Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 53, Nein: 0

Der Kreistag beschließt die beigefügte Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung zum 01.01.2019.

 

S a t z u n g

 

über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Bewirtschaftung von Abfällen des Landkreises Aichach-Friedberg (Abfallwirtschaftssatzung – AWS)

 

 

Auf Grund des Art. 3 Abs. 2 und des Art. 7 Abs. 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 608) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 und 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GVBl S. 145) erlässt der Landkreis Aichach-Friedberg folgende Satzung:

 

 

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

§ 2 Abfallvermeidung und Wiederverwendung

§ 3 Abfallentsorgung durch den Landkreis und andere Stellen

§ 4 Ausnahmen von der Abfallentsorgung durch den Landkreis

§ 5 Anschluss- und Überlassungsrecht

§ 6 Anschluss- und Überlassungszwang

§ 7 Mitteilungs- und Auskunftspflichten, Mitwirkung der Gemeinden

§ 8 Störungen in der Abfallentsorgung

§ 9 Eigentumsübertragung

 

2. Abschnitt Einsammeln und Befördern der Abfälle

 

§ 10 Formen des Einsammelns und Beförderns

§ 11 Bringsystem

§ 12 Anforderungen an die Abfallüberlassung im Bringsystem

§ 13 Holsystem

§ 14 Anforderungen an die Abfallüberlassung im Holsystem

§ 15 Kapazität, Beschaffung, Benutzung und Bereitstellung der Abfallbehältnisse im Holsystem

§ 16 Häufigkeit und Zeitpunkt der Abfallabfuhr

§ 17 Selbstanlieferung von Abfällen zur Beseitigung durch den Besitzer

 

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

 

§ 18 Bekanntmachungen

§ 19 Gebühren

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Anordnungen für den Einzelfall und Zwangsmittel

§ 22 Inkrafttreten

 

 

1.    ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

 

§ 1 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

 

(1) 1Abfälle im Sinn dieser Satzung sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. 2Abfälle, die verwertet werden, sind Abfälle zur Verwertung. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG). 3Keine Abfälle im Sinn dieser Satzung sind die in § 2 Abs. 2 KrWG genannten Stoffe und Materialien nach Maßgabe der jeweiligen Regelung in § 2 Abs. 2 KrWG.

 

(2) 1Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten, wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. 2Alle nicht Satz 1 zuordenbaren Abfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen.

 

(3) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis aufgeführt sind, insbesondere

a)

gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund  ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie

b)

Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2 Satz 1  genannten Abfälle.

(4) 1Bioabfälle im Sinn dieser Satzung sind Abfälle aus Haushalten und vergleichbaren Abfällen aus sonstigen Bereichen enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile (z. B. organische Küchenabfälle). 2Das Nähere wird über die Trennliste geregelt, die als Anhang 1 Bestandteil dieser Satzung ist.

 

 

 

ANLAGE zu § 1 Abs. 4 der Abfallwirtschaftssatzung

 

 

Trennliste

 

 

Folgende Abfälle sind über die Biotonne zu entsorgen:

  • Obst- und Gemüsereste, Obstkerne
  • Schalen von Südfrüchten
  • Kaffeesatz und -filter
  • Teesatz und -filter
  • Nussschalen
  • Topfpflanzen, Schnittblumen
  • Speise- und Lebensmittelreste pflanzlicher Herkunft (nur in haushaltsüblicher Menge)
  • Garten- und Grünabfälle
  • Gras- und Heckenschnitt, Laub
  • Unkraut, Pflanzenreste, Fallobst
  • Sägemehl, Holzwolle, Stroh, Heu (unbehandelt)
  • Kleintierstreu (nur aus natürlichen Materialien, wie Stroh und Heu)

 

Folgende Abfälle dürfen nicht über die Biotonne entsorgt werden:

  • Speise- und Lebensmittelreste tierischer Herkunft
  • Kunststoffverpackungen, Plastiktüten
  • kompostierbare Kunststofftüten und -verpackungen
  • Zeitschriften, Prospekte
  • Milch- und Safttüten
  • Flüssigkeiten
  • Holz- und Kohlenasche, Grillkohle
  • Tierkadaver
  • Papiertaschentücher, Windeln, Fäkalien
  • Staubsaugerbeutel
  • Kehricht
  • Zigarettenkippen
  • Textilien
  • Tapetenreste
  • Hausmüll
  • Mineralisches Material und Tierstreu (wie z. B. Tonkügelchen/“Katsan“)

 

(5) Die Abfallbewirtschaftung im Sinn dieser Satzung umfasst die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen.

 

(6) Abfallentsorgung im Sinn dieser Satzung sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder der Beseitigung.

 

(7) 1Nicht von dieser Satzung erfasst wird die der AVA-KU übertragene Entsorgungspflicht für die im Landkreis anfallenden und zu überlassenden thermisch behandelbaren Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. 2Satz 1 gilt nicht für Abfälle, die zusammen mit den Abfällen aus privaten Haushaltungen vom Landkreis nach Maßgabe dieser Satzung eingesammelt und befördert werden sowie für Klärschlamm. 3Nicht von dieser Satzung erfasst wird ferner die den Gemeinden mit Verordnung des Landkreises vom 25.04.1981 übertragene Beseitigung von pflanzlichen Abfällen aus Gärtnereien und sonstigem Gartenbau sowie von Bauschutt, Abraum, Straßenaufbruch, Kies und Erde. 4Abfälle nach Satz 3 werden nach Maßgabe einer gemeindlichen Satzung entsorgt.

 

(8) 1Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. 2Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.

 

(9) 1Grundstückseigentümern im Sinn dieser Satzung stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleich. 2 Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

 

(10) Beschäftigte im Sinn dieser Satzung sind alle in einem anderen Herkunftsbereich als private Haushaltungen Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte und Teilzeitbeschäftigte.

 

(11) 1Sperrmüll im Sinne dieser Satzung sind feste Abfälle, die wegen ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Menge nicht in den zugelassenen Abfallbehältnissen aufgenommen werden können und getrennt vom Hausmüll gesammelt und transportiert werden (z. B. größere Gegenstände des Hausrats, gebrauchte Möbel, Matratzen und dgl.). 2Nicht zum Sperrmüll gehören normaler Hausmüll, Bauschutt, Gartenabfälle, Gewerbeabfälle, Problemmüll, ganze Autowracks, Altöle und ähnliche Abfälle.

 

(12) Verkaufsverpackungen im Sinne dieser Satzung sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Verpackungsgesetzes –VerpackG– bestimmten.

