigten und sonstige zur Nutzung eines
anschlussberechtigten Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieter und Pächter,
haben das Recht, den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen
anfallenden Abfall nach Maßgabe der §§ 10 bis 17 der öffentlichen
Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises zu überlassen (Überlassungsrecht).
2Soweit auf nicht
anschlussberechtigten Grundstücken Abfälle anfallen, ist ihr Besitzer
berechtigt, sie in geeigneter Weise der öffentlichen
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen.
(3) Vom
Überlassungsrecht nach Absatz 2 sind die in § 6 Abs. 3
Nrn. 1 bis 5 dieser Satzung genannten Abfälle ausgenommen.
§ 6 Anschluss- und Überlassungszwang
(1) 1Eigentümer von im Landreisgebiet gelegenen
Grundstücken sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche
Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises anzuschließen
(Anschlusszwang). 2Ausgenommen sind die nicht zu Wohn-,
gewerblichen und freiberuflichen Zwecken nutzbaren bzw. für eine solche Nutzung
nicht vorgesehenen Grundstücke, auf denen Abfälle, für die nach Absätzen 2 und
3 ein Überlassungszwang besteht, nicht oder nur ausnahmsweise anfallen.
(2) 1Die Anschlusspflichtigen und die sonstigen
zur Nutzung eines anschlusspflichtigen Grundstücksberechtigten, insbesondere
Mieter und Pächter, haben nach Maßgabe des § 17 KrWG und mit Ausnahme der in Absatz 3
genannten Abfälle den auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden
Abfall gemäß den näheren Regelungen der §§ 10 bis 17 der öffentlichen
Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises zu überlassen (Überlassungszwang).
2Soweit auf nicht
anschlusspflichtigen Grundstücken überlassungspflichtige Abfälle im Sinn des
Satzes 1 anfallen, sind diese von ihrem Besitzer unverzüglich und in geeigneter
Weise der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen. 3Für den gesamten im Landkreis anfallenden
Abfall zur Beseitigung (mit Ausnahme der in Absatz 3 ausgeschlossenen
Abfallarten) besteht Überlassungspflicht an den Landkreis nach Maßgabe des
§ 17 KrWG. Abfälle zur Beseitigung sind schon am
Anfallort von Abfällen zur Verwertung getrennt zu halten.
(3) Vom
Überlassungszwang nach Absatz 2 sind ausgenommen:
1. |
die in § 4 Abs. 1 genannten Abfälle, |
2. |
die durch Verordnung nach § 28 Abs. 3
KrWG zur Beseitigung außerhalb von Anlagen im Sinn des § 28 Abs. 1
KrWG zugelassenen Abfälle, soweit diese nach den Vorschriften der Verordnung
beseitigt werden, |
3. |
die durch Einzelfallentscheidung nach § 28
Abs. 2 KrWG zur Beseitigung außerhalb von Anlagen im Sinn des § 28
Abs. 1 KrWG zugelassenen Abfälle, soweit diese gemäß den Anforderungen
der Einzelfallentscheidung beseitigt werden, |
4. |
die Abfälle, deren Beseitigung dem Inhaber einer
Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Abs. 2 KrWG übertragen worden
ist, |
5. |
die Abfälle, deren Entsorgung gemäß § 3 Abs. 5
der AVA Abfallverwertung Augsburg gemeinsames Kommunalunternehmen übertragen
worden ist, |
6. |
Bioabfall, soweit dessen Besitzer gemäß § 17 Abs.
1 Satz 1 KrWG zu dessen Verwertung in der Lage ist und diese beabsichtigt. |
(4) Im Rahmen
ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen die Anschluss- und
Überlassungspflichtigen auf ihrem Grundstück Anlagen zur Beseitigung von
Abfällen weder errichten noch betreiben.
(5) 1Grundstücke, die nicht ausreichend
verkehrsmäßig erschlossen sind, haben die Abfallbesitzer die vom Landkreis zu
entsorgenden Abfälle zu den Abholstellen zu bringen, die im Einzelnen
öffentlich bekannt gemacht werden. ²Dies gilt auch in den Fällen, in denen
witterungsbedingt die Einsammlung vorübergehend nicht möglich ist.
§ 7 Mitteilungs- und Auskunftspflichten, Mitwirkung der Gemeinden
(1) 1Die Anschluss- und ggf.
