1.
Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 LKrO werden die in Art. 38 Abs.
1 Satz 1 LKrO genannten Befugnisse
·
die Beamtinnen/Beamten des Landkreises zu ernennen, zu
befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den
Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,
·
die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landkreises
einzustellen, höherzugruppieren, rückzugruppieren, abzuordnen oder zu
versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen
und zu entlassen, einschließlich der Auflösung und Veränderung von
Beschäftigungsverhältnissen
dem Landrat wie folgt übertragen:
Die Befugnis erstreckt sich
·
auf die Beamtinnen/Beamten der ersten und zweiten
Qualifikationsebene sowie auf Beamtenanwärterinnen/Beamtenanwärter und
Beamtinnen/Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 10 der dritten
Qualifikationsebene,
·
auf die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bis Entgeltgruppe 10
TVöD bzw. Entgeltgruppe S 16 TVöD.
Im Übrigen werden die Befugnisse nach Art. 38
Abs. 1 Satz 2 LKrO auf den Kreisausschuss übertragen.
2.
Soweit in nachfolgend genannten Gesetzen und Verordnungen
die Entscheidung, Zustimmung oder sonstige Mitwirkung der obersten
Dienstbehörde vorgesehen ist, überträgt der Kreistag diese Befugnis auf den Landrat:
·
Bayer. Reisekostengesetz und Ausführungsverordnungen
·
Bayer. Trennungsgeldverordnung
·
Bayer. Umzugskostengesetz und Ausführungsverordnungen
·
Genehmigung von Nebentätigkeiten nach Art. 81 Bayer.
Beamtengesetz (BayBG)
·
Genehmigungen nach
-
Art. 88 BayBG Antragsteilzeit
-
Art. 89 BayBG Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung
-
Art. 90 BayBG Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung
-
Art. 91 BayBG Altersteilzeit
·
Bayer. Mutterschutzverordnung
·
Jubiläumszuwendungsverordnung
Soweit der Landkreis Verwaltungsvorschriften
des Bundes oder des Freistaates Bayern anwendet und dort die Mitwirkung der
obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, werden diese Befugnisse ebenfalls dem Landrat
übertragen.
Sofern in anderen als den o. g. Gesetzen und
Verordnungen die Mitwirkung der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, wird die
Befugnis auf den Kreisausschuss übertragen.
3.
Der Kreistag überträgt dem Landrat darüber hinaus
die Befugnis, Regelungen zur leistungsbezogenen Bezahlung von
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern und Beamtinnen/Beamten zu vereinbaren bzw. zu
erlassen und zu vollziehen.