 

(13) Wärmeüberträger  sind Elektrogeräte mit integrierten Kreisläufen, bei denen andere Substanzen als Wasser – z.B. Gase, Öle, Kühl- und Kältemittel oder Sekundärstoffe – zum Zweck der Kühlung/Heizung oder Entfeuchtung benutzt werden.

 

§ 2 Abfallvermeidung und Wiederverwendung

 

(1) Jeder Benutzer der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung hat den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten. Die Wiederverwendung von Abfällen hat Vorrang vor deren Verwertung und Beseitigung.

 

(2) Der Landkreis berät private Haushaltungen und Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen über die Möglichkeiten zur Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen. Er bestellt insoweit Fachkräfte zur Beratung der Abfallbesitzer.

 

(3) 1Der Landkreis wirkt bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen in seinen Dienststellen und Einrichtungen und bei seinem sonstigen Handeln, insbesondere im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben darauf hin, dass möglichst wenig und möglichst schadstoffarmer Abfall entsteht, entstehender Abfall verwertet und die Verwendung von Produkten aus wiederverwerteten Stoffen gefördert wird.

 

(4) Der Landkreis kann Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Schadstoffminimierung und Abfallverwertung fördern.

 

§ 3 Abfallentsorgung durch den Landkreis und andere Stellen

 

(1) 1Der Landkreis entsorgt nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung durch eine öffentliche Einrichtung die in seinem Gebiet anfallenden und ihm überlassenen Abfälle. 2Als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger hat er nach § 20 KrWG insbesondere die in seinem Gebiet angefallenen und ihm überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu beseitigen.

 

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 kann sich der Landkreis Dritter, insbesondere privater Unternehmen, bedienen.

 

(3) 1Der Landkreis kann einzelne Aufgaben der Abfallentsorgung durch Rechtsverordnung auf kreisangehörige Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse für deren Gebiet mit deren Zustimmung übertragen. 2In diesen Fällen übernehmen die kreisangehörigen Gemeinden die Rechte und Pflichten des Landkreises.

 

(4) Mit Rechtsverordnung vom Mai 1981 wurde den kreisangehörigen Gemeinden die Aufgabe des Einsammelns, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns von pflanzlichen Abfällen aus Gärtnereien und sonstigem Gartenbau sowie Bauschutt, Abraum, Straßenaufbruch, Kies und Erde übertragen.

 

(5) Die Entsorgungspflicht für thermisch behandelbare Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten ist mit Bescheid der Regierung von Schwaben vom 17.12.2015 bis zum 31.12.2021 auf die AVA, Abfallverwertung AVA GmbH, (Firmenbezeichnung) übertragen. Dies gilt nicht für die Abfälle, die über die Pflichtabfallbehälter nach der Gewerbeabfallverordnung zusammen mit den Abfällen aus privaten Haushaltungen vom Landkreis nach Maßgabe dieser Satzung eingesammelt und befördert werden.

 

§ 4 Ausnahmen von der Abfallentsorgung durch den Landkreis

 

(1) Von der Abfallentsorgung durch den Landkreis sind ausgeschlossen:

1.

Eis und Schnee,

2.

explosionsgefährliche Stoffe (wie z. B. Feuerwerkskörper, Munition, Sprengkörper, Druckgasflaschen),

3.

folgende Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitswesens, wie Krankenhäusern, Dialysestationen und -zentren, Sanatorien, Kur- und Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, medizinischen Labors, Blutspendediensten und Blutbanken, Hygieneinstituten, Praxen der Heilpraktiker und der physikalischen Therapie, Apotheken, tierärztlichen Praxen und Kliniken, Tierversuchsanstalten:

a)

 Infektiöse Abfälle

–Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden,

b)

 Chemikalien, Laborabfälle, Arzneimittel, Verpackungen

die aus gefährlichen Abfällen bestehen oder solche enthalten,

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel,

Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin,

c)

 Körperteile und Organabfälle, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven,

4.

Altautos, Altöl und Altreifen,

5.

pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft und aus dem Erwerbsgartenbau, sowie Grün- und Gartenabfälle, soweit haushaltsübliche Mengen überschritten werden oder die Entsorgung den Gemeinden übertragen ist (§ 1 Abs. 7 Satz 3),

6.

Bauschutt, Abraum, Erdaushub und Straßenaufbruch ohne teerhaltige Anteile, soweit die Entsorgung auf die Gemeinden übertragen ist (§1 Abs. 7 Satz 3)

7.

Klärschlämme und sonstige Schlämme, die einen Wassergehalt von mehr als 65% haben, sowie Fäkalschlämme und Fäkalien,

8.

Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können,

9.

Abfälle, die auf Grund eines Gesetzes zur abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung (§23 KrWG) oder im Zusammenhang mit einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung von Dritten zurückzunehmen sind, und für die entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht für das Erfassen und erforderlichenfalls das Sortieren gebrauchter Verkaufsverpackungen aus Glas sowie Papier, Pappe und Karton im Rahmen eines Systems nach § 3 Abs. 16 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (Verpackungsgesetz), die bis zur Bereitstellung an das System Teil der Abfallentsorgung des Landkreises bleiben,

10.

sonstige Abfälle, die mit Zustimmung der Regierung im Einzelfall wegen ihrer Art oder Menge von der Abfallentsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen worden sind.

(2) Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind ausgeschlossen:

1.

Bauschutt, Baustellenabfälle, Straßenaufbruch und Erdaushub,

2.a)

Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht in den zugelassenen Abfallbehältnissen oder jedermann zugänglichen Sammelbehältern gesammelt oder mit den Hausmüllfahrzeugen oder sonstigen Sammelfahrzeugen transportiert werden können,

b)

produktionsspezifische Abfälle, welche in der Industrie, im Gewerbe oder in sonstigen Einrichtungen anfallen und die keine Siedlungsabfälle sind, jedoch nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können,

c)

Straßenkehricht, der haushaltsübliche Mengen übersteigt,

d)

Sandfangrückstände aus Kläranlagen,

e)

Asbesthaltige Abfälle,

3.

Klärschlämme und sonstige Schlämme,

4.

sonstige Abfälle, die mit Zustimmung der Regierung im Einzelfall wegen ihrer Art oder Menge vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis ausgeschlossen worden sind.

 

(3) 1Bei Zweifeln darüber, ob und inwieweit ein Abfall vom Landkreis zu entsorgen ist, entscheidet der Landkreis oder dessen Beauftragter. 2Dem Landkreis ist auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich nicht um einen von der kommunalen Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossenen Abfall handelt; die Kosten hierfür hat der Nachweispflichtige zu tragen.