Überlassungspflichtigen müssen dem Landkreis oder einer von ihm bestimmten
Stelle zu den durch Bekanntmachung festgelegten Zeitpunkten für jedes
anschlusspflichtige Grundstück die für die Abfallentsorgung und die
Gebührenberechnung und -erhebung wesentlichen Umstände mitteilen, dazu gehören
insbesondere die Anzahl der auf dem Grundstück befindlichen privaten
Haushaltungen und Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen, Angaben über
den Grundstückseigentümer und die sonstigen zur Nutzung des
anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten sowie über die Art, die
Beschaffenheit und die Menge der Abfälle, die dem Landkreis überlassen werden
müssen. 2Wenn sich die in Satz 1 genannten Gegebenheiten ändern oder wenn
auf dem Grundstück erstmals überlassungspflichtige Abfälle anfallen, haben die
Anschluss- und Überlassungspflichtigen unaufgefordert und unverzüglich
entsprechende Mitteilungen zu machen.
(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 kann der
Landkreis von den Anschluss- und den Überlassungspflichtigen jederzeit Auskunft
über die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen
Umstände verlangen. 2Dazu hat der Landkreis bzw. haben seine Mitarbeiter zur Erfüllung der
Aufgaben des Landkreises und zum Vollzug der Satzung das Recht, die Grundstücke
der Anschlusspflichtigen zu betreten. 3Außerdem hat der Landkreis nach Maßgabe des § 47 KrWG das Recht, von den
Anschlusspflichtigen und den Überlassungspflichtigen die Vorlage von Unterlagen
zu verlangen, aus denen Art, Menge und Entsorgungsweg der anfallenden Abfälle
hervorgehen.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. 2Dies gilt insbesondere für erforderliche
Mitteilungen zur Ermittlung der Restmüllbehälterkapazität nach § 15
Abs. 1. 3Werden die erforderlichen Mitteilungen nicht
erteilt, so werden die erforderlichen Werte geschätzt. 4Die geschätzten Werte werden für die
Ermittlung der Restmüllbehälterkapazität solange zugrunde gelegt, bis die
tatsächlichen Werte vom Verpflichteten gemeldet und vom Landkreis anerkannt
worden sind.
(4) 1Die Gemeinden unterstützen den Landkreis
nach den Grundsätzen der Amtshilfe bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach
dieser Satzung. 2Die Gemeinden
teilen dem Landkreis die für den Vollzug dieser Satzung und die zur
Gebührenerhebung erheblichen Daten mit, die für den Anschluss- und
Benutzungszwang und die Gebührenberechnung erheblich sind.
§ 8 Störungen in der Abfallentsorgung
(1) 1Wird die Abfallentsorgung infolge höherer
Gewalt, behördlicher Verfügungen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger
Arbeiten oder sonstiger betrieblicher Gründe vorübergehend eingeschränkt,
unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf
Gebührenminderung oder Schadenersatz. 2Die unterbliebenen Maßnahmen werden so bald wie möglich nachgeholt.
(2) 1Die bereits zur Abfuhr bereitgestellten
Abfälle sind bei Störungen im Sinn des Abs. 1, die länger als einen Tag
andauern, von den Überlassungspflichtigen zurückzunehmen. 2Müllbehälter sind an ihren gewöhnlichen
Standplatz innerhalb des anschlusspflichtigen Grundstücks zurückzustellen und
dürfen nicht auf öffentlichen Grund verbleiben.
§ 9 Eigentumsübertragung
1Der Abfall geht mit dem Verladen auf das
Sammelfahrzeug in das Eigentum des Landkreises über. 2Wird der Abfall durch den Besitzer oder für
diesen durch einen Dritten zu einer hierzu geeigneten
Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises gebracht, so geht der Abfall mit
der gestatteten Übernahme zur Entsorgung in das Eigentum des Landkreises über. 3Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden
als Fundsachen behandelt.
2.
ABSCHNITT – EINSAMMELN UND BEFÖRDERN DER ABFÄLLE
§ 10 Formen des Einsammelns und Beförderns
Die vom Landkreis
ganz oder teilweise zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert
1. |
durch den Landkreis oder von ihm beauftragte
Dritte, insbesondere private Unternehmen,
|
||||
2. |
durch den Besitzer selbst oder ein von ihm
beauftragtes Unternehmen (§ 17). |
§ 11 Bringsystem
(1) Beim
Bringsystem werden die Abfälle nach Maßgabe des § 12 in jedermann
zugänglichen Sammelbehältern oder sonstigen Sammeleinrichtungen
(Wertstoff-sammelstellen, Containerstandplätzen und sonstigen Annahmestellen)
erfasst, die der Landkreis oder von diesem beauftragte Dritte in zumutbarer
Entfernung für die Abfallbesitzer bereitstellt. Dadurch wird durch den
Landkreis eine haushaltnahe sowie hochwertige getrennte Erfassung der Abfälle
mit dem Ziel ihrer anschließenden Verwertung sichergestellt.
