2. Die nach Art. 32 Abs. 4 LKrO
berufenen weiteren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin(nen) des Landrats
erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 600,00 €.
3. Die Entschädigungen nach Nummern 1
und 2 werden jeweils entsprechend der Zuwächse der Besoldung der Beamten
angehoben (Art. 54 Abs. 2 KWBG).
4. Mit der Entschädigung nach den
Nummern 1 und 2 sind alle Reisekosten und sonstigen Auslagen für Dienstreisen
im Landkreis Aichach-Friedberg und in der Stadt Augsburg pauschal im Wert von
bis zu 50 € abgegolten. Nicht erfasst sind lediglich die Fahrtkostenerstattung
nach Art. 5 Bayer. Reisekostengesetz –BayRKG- bzw. die Wegstreckenentschädigung
nach Art. 6 Abs. 1 BayRKG.
5. Für auswärtige Dienstgeschäfte
(außerhalb des Landkreises Aichach-Friedberg und der Stadt Augsburg) werden
Reisekosten nach dem BayRKG in der jeweils gültigen Fassung gewährt.