 

(4) 1Soweit Abfälle nach Absatz 2 vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis ausgeschlossen sind, dürfen sie ohne besondere schriftliche Vereinbarung mit dem Landkreis weder der Müllabfuhr übergeben noch in den jedermann zugänglichen Sammelbehältern überlassen werden. 2Soweit Abfälle darüber hinaus nach Absatz 1 von der Abfallentsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen sind, dürfen sie auch nicht gemäß §§ 12, 14 oder 17 überlassen werden. 3Geschieht dies dennoch, so kann der Landkreis neben dem Ersatz des ihm entstehenden Schadens die Rücknahme der Abfälle oder die Erstattung derjenigen Aufwendungen verlangen, die ihm für eine unschädliche Entsorgung der Abfälle entstanden sind.

 

§ 5 Anschluss- und Überlassungsrecht

 

(1) 1Die Grundstückseigentümer im Kreisgebiet sind berechtigt, den Anschluss ihrer Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises zu verlangen (Anschlussrecht). 2Ausgenommen sind die nicht zu Wohn-, gewerblichen und freiberuflichen Zwecken nutzbaren bzw. für eine solche Nutzung nicht vorgesehenen Grundstücke, auf denen Abfälle, für die nach Absatz 2 ein Überlassungsrecht besteht, nicht oder nur ausnahmsweise anfallen.

 

(2) 1Die Anschlussberechtigten und sonstige zur Nutzung eines anschlussberechtigten Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieter und Pächter, haben das Recht, den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall nach Maßgabe der §§ 10 bis 17 der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises zu überlassen (Überlassungsrecht). 2Soweit auf nicht anschlussberechtigten Grundstücken Abfälle anfallen, ist ihr Besitzer berechtigt, sie in geeigneter Weise der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen.

 

(3) Vom Überlassungsrecht nach Absatz 2 sind die in § 6 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 dieser Satzung genannten Abfälle ausgenommen.

 

§ 6 Anschluss- und Überlassungszwang

 

(1) 1Eigentümer von im Landreisgebiet gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises anzuschließen

(Anschlusszwang). 2Ausgenommen sind die nicht zu Wohn-, gewerblichen und freiberuflichen Zwecken nutzbaren bzw. für eine solche Nutzung nicht vorgesehenen Grundstücke, auf denen Abfälle, für die nach Absätzen 2 und 3 ein Überlassungszwang besteht, nicht oder nur ausnahmsweise anfallen.

 

(2) 1Die Anschlusspflichtigen und die sonstigen zur Nutzung eines anschlusspflichtigen Grundstücksberechtigten, insbesondere Mieter und Pächter, haben nach Maßgabe des § 17 KrWG und mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Abfälle den auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall gemäß den näheren Regelungen der §§ 10 bis 17 der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises zu überlassen (Überlassungszwang). 2Soweit auf nicht anschlusspflichtigen Grundstücken überlassungspflichtige Abfälle im Sinn des Satzes 1 anfallen, sind diese von ihrem Besitzer unverzüglich und in geeigneter Weise der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen. 3Für den gesamten im Landkreis anfallenden Abfall zur Beseitigung (mit Ausnahme der in Absatz 3 ausgeschlossenen Abfallarten) besteht Überlassungspflicht an den Landkreis nach Maßgabe des § 17 KrWG. Abfälle zur Beseitigung sind schon am Anfallort von Abfällen zur Verwertung getrennt zu halten.

 

(3) Vom Überlassungszwang nach Absatz 2 sind ausgenommen:

1.

die in § 4 Abs. 1 genannten Abfälle,

2.

die durch Verordnung nach § 28 Abs. 3 KrWG zur Beseitigung außerhalb von Anlagen im Sinn des § 28 Abs. 1 KrWG zugelassenen Abfälle, soweit diese nach den Vorschriften der Verordnung beseitigt werden,

3.

die durch Einzelfallentscheidung nach § 28 Abs. 2 KrWG zur Beseitigung außerhalb von Anlagen im Sinn des § 28 Abs. 1 KrWG zugelassenen Abfälle, soweit diese gemäß den Anforderungen der Einzelfallentscheidung beseitigt werden,

4.

die Abfälle, deren Beseitigung dem Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Abs. 2 KrWG übertragen worden ist,

5.

die Abfälle, deren Entsorgung gemäß § 3 Abs. 5 der AVA Abfallverwertung Augsburg gemeinsames Kommunalunternehmen übertragen worden ist,

6.

Bioabfall, soweit dessen Besitzer gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG zu dessen Verwertung in der Lage ist und diese beabsichtigt.

 

(4) Im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen die Anschluss- und Überlassungspflichtigen auf ihrem Grundstück Anlagen zur Beseitigung von Abfällen weder errichten noch betreiben.

 

(5) 1Grundstücke, die nicht ausreichend verkehrsmäßig erschlossen sind, haben die Abfallbesitzer die vom Landkreis zu entsorgenden Abfälle zu den Abholstellen zu bringen, die im Einzelnen öffentlich bekannt gemacht werden. ²Dies gilt auch in den Fällen, in denen witterungsbedingt die Einsammlung vorübergehend nicht möglich ist.

 

§ 7 Mitteilungs- und Auskunftspflichten, Mitwirkung der Gemeinden

 

(1) 1Die Anschluss- und ggf. Überlassungspflichtigen müssen dem Landkreis oder einer von ihm bestimmten Stelle zu den durch Bekanntmachung festgelegten Zeitpunkten für jedes anschlusspflichtige Grundstück die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung und -erhebung wesentlichen Umstände mitteilen, dazu gehören insbesondere die Anzahl der auf dem Grundstück befindlichen privaten Haushaltungen und Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen, Angaben über den Grundstückseigentümer und die sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten sowie über die Art, die Beschaffenheit und die Menge der Abfälle, die dem Landkreis überlassen werden müssen.  2Wenn sich die in Satz 1 genannten Gegebenheiten ändern oder wenn auf dem Grundstück erstmals überlassungspflichtige Abfälle anfallen, haben die Anschluss- und Überlassungspflichtigen unaufgefordert und unverzüglich entsprechende Mitteilungen zu machen.