(2) Dem
Bringsystem unterliegen
1. |
folgende Abfälle zur Verwertung (im
haushaltsüblichen Umfang):
|
||||
|
c) Über mobile Sammeleinrichtungen des
Landkreises weitere
Abfälle zur Verwertung im Rahmen von Sonderaktionen des Landkreises (z.B.
landwirtschaftliche Folien) |
||||
|
d) über die vom Landkreis eingerichteten
zentralen Annahmestellen
Photovoltaik-Module nach den Bestimmungen des Elektrogesetzes |
||||
2. |
Folgende Abfälle zur Beseitigung
|
||||
|
c) über die vom Landkreis eingerichteten
zentralen Annahmestellen aa)
Nachtspeicherheizgeräte nach den Bestimmungen des Elektrogesetzes |
||||
3. |
Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen
ihres Schadstoffgehalts zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer
getrennten Entsorgung bedürfen, und Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus
anderen Herkunftsbereichen, die nach ihrer Art oder Beschaffenheit nicht mit
den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können
(Problemabfälle), insbesondere Pflanzenschutz- und
Schädlingsbe-kämpfungsmittel, öl- oder lösemittelhaltige Stoffe, Farben und
Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Säuren,
Laugen und Salze sowie Arzneimittel. |
(3) Die Abfälle werden im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten an den
Annahmeeinrichtungen des Landkreises angenommen. Insbesondere an den
Wertstoffsammelstellen werden nicht alle Abfälle zur Verwertung oder zur
Beseitigung an allen Standorten angenommen.
§ 12 Anforderungen an die Abfallüberlassung im Bringsystem
(1) 1Die in § 11 Abs. 2 Nr. 1
aufgeführten Abfälle zur Verwertung und die in § 11 Abs. 2 Nr. 2
aufgeführten Abfälle zur Beseitigung sind von den Überlassungspflichtigen in
die vom Landkreis bzw. den Systembetreibern dafür bereitgestellten und
entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter einzugeben. 2Andere als die nach der jeweiligen
Aufschrift vorgesehenen Stoffe dürfen weder in die Sammelbehälter eingegeben
noch neben diesen zurückgelassen werden. 3Die Sammelbehältnisse von Containerstandplätzen dürfen nur werktags in
der Zeit von 7 bis 19.00 Uhr benutzt werden.
(2) 1Die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) und
Nr. 2 Buchstabe a) genannten Abfälle sind von den Überlassungspflichtigen
während der Öffnungszeiten an den Wertstoffsammelstellen des Landkreises
abzugeben. 2Die Wertstoffsammelstellen dürfen nur zu den
an den Sammeleinrichtungen bekanntgegebenen Zeiten benutzt werden. 3Dem Landkreis
überlassene Abfälle zur Verwertung dürfen von Unbefugten nicht untersucht und
nicht aus den Sammelbehältern entnommen werden. 4Den Weisungen des Betreuungspersonals ist
Folge zu leisten.
(3) 1Problemabfälle im Sinn des § 11
Abs. 2 Nr. 3 sind von den Überlassungspflichtigen dem Personal an den
speziellen Sammelfahrzeugen bzw. Sammeleinrichtungen zu übergeben. 2Die jeweiligen Standorte, Annahmebedingungen
und Annahmezeiten werden vom Landkreis bekanntgegeben.
§ 13 Holsystem
(1) Beim Holsystem
werden die Abfälle nach Maßgabe des § 14 am oder auf dem Anfallgrundstück
abgeholt.
(2) Dem Holsystem
unterliegen
1. |
folgende Abfälle zur Verwertung (im
haushaltsüblichen Umfang)
|
||||||
2. |
Feste Abfälle aus privaten Haushalten, die
infolge ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Menge nicht in die
zugelassenen Abfallbehältnisse aufgenommen werden können oder das Entleeren
dieser Behältnisse erschweren (Sperrmüll), soweit die Abholung vom
An-schlussnehmer beauftragt wird, |
||||||
3. |
Abfälle zur Beseitigung, die nicht nach den
Nummern 1 und 2 oder § 11 Abs. 2 getrennt erfasst werden
(Restmüll). |
§ 14 Anforderungen an die Abfallüberlassung im Holsystem
(1) 1Die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
aufgeführten Abfälle zur Verwertung sind getrennt in den jeweils dafür
bestimmten und zugelassenen Behältnissen zur Abfuhr bereitzustellen; andere als
die dafür bestimmten Abfälle dürfen in die Behältnisse nicht eingegeben werden.
2Der Abfallbesitzer
hat in jedem Fall sicherzustellen, dass niemand durch die eingesammelten oder
zum Transport bereitgestellten Abfälle gefährdet wird. 3Durch das Holsystem erfolgt eine
haushaltsnahe Erfassung dieser Abfälle mit dem Ziel ihrer anschließenden
Verwertung. 4Andere als die
zugelassenen Behältnisse und Behältnisse, die dafür nicht bestimmte Abfälle
enthalten, werden unbeschadet des Absatzes 4 nicht entleert.
