1.
Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 LKrO in Verbindung
mit Art. 76 Abs. 3 Satz 4 LKrO werden die in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LKrO
genannten Befugnisse, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Eigenbetriebs
„Kliniken an der Paar“ einzustellen, höherzugruppieren, rückzugruppieren,
abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels
Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen, einschließlich der
Auflösung und Veränderung von Beschäftigungsverhältnissen der Geschäftsführung
des Eigenbetriebs übertragen.
Die Befugnis erstreckt sich auf die
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bis Entgeltgruppe 10 TVöD bzw. EG S 16 bzw. EG P
13 TVöD und auf die Ärztinnen/Ärzte in Entgeltgruppe I TV-Ärzte/VKA.
Im Übrigen werden die Befugnisse nach Art. 38
Abs. 1 Satz 1 LKrO in Verbindung mit Art. 76 Abs. 4 Satz 3 LKrO mit Ausnahme
der Bestellung der Geschäftsführung des Eigenbetriebs auf den Werkausschuss
übertragen.
2.
Soweit in nachfolgend genannten Gesetzen und Verordnungen
die Entscheidung, Zustimmung oder sonstige Mitwirkung der obersten
Dienstbehörde vorgesehen ist, überträgt der Kreistag diese Befugnis auf die Geschäftsführung
des Eigenbetriebs:
·
Bayer. Reisekostengesetz und Ausführungsverordnungen
·
Bayer. Trennungsgeldverordnung
·
Bayer. Umzugskostengesetz und Ausführungsverordnungen
Soweit der Eigenbetrieb Verwaltungsvorschriften
des Bundes oder des Freistaates Bayern anwendet und dort die Mitwirkung der
obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, werden diese Befugnisse ebenfalls der Geschäftsführung
des Eigenbetriebs übertragen.
Sofern in anderen als den o. g. Gesetzen und
Verordnungen die Mitwirkung der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, wird die
Befugnis auf den Werkausschuss übertragen.
3.
Der Kreistag überträgt der Geschäftsführung des
Eigenbetriebs darüber hinaus die Befugnis, Regelungen zur
leistungsbezogenen Bezahlung von Beschäftigten zu vereinbaren bzw. zu erlassen
und zu vollziehen.
Landrat Dr. Klaus Metzger hat der Übertragung der
Befugnisse auf die Geschäftsführung des Eigenbetriebs zugestimmt.