 

(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Landkreis von den Anschluss- und den Überlassungspflichtigen jederzeit Auskunft über die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen Umstände verlangen. 2Dazu hat der Landkreis bzw. haben seine Mitarbeiter zur Erfüllung der Aufgaben des Landkreises und zum Vollzug der Satzung das Recht, die Grundstücke der Anschlusspflichtigen zu betreten. 3Außerdem hat der Landkreis nach Maßgabe des § 47 KrWG das Recht, von den Anschlusspflichtigen und den Überlassungspflichtigen die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, aus denen Art, Menge und Entsorgungsweg der anfallenden Abfälle hervorgehen.

 

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. 2Dies gilt insbesondere für erforderliche Mitteilungen zur Ermittlung der Restmüllbehälterkapazität nach § 15 Abs. 1. 3Werden die erforderlichen Mitteilungen nicht erteilt, so werden die erforderlichen Werte geschätzt. 4Die geschätzten Werte werden für die Ermittlung der Restmüllbehälterkapazität solange zugrunde gelegt, bis die tatsächlichen Werte vom Verpflichteten gemeldet und vom Landkreis anerkannt worden sind.

 

(4) 1Die Gemeinden unterstützen den Landkreis nach den Grundsätzen der Amtshilfe bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Satzung. 2Die Gemeinden teilen dem Landkreis die für den Vollzug dieser Satzung und die zur Gebührenerhebung erheblichen Daten mit, die für den Anschluss- und Benutzungszwang und die Gebührenberechnung erheblich sind.

 

§ 8 Störungen in der Abfallentsorgung

 

(1) 1Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, behördlicher Verfügungen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten oder sonstiger betrieblicher Gründe vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Schadenersatz. 2Die unterbliebenen Maßnahmen werden so bald wie möglich nachgeholt.

 

(2) 1Die bereits zur Abfuhr bereitgestellten Abfälle sind bei Störungen im Sinn des Abs. 1, die länger als einen Tag andauern, von den Überlassungspflichtigen zurückzunehmen. 2Müllbehälter sind an ihren gewöhnlichen Standplatz innerhalb des anschlusspflichtigen Grundstücks zurückzustellen und dürfen nicht auf öffentlichen Grund verbleiben.

 

§ 9 Eigentumsübertragung

 

1Der Abfall geht mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug in das Eigentum des Landkreises über. 2Wird der Abfall durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer hierzu geeigneten Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises gebracht, so geht der Abfall mit der gestatteten Übernahme zur Entsorgung in das Eigentum des Landkreises über. 3Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

 

 

2.   ABSCHNITT – EINSAMMELN UND BEFÖRDERN DER ABFÄLLE

 

§ 10 Formen des Einsammelns und Beförderns

 

Die vom Landkreis ganz oder teilweise zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert

1.

 durch den Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte, insbesondere private Unternehmen,

  a)

 im Rahmen des Bringsystems (§§ 11 und 12) oder

  b)

 im Rahmen des Holsystems (§§ 13 bis 16) oder

2.

 durch den Besitzer selbst oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen (§ 17).

 

 

§ 11 Bringsystem

 

(1) Beim Bringsystem werden die Abfälle nach Maßgabe des § 12 in jedermann zugänglichen Sammelbehältern oder sonstigen Sammeleinrichtungen (Wertstoff-sammelstellen, Containerstandplätzen und sonstigen Annahmestellen) erfasst, die der Landkreis oder von diesem beauftragte Dritte in zumutbarer Entfernung für die Abfallbesitzer bereitstellt. Dadurch wird durch den Landkreis eine haushaltnahe sowie hochwertige getrennte Erfassung der Abfälle mit dem Ziel ihrer anschließenden Verwertung sichergestellt.

 

(2) Dem Bringsystem unterliegen

1.

folgende Abfälle zur Verwertung (im haushaltsüblichen Umfang):

a)

 Über die Containerstandplätze

aa) Altglas (Weiß-, Grün, und Braunglas),

b)

über die Wertstoffsammelstellen des Landkreises

aa) Altglas (Weiß-, Grün, und Braunglas)

bb)  Altpapier, Pappe, Kartonagen

cc)  Metallschrott (inkl. Sperrschrott)

dd) Möbelaltholz und Altholz (Altholzkategorien A I bis A III)

ee)  Bildschirmgeräte und Monitore nach den Bestimmungen des Elektrogesetzes

ff) Elektro- und Elektronikschrott (Kleingeräte) nach den Bestimmungen des Elektrogesetzes

gg) Elektro- und Elektronikschrott (Wärmeüberträger und Haushaltsgroßgeräte) nach den Bestimmungen des Elektrogesetzes

hh) Hartplastik (aus Polyethylen - PE oder Polypropylen - PP)

ii)   Flaschenkork

jj)   Teppiche

kk) Compakt-Discs (CDs) und DVDs

ll)   Haushaltsfette

mm) Druckerpatronen und Tonerkartuschen

nn) andere Abfälle zur Verwertung in Ergänzung der über die Wertstoffsammelstellen erfassten Wertstoffe.

 

c) Über mobile Sammeleinrichtungen des Landkreises

    weitere Abfälle zur Verwertung im Rahmen von Sonderaktionen des Landkreises

     (z.B. landwirtschaftliche Folien)

 

d) über die vom Landkreis eingerichteten zentralen Annahmestellen

    Photovoltaik-Module nach den Bestimmungen des Elektrogesetzes

2.

Folgende Abfälle zur Beseitigung

a)

über die Wertstoffsammelstellen des Landkreises

aa) Feste Abfälle aus privaten Haushaltungen, die infolge ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Menge nicht in die zugelassenen Abfallbehältnisse aufgenommen werden können oder das Entleeren dieser Behältnisse erschweren (Sperrmüll)

bb) Batterien nach den Bestimmungen des § 9 Batterieverordnung

cc) Beleuchtungskörper/Lampen nach den Bestimmungen des Elektrogesetzes

dd)Polyurethan-Schaumdosen

b)

Über mobile Sammeleinrichtungen des Landkreises

weitere Abfälle zur Beseitigung im Rahmen von Sonderaktionen des Landkreises

(z.B. belastete Althölzer der Kategorie A IV)

 

c) über die vom Landkreis eingerichteten zentralen Annahmestellen

    aa) Nachtspeicherheizgeräte nach den Bestimmungen des Elektrogesetzes

3.

Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehalts zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen, und Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, die nach ihrer Art oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können (Problemabfälle), insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbe-kämpfungsmittel, öl- oder lösemittelhaltige Stoffe, Farben und Lacke, Desinfektions- und

Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Säuren, Laugen und Salze sowie Arzneimittel.