5Zugelassen sind
folgende Papierbehältnisse:
1. blaues Papiermüllgefäß mit 240 Liter Füllraum gemäß DIN EN 840,
2. Papiermüll-Großbehälter (Deckelfarbe blau) mit 1.100 Liter Füllraum
gemäß DIN EN 840.
6Wiederholt mit Fremdstoffen befüllte Papiermüllgefäße können abgezogen
werden.
(2) 1Bioabfälle im Sinn
des § 13 Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b sind in den dafür bestimmten und nach Satz 6
zugelassenen Bioabfallbehältnissen zur Abfuhr bereitzustellen; andere Abfälle
dürfen nicht in die Bioabfallbehältnisse eingegeben werden. 2Die Verwendung von Säcken oder Tüten, mit
Ausnahme von Papiertüten bis 7 Liter, ist bei der Sammlung von Biomüll nicht
gestattet. 3Durch das
Holsystem erfolgt eine haushaltsnahe Erfassung dieser Abfälle mit dem Ziel
ihrer anschließenden Verwertung. 4Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 5Bei organischen Abfällen aus Großküchen, Kantinen, Gaststätten u. ä.
Einrichtungen stellt der Landkreis im Einzelfall fest, inwieweit eine Sammlung
dieser Abfälle über die Biotonne möglich ist. 6Zugelassen sind folgende
Bioabfallbehältnisse:
1. braune
Müllnormgefäße mit 80 Liter Füllraum bzw. graue Müllnormgefäße mit braunem
Deckel gemäß DIN EN 840
2. braune
Müllnormgefäße mit 120 Liter Füllraum bzw. graue Müllnormgefäße mit braunem
Deckel gemäß DIN EN 840
3. braune
Müllnormgefäße mit 240 Liter Füllraum bzw. graue Müllnormgefäße mit braunem
Deckel gemäß DIN EN 840.
(3)1Abfälle zur Beseitigung im Sinn des
§ 13 Abs. 2 Nr. 3 sind ausschließlich in den dafür bestimmten
und nach Satz 6 zugelassenen Restmüllbehältnissen zur Abfuhr
bereitzustellen; nach den Absätzen 1 und 2 oder § 12 gesondert zu
überlassende Abfälle dürfen in die Restmüllbehältnisse nicht eingegeben werden. 2 Die Abfälle sind in das Restmüllgefäß zu
geben, das an dem Anfallgrundstück angemeldet ist. 3Außerhalb der zugelassenen Gefäße dürfen
keine Abfälle überlassen werden. 4Andere als die zugelassenen Behältnisse und Behältnisse, die dafür nicht
bestimmte Abfälle enthalten, werden unbeschadet des Absatzes 4 nicht entleert
bzw. unzulässige Säcke werden nicht mitgenommen. 5Ausnahmen bestimmt der Landkreis, z.B. im
Zuge von Störungen in der regulären Abfallentsorgung. 6Zugelassen sind folgende
Restmüllbehältnisse:
1. |
graue Müllnormtonnen mit 60 Liter Füllraum
gemäß DIN EN 840, |
2. |
graue Müllnormtonnen mit 80 Liter Füllraum gemäß
DIN EN 840, |
3. |
graue Müllnormtonnen mit 120 Liter Füllraum gemäß
DIN EN 840, |
4. |
graue Müllnormtonnen mit 240 Liter Füllraum gemäß
DIN EN 840, |
5. |
graue Müllgroßbehälter mit 770 Liter Füllraum
gemäß DIN EN 840, |
6. |
graue Müllgroßbehälter mit 1.100 Liter Füllraum
gemäß DIN EN 840, |
7.graue
Restmüllsäcke mit ca. 70 Liter Füllraum mit dem Aufdruck „Müllsack Landkreis
Aichach-Friedberg“.
(4) 1Die in Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 und Abs.
3 Satz 6 bezeichneten Behälter werden vom Landkreis mit einem elektronischen
lesbaren Identifikationschip ausgestattet. 2Auf diesen Chips wird ausschließlich eine dem jeweiligen Behälter
zugeordnete Behälteridentifikationsnummer gespeichert. 3Anhand der Behälteridentifikationsnummer
wird überprüft, ob ein Behälter zu leeren ist. 4Die Angabe, dass der Behälter zu einem
bestimmten Zeitpunkt geleert oder nicht geleert wurde, ist spätestens nach vier
Jahren zu löschen.
(5) 1Fallen vorübergehend so viele Abfälle an,
dass sie in den zugelassenen Behältnissen nicht untergebracht werden können, so
sind die weiteren Abfälle in Restmüllsäcken nach Abs. 3 Satz 6 Nr. 7 zur
Abholung bereitzustellen. 2Ist im Einzelfall die Entsorgung mittels einer Restmülltonne unzumutbar,
kann der Landkreis eine Entsorgung mittels Restmüllsäcken zulassen. 3Für Anschlussnehmer mit einem erhöhten
Windelaufkommen gilt Satz 1 entsprechend. 4Der Landkreis gibt bekannt, welche Restmüllsäcke für den jeweiligen
Zweck zugelassen sind und wo sie zu erwerben sind.
(6) 1Sperrmüll im Sinne des § 13 Absatz 2 Nr. 2
wird vom Landkreis oder dessen Beauftragten abgeholt, wenn der Besitzer dies
unter Angabe von Art und Menge des Abfalls beantragt. 2Der Landkreis oder dessen Beauftragter
bestimmt den Abholzeitpunkt und teilt ihn dem Besitzer mit. 3Der Sperrmüll ist so bereitzustellen und
ggf. zu verkleinern, dass er bei der Abfuhr verladen werden kann. 4Von der Sperrmüllabfuhr ausgeschlossen sind
Abfälle, die auf Grund ihrer Größe oder ihres Gewichtes nicht verladen werden
können. 5Der Sperrmüll ist
grundsätzlich im Zugangsbereich des betreffenden Grundstückes zur Abholung
bereitzustellen. 6Falls dies aus
Platzmangel nicht möglich sein sollte, ist der Sperrmüll vor dem betreffenden
Grundstück so zur Abholung bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht
behindert oder gefährdet werden. 7Es werden nur haushaltsübliche Mengen abgeholt (ca. 5 m³/Haushalt). 8Kleinmengen an Sperrmüll (bis zu 2 m³) können
auch an verschiedenen Wertstoffsammelstellen abgegeben werden.
(7) Für Metallschrott, sowie sperrige
Bildschirme, Elektrogroßgeräte und Wärmeüberträger aus privaten Haushalten nach
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c gilt Abs. 6 entsprechend.
(8) Für die Bereitstellung
der nachfolgend genannten Abfälle aus öffentlichen und privaten Einrichtungen
des Gesundheitswesens, wie Krankenhäusern, Sanatorien, Pflegeheimen,
Arztpraxen, Praxen von Heilpraktikern, Zahnarztpraxen, Tierarztpraxen,
Tierheimen, Tierversuchsanlagen, Laboratorien, Apotheken und ähnlichen
Herkunftsorten gelten folgende zusätzlichen Anforderungen:
Spritzen, Kanülen,
Hämostiletten, Skalpelle und sonstige spitze oder scharfkantige Gegenstände
sowie Objektträger, Deckgläser, Reagenzgläser und sonstige zerbrechliche
Gegenstände aus Glas einschließlich Glasbruch aller Art sind zunächst in fest
mit Deckeln versehenen Schachteln aus Kunststoff (Fassungsvermögen etwa 1,5l),
die im medizinischen Fachhandel unter dem Begriff „Entsorgungsbox“ erhältlich
sind, zu verpacken. Diese Schachteln sind, gegebenenfalls zusammen mit
Verbandsmaterial, Tupfern, Spateln, Pappbechern oder sonstigen durch Berührung
mit Blut, Speichel oder Ausscheidungen von Menschen oder Tieren verunreinigten
Abfällen in einfache, undurchsichtige Plastiksäcke mit mindestens 1/10 mm
Wandstärke zu verpacken, die, bevor sie in die Restmüllbehälter gegeben werden,
zuzubinden sind.
§ 15 Kapazität, Beschaffung, Benutzung und Bereitstellung der
Abfallbehältnisse im Holsystem
(1) 1Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück
muss jeweils für jeden privaten Haushalt und jede Einrichtung aus sonstigen
Herkunftsbereichen ein Restmüllbehältnis nach § 14 Abs. 3 Satz 6
Nrn. 1 bis 6 vorhanden sein und entsprechend seiner Zweckbestimmung
genutzt werden; Absatz 2 bleibt unberührt. 2Die Minimierung des Abfallaufkommens darf
nicht durch Hausbrand erzielt werden. 3Die Anschlusspflichtigen haben dem Landkreis Art, Größe und Zahl der
benötigten Restmüllbehältnisse zu melden, die die anfallende Restmüllmenge
unter Berücksichtigung der Abfuhrhäufigkeit und einer angemessenen Reserve
ordnungsgemäß aufnehmen können.