 

(3) Die Abfälle werden im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten an den Annahmeeinrichtungen des Landkreises angenommen. Insbesondere an den Wertstoffsammelstellen werden nicht alle Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung an allen Standorten angenommen.

 

§ 12 Anforderungen an die Abfallüberlassung im Bringsystem

 

(1) 1Die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten Abfälle zur Verwertung und die in § 11 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Abfälle zur Beseitigung sind von den Überlassungspflichtigen in die vom Landkreis bzw. den Systembetreibern dafür bereitgestellten und entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter einzugeben. 2Andere als die nach der jeweiligen Aufschrift vorgesehenen Stoffe dürfen weder in die Sammelbehälter eingegeben noch neben diesen zurückgelassen werden. 3Die Sammelbehältnisse von Containerstandplätzen dürfen nur werktags in der Zeit von 7 bis 19.00 Uhr benutzt werden. 

 

(2) 1Die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe a) genannten Abfälle sind von den Überlassungspflichtigen während der Öffnungszeiten an den Wertstoffsammelstellen des Landkreises abzugeben. 2Die Wertstoffsammelstellen dürfen nur zu den an den Sammeleinrichtungen bekanntgegebenen Zeiten benutzt werden. 3Dem Landkreis überlassene Abfälle zur Verwertung dürfen von Unbefugten nicht untersucht und nicht aus den Sammelbehältern entnommen werden. 4Den Weisungen des Betreuungspersonals ist Folge zu leisten. 

 

(3) 1Problemabfälle im Sinn des § 11 Abs. 2 Nr. 3 sind von den Überlassungspflichtigen dem Personal an den speziellen Sammelfahrzeugen bzw. Sammeleinrichtungen zu übergeben. 2Die jeweiligen Standorte, Annahmebedingungen und Annahmezeiten werden vom Landkreis bekanntgegeben.

 

§ 13 Holsystem

 

(1) Beim Holsystem werden die Abfälle nach Maßgabe des § 14 am oder auf dem Anfallgrundstück abgeholt.

 

(2) Dem Holsystem unterliegen

1.

folgende Abfälle zur Verwertung (im haushaltsüblichen Umfang)

a)

Papier, Pappe und Karton sowie Altpapier

aa) aus privaten Haushalten und öffentlichen Einrichtungen,

bb) an verdichteten Wohnanlagen, an denen 1,1 m³ Container zur Papiersammlung      bereitgestellt sind

cc) aus weiteren anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, soweit es dort im Rahmen der privaten Lebensführung anfällt

b)

Bioabfälle gemäß § 1 Abs. 4, soweit der Anschlussnehmer nicht ordnungsgemäß und vollständig kompostiert (§ 6 Abs. 3 Nr. 6)

c)

Metallschrott, sowie sperrige Bildschirme, Elektrogroßgeräte und Wärmeüberträger aus privaten Haushalten, soweit die Abholung vom Anschlussnehmer beauftragt wird,

2.

Feste Abfälle aus privaten Haushalten, die infolge ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Menge nicht in die zugelassenen Abfallbehältnisse aufgenommen werden können oder das Entleeren dieser Behältnisse erschweren (Sperrmüll), soweit die Abholung vom An-schlussnehmer beauftragt wird, 

3.

Abfälle zur Beseitigung, die nicht nach den Nummern 1 und 2 oder § 11 Abs. 2 getrennt erfasst werden (Restmüll).

 

 

 

§ 14 Anforderungen an die Abfallüberlassung im Holsystem

 

(1) 1Die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a aufgeführten Abfälle zur Verwertung sind getrennt in den jeweils dafür bestimmten und zugelassenen Behältnissen zur Abfuhr bereitzustellen; andere als die dafür bestimmten Abfälle dürfen in die Behältnisse nicht eingegeben werden. 2Der Abfallbesitzer hat in jedem Fall sicherzustellen, dass niemand durch die eingesammelten oder zum Transport bereitgestellten Abfälle gefährdet wird. 3Durch das Holsystem erfolgt eine haushaltsnahe Erfassung dieser Abfälle mit dem Ziel ihrer anschließenden Verwertung. 4Andere als die zugelassenen Behältnisse und Behältnisse, die dafür nicht bestimmte Abfälle enthalten, werden unbeschadet des Absatzes 4 nicht entleert.

5Zugelassen sind folgende Papierbehältnisse:

1. blaues Papiermüllgefäß mit 240 Liter Füllraum gemäß DIN EN 840,

2. Papiermüll-Großbehälter (Deckelfarbe blau) mit 1.100 Liter Füllraum gemäß DIN EN 840.

6Wiederholt mit Fremdstoffen befüllte Papiermüllgefäße können abgezogen werden.

 

(2) 1Bioabfälle im Sinn des § 13 Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b sind in den dafür bestimmten und nach Satz 6 zugelassenen Bioabfallbehältnissen zur Abfuhr bereitzustellen; andere Abfälle dürfen nicht in die Bioabfallbehältnisse eingegeben werden. 2Die Verwendung von Säcken oder Tüten, mit Ausnahme von Papiertüten bis 7 Liter, ist bei der Sammlung von Biomüll nicht gestattet. 3Durch das Holsystem erfolgt eine haushaltsnahe Erfassung dieser Abfälle mit dem Ziel ihrer anschließenden Verwertung. 4Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 5Bei organischen Abfällen aus Großküchen, Kantinen, Gaststätten u. ä. Einrichtungen stellt der Landkreis im Einzelfall fest, inwieweit eine Sammlung dieser Abfälle über die Biotonne möglich ist. 6Zugelassen sind folgende Bioabfallbehältnisse:

 

1.    braune Müllnormgefäße mit 80 Liter Füllraum bzw. graue Müllnormgefäße mit braunem Deckel gemäß DIN EN 840

2.    braune Müllnormgefäße mit 120 Liter Füllraum bzw. graue Müllnormgefäße mit braunem Deckel gemäß DIN EN 840

3.    braune Müllnormgefäße mit 240 Liter Füllraum bzw. graue Müllnormgefäße mit braunem Deckel  gemäß DIN EN 840.