4Für jeden privaten Haushalt und für jede
Einrichtung aus anderen Herkunftsbereichen muss eine Restmüllbehältniskapazität
von 60 Litern bei vierzehntägiger Leerung zur Verfügung stehen, mindestens
jedoch von 5 Litern je Woche für jede mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete
Person und gemäß § 7 Abs. 2 GewAbfV von 3 Litern je Woche für
jeden Vollzeitbeschäftigten in anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushalten. 5Teilzeitbeschäftige
werden anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit berücksichtigt. 6Die tatsächliche Größe des Restmüllbehälters
wird nach der tatsächlich anfallenden Restmüllmenge festgelegt. 7Für Einrichtungen mit überwiegendem Anfall
von Freizeit- und Reisemüll bzw. Veranstaltungen, wie z. B. Messen,
Jahrmärkten, Konzerten etc. wird die Restmüllbehälterkapazität im Einzelfall
entsprechend der Zahl und dem anzunehmenden Entsorgungsverhalten der Nutzer
ermittelt. 8In begründeten
Ausnahmefällen kann der Landkreis zur bedarfsgerechten Festlegung des
Behältervolumens nach Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.
(2) 1Auf Antrag der betroffenen
Anschlusspflichtigen kann der Landkreis für mehrere Haushalte und/oder
Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen auf
einem Grundstück die gemeinsame Nutzung eines zugelassenen Restmüllbehältnisses
nach § 14 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 bis 6 gestatten, wenn
a) sich einer der
Anschlusspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landkreis zur
Zahlung der gesamten Abfallentsorgung verpflichtet und
b) mindestens ein
Gesamtvolumen gem. Abs. 1 Satz 4 gegeben ist und
c) sichergestellt
ist, dass sämtliche anfallenden Restmüllmengen unter Berücksichtigung der
Abfuhrhäufigkeit und einer angemessenen Reserve in dem gemeinsamen
Restmüllbehältnis ordnungsgemäß aufgenommen werden können.
²Dies gilt in
begründeten Ausnahmefällen auch für benachbarte Grundstücke. ³Ein begründeter
Ausnahmefall liegt in der Regel vor, wenn einer der beiden Anschlusspflichtigen
einen Einzel-haushalt betreibt, das heißt, wenn eines der beiden
anschlusspflichtigen Grundstücke jeweils nur von einer Person bewohnt wird bzw.
bei Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten von
einer Einzelperson regelmäßig genutzt wird und das Abfallbehältnis regelmäßig
nicht voll in Anspruch genommen wird.
(3) Der Landkreis
kann Art, Größe und Zahl der Restmüllbehältnisse nach § 14 Abs. 3
Satz 6 Nrn. 1 bis 6 durch Anordnung für den Einzelfall und abweichend
von der Meldung nach Absatz 1 Satz 3 festlegen.
(4) 1Der Landkreis stellt die nach
Absatz 1 gemeldeten Restmüllgefäße bereit, soweit es sich um Gefäße nach § 14
Abs. 3 Satz 6 Nrn. 1 bis 6 handelt. ²Der Landkreis stellt in Abhängigkeit von
den nach Absatz 1 gemeldeten Restmüllgefäßen Bioabfallgefäße wie folgt bereit:
- pro gemeldetem Restmüllgefäß bis zu einem Volumen von 240 Liter, ein
Bioabfallgefäß mit einem Volumen von 120 Liter oder 240 Liter
- pro
gemeldetem Restmüllcontainer mit einem Volumen von 770 Liter oder 1.100 Liter,
bis zu vier Bioabfallgefäße mit einem Volumen von 120 Liter oder 240 Liter.
³Der Landkreis
stellt in Abhängigkeit von den nach Absatz 1 gemeldeten Restmüllgefäßen
Papiermüllgefäße wie folgt bereit:
- gemeldetes
Restmüllgefäß in privaten Haushaltungen (§ 1 Abs. 2 Satz 1) und öffentlichen
Einrichtungen: Papiermüllgefäß(e) nach Bedarf
- je
gemeldetes Restmüllgefäß 60 - 240 Liter in anderen als privaten Haushaltungen
(§ 1 Abs. 2 Satz 2) und öffentlichen Einrichtungen: maximal ein Papiermüllgefäß
bis 1.100 Liter
- je
gemeldeter Restmüll-Großbehälter 770 – 1.100 Liter in anderen als privaten
Haushaltungen (§ 1 Abs. 2 Satz 2) und öffentlichen Einrichtungen bei
wöchentlicher Leerung: Papiermüllgefäß(e) bis maximal 4.400 Liter
- je
gemeldeter Restmüll-Großbehälter 770 – 1.100 Liter in anderen als privaten
Haushaltungen (§ 1 Abs. 2 Satz 2) und öffentlichen Einrichtungen bei
vierzehntäglicher Leerung: Papiermüllgefäß(e) bis maximal 2.200 Liter
- je
gemeldeter Restmüll-Großbehälter 770 – 1.100 Liter in anderen als privaten
Haushaltungen (§ 1 Abs. 2 Satz 2) und öffentlichen Einrichtungen bei
vierwöchentlicher Leerung: Papiermüllgefäß(e) bis maximal 1.100 Liter
4Die übrigen Gefäße sind in der gemeldeten
oder festgelegten Art, Größe und Zahl unmittelbar durch die
Anschlusspflichtigen zu beschaffen. 5Die Anschlusspflichtigen haben die Behältnisse pfleglich zu behandeln
sowie betriebsbereit und in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. 6Bei Rückgabe der Behälter an den Eigentümer
sind diese im entleerten und gereinigten Zustand zu übergeben. 7Bei den selbst beschafften Behältern haben
die Anschlusspflichtigen sicherzustellen, dass die gültigen Normen und
Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, sie müssen der Euro-Norm (DIN EN
840) entsprechen. 8Der Landkreis informiert die Anschlusspflichtigen durch Bekanntmachung
und auf Anfrage über die zugelassenen Behältnisse und die Bezugsmöglichkeiten. 9Die Anschlusspflichtigen haben dafür zu
sorgen, dass die Abfallbehältnisse den zur Nutzung des anschlusspflichtigen
Grundstücks Berechtigten zugänglich sind und von diesen ordnungsgemäß genutzt
werden können.
(5) 1Die Behältnisse
dürfen nur zur Aufnahme der jeweils dafür bestimmten Abfälle verwendet und nur
so weit gefüllt werden, dass das für das jeweilige Abfallbehältnis gemäß DIN EN
840 zulässige Gesamtgewicht, dass auf dem Behälterrand angegeben ist, nicht
überschritten wird und sich der Deckel noch schließen lässt; sie sind stets
geschlossen zu halten. 2Abfälle dürfen nicht mechanisch vorgepresst und nicht in die Behältnisse
eingestampft werden; brennende, glühende oder heiße Asche sowie sperrige
Gegenstände, die Behältnisse, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen
beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht eingegeben
werden. 3Behältnisse, die
die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Satz 1 bis 3 nicht erfüllen, werden nicht
entleert.
(6) 1Die Behältnisse sind nach den Weisungen der
mit der Abholung beauftragten Personen am Abholtag bis spätestens 6.00 Uhr auf
oder vor dem Grundstück auf eigene Veranlassung und Kosten so aufzustellen,
dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. 2Nach der Leerung sind sie unverzüglich an
ihren gewöhnlichen Standplatz innerhalb
des angeschlossenen Grundstücks zurückzubringen und dürfen nicht länger als
nötig auf öffentlichen Grund verbleiben. 3Können Grundstücke vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten angefahren werden, haben die Überlassungspflichtigen die
Abfallbehältnisse selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß
anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zu verbringen; Satz 2 gilt
entsprechend. 4Fahrzeuge und
Fußgänger dürfen durch die Aufstellung der Behältnisse nicht behindert oder
gefährdet werden.
§ 16 Häufigkeit und Zeitpunkt der Abfallabfuhr
(1) 1Biomüll und Restmüll werden jeweils
vierzehntägig, Restmüll in Großcontainern auch wöchentlich und vierwöchentlich,
Papiermüll vierwöchentlich, Papiermüll an verdichteten Wohnanlagen auch
wöchentlich und vierzehntägig, sonstiger Abfall zur Verwertung zu dem vom
Landkreis bestimmten Turnus abgeholt. 2Der für die Abholung in den einzelnen Teilen des Kreisgebietes
vorgesehene Wochentag wird vom Landkreis bekannt gegeben. 3Fällt der vorgesehene Wochentag auf einen
gesetzlichen Feiertag, so erfolgt die Abholung am folgenden Werktag. 4Muss der Zeitpunkt der Abholung verlegt
werden, wird dies nach Möglichkeit bekannt gegeben.
(2) 1Der Landkreis kann im Einzelfall oder
generell für bestimmte Abfallarten oder Abfuhrbereiche eine abweichende
Abfuhrfolge festlegen. 2In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(3) 1Für Restmüll in 770 Liter und 1.100 Liter
Müllgroßbehälter kann bei Bedarf und im Einzelfall eine zusätzliche Leerung
durchgeführt werden. 2Für Restmüllbehälter mit 770 Liter und 1.100 Liter Füllraum, die am
Abholtag aus einem vom Anschlusspflichtigen bzw. vom sonstigen zur Nutzung
eines anschlusspflichtigen Grundstückes Berechtigten zu vertretenden Grund
nicht entleert werden können, kann im Einzelfall und auf Antrag eine
nachträgliche Leerung erfolgen. 3Bei außergewöhnlichen Mehrmengen kann in Ausnahmefällen eine zusätzliche
Leerung der Behälter erfolgen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nur, sofern und soweit es der Betriebsablauf
des hierfür vom Landkreis beauftragten Dritten zulässt.