 

(3)1Abfälle zur Beseitigung im Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 3 sind ausschließlich in den dafür bestimmten und nach Satz 6 zugelassenen Restmüllbehältnissen zur Abfuhr bereitzustellen; nach den Absätzen 1 und 2 oder § 12 gesondert zu überlassende Abfälle dürfen in die Restmüllbehältnisse nicht eingegeben werden. 2 Die Abfälle sind in das Restmüllgefäß zu geben, das an dem Anfallgrundstück angemeldet ist. 3Außerhalb der zugelassenen Gefäße dürfen keine Abfälle überlassen werden. 4Andere als die zugelassenen Behältnisse und Behältnisse, die dafür nicht bestimmte Abfälle enthalten, werden unbeschadet des Absatzes 4 nicht entleert bzw. unzulässige Säcke werden nicht mitgenommen. 5Ausnahmen bestimmt der Landkreis, z.B. im Zuge von Störungen in der regulären Abfallentsorgung. 6Zugelassen sind folgende Restmüllbehältnisse:

 

1.

graue Müllnormtonnen mit 60 Liter Füllraum gemäß DIN EN 840,

2.

graue Müllnormtonnen mit 80 Liter Füllraum gemäß DIN EN 840,

3.

graue Müllnormtonnen mit 120 Liter Füllraum gemäß DIN EN 840,

4.

graue Müllnormtonnen mit 240 Liter Füllraum gemäß DIN EN 840,

5.

graue Müllgroßbehälter mit 770 Liter Füllraum gemäß DIN EN 840,

6.

graue Müllgroßbehälter mit 1.100 Liter Füllraum gemäß DIN EN 840,

7.graue Restmüllsäcke mit ca. 70 Liter Füllraum mit dem Aufdruck „Müllsack Landkreis Aichach-Friedberg“.

(4) 1Die in Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 Satz 6 bezeichneten Behälter werden vom Landkreis mit einem elektronischen lesbaren Identifikationschip ausgestattet. 2Auf diesen Chips wird ausschließlich eine dem jeweiligen Behälter zugeordnete Behälteridentifikationsnummer gespeichert. 3Anhand der Behälteridentifikationsnummer wird überprüft, ob ein Behälter zu leeren ist. 4Die Angabe, dass der Behälter zu einem bestimmten Zeitpunkt geleert oder nicht geleert wurde, ist spätestens nach vier Jahren zu löschen.

 

(5) 1Fallen vorübergehend so viele Abfälle an, dass sie in den zugelassenen Behältnissen nicht untergebracht werden können, so sind die weiteren Abfälle in Restmüllsäcken nach Abs. 3 Satz 6 Nr. 7 zur Abholung bereitzustellen. 2Ist im Einzelfall die Entsorgung mittels einer Restmülltonne unzumutbar, kann der Landkreis eine Entsorgung mittels Restmüllsäcken zulassen. 3Für Anschlussnehmer mit einem erhöhten Windelaufkommen gilt Satz 1 entsprechend. 4Der Landkreis gibt bekannt, welche Restmüllsäcke für den jeweiligen Zweck zugelassen sind und wo sie zu erwerben sind.

 

(6) 1Sperrmüll im Sinne des § 13 Absatz 2 Nr. 2 wird vom Landkreis oder dessen Beauftragten abgeholt, wenn der Besitzer dies unter Angabe von Art und Menge des Abfalls beantragt. 2Der Landkreis oder dessen Beauftragter bestimmt den Abholzeitpunkt und teilt ihn dem Besitzer mit. 3Der Sperrmüll ist so bereitzustellen und ggf. zu verkleinern, dass er bei der Abfuhr verladen werden kann. 4Von der Sperrmüllabfuhr ausgeschlossen sind Abfälle, die auf Grund ihrer Größe oder ihres Gewichtes nicht verladen werden können. 5Der Sperrmüll ist grundsätzlich im Zugangsbereich des betreffenden Grundstückes zur Abholung bereitzustellen. 6Falls dies aus Platzmangel nicht möglich sein sollte, ist der Sperrmüll vor dem betreffenden Grundstück so zur Abholung bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden. 7Es werden nur haushaltsübliche Mengen abgeholt (ca. 5 m³/Haushalt). 8Kleinmengen an Sperrmüll (bis zu 2 m³) können auch an verschiedenen Wertstoffsammelstellen abgegeben werden.

 

(7) Für Metallschrott, sowie sperrige Bildschirme, Elektrogroßgeräte und Wärmeüberträger aus privaten Haushalten nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c gilt Abs. 6 entsprechend.

 

(8) Für die Bereitstellung der nachfolgend genannten Abfälle aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens, wie Krankenhäusern, Sanatorien, Pflegeheimen, Arztpraxen, Praxen von Heilpraktikern, Zahnarztpraxen, Tierarztpraxen, Tierheimen, Tierversuchsanlagen, Laboratorien, Apotheken und ähnlichen Herkunftsorten gelten folgende zusätzlichen Anforderungen:

Spritzen, Kanülen, Hämostiletten, Skalpelle und sonstige spitze oder scharfkantige Gegenstände sowie Objektträger, Deckgläser, Reagenzgläser und sonstige zerbrechliche Gegenstände aus Glas einschließlich Glasbruch aller Art sind zunächst in fest mit Deckeln versehenen Schachteln aus Kunststoff (Fassungsvermögen etwa 1,5l), die im medizinischen Fachhandel unter dem Begriff „Entsorgungsbox“ erhältlich sind, zu verpacken. Diese Schachteln sind, gegebenenfalls zusammen mit Verbandsmaterial, Tupfern, Spateln, Pappbechern oder sonstigen durch Berührung mit Blut, Speichel oder Ausscheidungen von Menschen oder Tieren verunreinigten Abfällen in einfache, undurchsichtige Plastiksäcke mit mindestens 1/10 mm Wandstärke zu verpacken, die, bevor sie in die Restmüllbehälter gegeben werden, zuzubinden sind.

 

§ 15 Kapazität, Beschaffung, Benutzung und Bereitstellung der Abfallbehältnisse im Holsystem

 

(1) 1Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss jeweils für jeden privaten Haushalt und jede Einrichtung aus sonstigen Herkunftsbereichen ein Restmüllbehältnis nach § 14 Abs. 3 Satz 6 Nrn. 1 bis 6 vorhanden sein und entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden; Absatz 2 bleibt unberührt. 2Die Minimierung des Abfallaufkommens darf nicht durch Hausbrand erzielt werden. 3Die Anschlusspflichtigen haben dem Landkreis Art, Größe und Zahl der benötigten Restmüllbehältnisse zu melden, die die anfallende Restmüllmenge unter Berücksichtigung der Abfuhrhäufigkeit und einer angemessenen Reserve ordnungsgemäß aufnehmen können.