§ 17 Selbstanlieferung von Abfällen zur Beseitigung durch den
Besitzer
(1) 1Im Rahmen der Verpflichtungen nach § 6
Abs. 2 und 3 sind die in § 4 Abs. 2 aufgeführten Abfälle vom
Besitzer oder durch einen von diesem beauftragten Dritten zu den vom Landkreis
dafür bestimmten Abfallentsorgungsanlagen zu bringen. 2Der Landkreis informiert die Besitzer durch
Bekanntmachung und auf Anfrage über die Anlagen im Sinn des Satzes 1. 3In Benutzungsordnungen können für die
einzelnen Anlagen auch die jeweils zugelassenen Abfallarten und Höchstmengen
sowie Einzugsgebiete festgelegt werden. 4Der Landkreis kann im Übrigen die Anlieferungen durch Anordnung für den
Einzelfall abweichend von den Sätzen 1 und 2 regeln.
(2) 1Darüberhinaus kann der Landkreis zulassen,
dass Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen durch den Besitzer oder durch einen von diesem beauftragten
Dritten zu den Abfallentsorgungsanlagen gebracht werden, soweit eine Erfassung
nach § 14 Abs. 3 aufgrund der anfallenden Mengen unzweckmäßig oder
aufgrund besonderer Verhältnisse auf dem Grundstück nicht möglich ist. 2Eine Erfassung nach § 14 Abs. 3
gilt u. a. dann als unzweckmäßig, wenn zur Aufnahme der Abfälle mehr als
vier große Müllgroßbehälter nach § 14 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6
bei wöchentlicher Entleerung erforderlich wären.
(3) 1Die Anlieferung soll in geschlossenen
Fahrzeugen erfolgen. 2Werden offene Fahrzeuge verwendet, so müssen
die Abfälle gegen das Herunterfallen gesichert sein; erhebliche Belästigungen,
insbesondere durch Geruch, Staub oder Lärm, dürfen nicht auftreten.
(4) Auch bei
Selbstanlieferung dürfen Abfälle zur Beseitigung keine Abfälle zur Verwertung
oder Problemabfälle enthalten.
3. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18 Bekanntmachungen
1Die in dieser Satzung vorgesehenen
Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt des Landkreises. 2Sie können außerdem in regelmäßig
erscheinenden Druckwerken und in ortsüblicher Weise in den kreisangehörigen
Gemeinden veröffentlicht werden.
§ 19 Gebühren
Der Landkreis
erhebt für die Benutzung seiner öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung
Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach
Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG i. V. m. Art. 18
Abs. 2 Satz 2 LKrO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. |
gegen die Überlassungsverbote in § 4
Abs. 4 Satz 1 oder 2 verstößt, |
2. |
den Vorschriften über den Anschluss- und
Überlassungszwang (§ 6) zuwiderhandelt, |
3. |
den Mitteilungs- und Auskunftspflichten nach
§ 7 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen
Angaben nachkommt, |
4. |
gegen die Vorschriften in §§ 12 oder 14 über
Art und Weise der Überlassung der einzelnen Abfallarten im Bring- oder Holsystem
verstößt, |
5. |
den Vorschriften über die Meldung, Beschaffung,
Benutzung oder Bereitstellung der Abfallbehältnisse nach § 15
zuwiderhandelt, |
6. |
unter Verstoß gegen § 17 Abs. 1 bis 2
Abfälle zu anderen als den vom Landkreis bestimmten Anlagen oder
Einrichtungen bringt oder nicht nach den vorgeschriebenen Fraktionen getrennt
anliefert. |
7. |
die Vorschriften in § 17 Abs. 3 über die sichere
und umweltverträgliche Anlieferung von Abfällen nicht befolgt. |
(2) Andere Straf-
und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB, § 69 KrWG und Art. 33 BayAbfG bleiben
unberührt.
§ 21 Anordnungen für den Einzelfall und Zwangsmittel
(1) Der Landkreis
kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen
Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die
Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder
Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs-
und Vollstreckungsgesetzes.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises
Aichach-Friedberg über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
vom 19.03.2003, einschließlich der Änderungssatzungen vom 26.07.2006,
19.11.2013, 24.02.2015 und 08.02.2018 außer Kraft.
Aichach, den
Landkreis
Aichach-Friedberg
Dr. Klaus Metzger
Landrat