4Für jeden privaten Haushalt und für jede Einrichtung aus anderen Herkunftsbereichen muss eine Restmüllbehältniskapazität von 60 Litern bei vierzehntägiger Leerung zur Verfügung stehen, mindestens jedoch von 5 Litern je Woche für jede mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Person und gemäß § 7 Abs. 2 GewAbfV von 3 Litern je Woche für jeden Vollzeitbeschäftigten in anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten. 5Teilzeitbeschäftige werden anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit berücksichtigt. 6Die tatsächliche Größe des Restmüllbehälters wird nach der tatsächlich anfallenden Restmüllmenge festgelegt. 7Für Einrichtungen mit überwiegendem Anfall von Freizeit- und Reisemüll bzw. Veranstaltungen, wie z. B. Messen, Jahrmärkten, Konzerten etc. wird die Restmüllbehälterkapazität im Einzelfall entsprechend der Zahl und dem anzunehmenden Entsorgungsverhalten der Nutzer ermittelt. 8In begründeten Ausnahmefällen kann der Landkreis zur bedarfsgerechten Festlegung des Behältervolumens nach Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.

 

(2) 1Auf Antrag der betroffenen Anschlusspflichtigen kann der Landkreis für mehrere Haushalte und/oder Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen auf einem Grundstück die gemeinsame Nutzung eines zugelassenen Restmüllbehältnisses nach § 14 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 bis 6 gestatten, wenn

a) sich einer der Anschlusspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landkreis zur Zahlung der gesamten Abfallentsorgung verpflichtet und

b) mindestens ein Gesamtvolumen gem. Abs. 1 Satz 4 gegeben ist und

c) sichergestellt ist, dass sämtliche anfallenden Restmüllmengen unter Berücksichtigung der Abfuhrhäufigkeit und einer angemessenen Reserve in dem gemeinsamen Restmüllbehältnis ordnungsgemäß aufgenommen werden können.

²Dies gilt in begründeten Ausnahmefällen auch für benachbarte Grundstücke. ³Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel vor, wenn einer der beiden Anschlusspflichtigen einen Einzel-haushalt betreibt, das heißt, wenn eines der beiden anschlusspflichtigen Grundstücke jeweils nur von einer Person bewohnt wird bzw. bei Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten von einer Einzelperson regelmäßig genutzt wird und das Abfallbehältnis regelmäßig nicht voll in Anspruch genommen wird.

 

(3) Der Landkreis kann Art, Größe und Zahl der Restmüllbehältnisse nach § 14 Abs. 3 Satz 6 Nrn. 1 bis 6 durch Anordnung für den Einzelfall und abweichend von der Meldung nach Absatz 1 Satz 3 festlegen.

 

(4) 1Der Landkreis stellt die nach Absatz 1 gemeldeten Restmüllgefäße bereit, soweit es sich um Gefäße nach § 14 Abs. 3 Satz 6 Nrn. 1 bis 6 handelt. ²Der Landkreis stellt in Abhängigkeit von den nach Absatz 1 gemeldeten Restmüllgefäßen Bioabfallgefäße wie folgt bereit:
- pro gemeldetem Restmüllgefäß bis zu einem Volumen von 240 Liter, ein Bioabfallgefäß mit einem Volumen von 120 Liter oder 240 Liter

-  pro gemeldetem Restmüllcontainer mit einem Volumen von 770 Liter oder 1.100 Liter, bis zu vier Bioabfallgefäße mit einem Volumen von 120 Liter oder 240 Liter.

 

³Der Landkreis stellt in Abhängigkeit von den nach Absatz 1 gemeldeten Restmüllgefäßen Papiermüllgefäße wie folgt bereit:

-  gemeldetes Restmüllgefäß in privaten Haushaltungen (§ 1 Abs. 2 Satz 1) und öffentlichen Einrichtungen: Papiermüllgefäß(e) nach Bedarf

-  je gemeldetes Restmüllgefäß 60 - 240 Liter in anderen als privaten Haushaltungen (§ 1 Abs. 2 Satz 2) und öffentlichen Einrichtungen: maximal ein Papiermüllgefäß bis 1.100  Liter

-  je gemeldeter Restmüll-Großbehälter 770 – 1.100 Liter in anderen als privaten Haushaltungen (§ 1 Abs. 2 Satz 2) und öffentlichen Einrichtungen bei wöchentlicher Leerung: Papiermüllgefäß(e) bis maximal 4.400 Liter

 

-  je gemeldeter Restmüll-Großbehälter 770 – 1.100 Liter in anderen als privaten Haushaltungen (§ 1 Abs. 2 Satz 2) und öffentlichen Einrichtungen bei vierzehntäglicher Leerung: Papiermüllgefäß(e) bis maximal 2.200 Liter

-  je gemeldeter Restmüll-Großbehälter 770 – 1.100 Liter in anderen als privaten Haushaltungen (§ 1 Abs. 2 Satz 2) und öffentlichen Einrichtungen bei vierwöchentlicher Leerung: Papiermüllgefäß(e) bis maximal 1.100 Liter

 

4Die übrigen Gefäße sind in der gemeldeten oder festgelegten Art, Größe und Zahl unmittelbar durch die Anschlusspflichtigen zu beschaffen. 5Die Anschlusspflichtigen haben die Behältnisse pfleglich zu behandeln sowie betriebsbereit und in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. 6Bei Rückgabe der Behälter an den Eigentümer sind diese im entleerten und gereinigten Zustand zu übergeben. 7Bei den selbst beschafften Behältern haben die Anschlusspflichtigen sicherzustellen, dass die gültigen Normen und Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, sie müssen der Euro-Norm (DIN EN 840) entsprechen. 8Der Landkreis informiert die Anschlusspflichtigen durch Bekanntmachung und auf Anfrage über die zugelassenen Behältnisse und die Bezugsmöglichkeiten. 9Die Anschlusspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehältnisse den zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten zugänglich sind und von diesen ordnungsgemäß genutzt werden können.

 

(5) 1Die Behältnisse dürfen nur zur Aufnahme der jeweils dafür bestimmten Abfälle verwendet und nur so weit gefüllt werden, dass das für das jeweilige Abfallbehältnis gemäß DIN EN 840 zulässige Gesamtgewicht, dass auf dem Behälterrand angegeben ist, nicht überschritten wird und sich der Deckel noch schließen lässt; sie sind stets geschlossen zu halten. 2Abfälle dürfen nicht mechanisch vorgepresst und nicht in die Behältnisse eingestampft werden; brennende, glühende oder heiße Asche sowie sperrige Gegenstände, die Behältnisse, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht eingegeben werden. 3Behältnisse, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Satz 1 bis 3 nicht erfüllen, werden nicht entleert.

 

(6) 1Die Behältnisse sind nach den Weisungen der mit der Abholung beauftragten Personen am Abholtag bis spätestens 6.00 Uhr auf oder vor dem Grundstück auf eigene Veranlassung und Kosten so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. 2Nach der Leerung sind sie unverzüglich an ihren gewöhnlichen Standplatz  innerhalb des angeschlossenen Grundstücks zurückzubringen und dürfen nicht länger als nötig auf öffentlichen Grund verbleiben. 3Können Grundstücke vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, haben die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zu verbringen; Satz 2 gilt entsprechend. 4Fahrzeuge und Fußgänger dürfen durch die Aufstellung der Behältnisse nicht behindert oder gefährdet werden.

 

§ 16 Häufigkeit und Zeitpunkt der Abfallabfuhr

 

(1) 1Biomüll und Restmüll werden jeweils vierzehntägig, Restmüll in Großcontainern auch wöchentlich und vierwöchentlich, Papiermüll vierwöchentlich, Papiermüll an verdichteten Wohnanlagen auch wöchentlich und vierzehntägig, sonstiger Abfall zur Verwertung zu dem vom Landkreis bestimmten Turnus abgeholt. 2Der für die Abholung in den einzelnen Teilen des Kreisgebietes vorgesehene Wochentag wird vom Landkreis bekannt gegeben. 3Fällt der vorgesehene Wochentag auf einen gesetzlichen Feiertag, so erfolgt die Abholung am folgenden Werktag. 4Muss der Zeitpunkt der Abholung verlegt werden, wird dies nach Möglichkeit bekannt gegeben.

(2) 1Der Landkreis kann im Einzelfall oder generell für bestimmte Abfallarten oder Abfuhrbereiche eine abweichende Abfuhrfolge festlegen. 2In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.

 

(3) 1Für Restmüll in 770 Liter und 1.100 Liter Müllgroßbehälter kann bei Bedarf und im Einzelfall eine zusätzliche Leerung durchgeführt werden. 2Für Restmüllbehälter mit 770 Liter und 1.100 Liter Füllraum, die am Abholtag aus einem vom Anschlusspflichtigen bzw. vom sonstigen zur Nutzung eines anschlusspflichtigen Grundstückes Berechtigten zu vertretenden Grund nicht entleert werden können, kann im Einzelfall und auf Antrag eine nachträgliche Leerung erfolgen. 3Bei außergewöhnlichen Mehrmengen kann in Ausnahmefällen eine zusätzliche Leerung der Behälter erfolgen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nur, sofern und soweit es der Betriebsablauf des hierfür vom Landkreis beauftragten Dritten zulässt.

 

§ 17 Selbstanlieferung von Abfällen zur Beseitigung durch den Besitzer

 

(1) 1Im Rahmen der Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 und 3 sind die in § 4 Abs. 2 aufgeführten Abfälle vom Besitzer oder durch einen von diesem beauftragten Dritten zu den vom Landkreis dafür bestimmten Abfallentsorgungsanlagen zu bringen. 2Der Landkreis informiert die Besitzer durch Bekanntmachung und auf Anfrage über die Anlagen im Sinn des Satzes 1. 3In Benutzungsordnungen können für die einzelnen Anlagen auch die jeweils zugelassenen Abfallarten und Höchstmengen sowie Einzugsgebiete festgelegt werden. 4Der Landkreis kann im Übrigen die Anlieferungen durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von den Sätzen 1 und 2 regeln.

(2) 1Darüberhinaus kann der Landkreis zulassen, dass Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen durch den Besitzer oder durch einen von diesem beauftragten Dritten zu den Abfallentsorgungsanlagen gebracht werden, soweit eine Erfassung nach § 14 Abs. 3 aufgrund der anfallenden Mengen unzweckmäßig oder aufgrund besonderer Verhältnisse auf dem Grundstück nicht möglich ist. 2Eine Erfassung nach § 14 Abs. 3 gilt u. a. dann als unzweckmäßig, wenn zur Aufnahme der Abfälle mehr als vier große Müllgroßbehälter nach § 14 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 bei wöchentlicher Entleerung erforderlich wären.

(3) 1Die Anlieferung soll in geschlossenen Fahrzeugen erfolgen. 2Werden offene Fahrzeuge verwendet, so müssen die Abfälle gegen das Herunterfallen gesichert sein; erhebliche Belästigungen, insbesondere durch Geruch, Staub oder Lärm, dürfen nicht auftreten.

 

(4) Auch bei Selbstanlieferung dürfen Abfälle zur Beseitigung keine Abfälle zur Verwertung oder Problemabfälle enthalten.

 

 

3.    ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 18 Bekanntmachungen

 

1Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt des Landkreises. 2Sie können außerdem in regelmäßig erscheinenden Druckwerken und in ortsüblicher Weise in den kreisangehörigen Gemeinden veröffentlicht werden.

 

§ 19 Gebühren

 

Der Landkreis erhebt für die Benutzung seiner öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.

 

 

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG i. V. m. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 LKrO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

1.

gegen die Überlassungsverbote in § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 verstößt,

2.

den Vorschriften über den Anschluss- und Überlassungszwang (§ 6) zuwiderhandelt,

3.

den Mitteilungs- und Auskunftspflichten nach § 7 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt,

4.

gegen die Vorschriften in §§ 12 oder 14 über Art und Weise der Überlassung der einzelnen Abfallarten im Bring- oder Holsystem verstößt,

5.

den Vorschriften über die Meldung, Beschaffung, Benutzung oder Bereitstellung der Abfallbehältnisse nach § 15 zuwiderhandelt,

6.

unter Verstoß gegen § 17 Abs. 1 bis 2 Abfälle zu anderen als den vom Landkreis bestimmten Anlagen oder Einrichtungen bringt oder nicht nach den vorgeschriebenen Fraktionen getrennt anliefert.

7.

die Vorschriften in § 17 Abs. 3 über die sichere und umweltverträgliche Anlieferung von Abfällen nicht befolgt.

 

(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB, § 69 KrWG und Art. 33 BayAbfG bleiben unberührt.

 

§ 21 Anordnungen für den Einzelfall und Zwangsmittel

 

(1) Der Landkreis kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

 

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

 

§ 22 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Aichach-Friedberg über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 19.03.2003, einschließlich der Änderungssatzungen vom 26.07.2006, 19.11.2013, 24.02.2015 und 08.02.2018 außer Kraft.

 

Aichach, den

Landkreis Aichach-Friedberg

 

 

 

 

Dr. Klaus Metzger

Landrat