Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 60, Nein: 0

Der Kreistag des Landkreises Aichach-Friedberg erlässt für die Amtsperiode 2020/2026 die Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisbürgerinnen und Kreisbürger mit den beschlossenen Änderungen (siehe Anlage). Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Der Landkreis Aichach-Friedberg erlässt aufgrund der Art. 14a, 17 und 30 Nr. 6 der

Landkreisordnung für den Freistaat Bayern i.d.F. der Bek. vom 22.08.1998

(GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2019 (GVBl. S. 737, 740) die folgende Satzung:

 

Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich

tätiger Kreisbürgerinnen und Kreisbürger

 

 

 

§ 1

Kreistags- und Ausschussmitglieder

 

(1) Die Kreistagsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandspauschale in Höhe von 116,13 €.

 

(2) Sie erhalten ferner für jede Sitzung des Kreistages, des Kreisausschusses oder eines sonstigen Ausschusses, wenn sie nach der Anwesenheitsliste an der Sitzung teilgenommen haben, eine Entschädigung von 69,67 €.

 

(3) Die Mitglieder des Kreistages und seiner Ausschüsse erhalten für eine Sitzung, die länger als sieben Stunden dauert, das doppelte Sitzungsgeld.

 

(4) Kreistagsmitglieder, die weniger als die Hälfte der Sitzungszeit anwesend sind, erhalten ein um 50 % gekürztes Sitzungsgeld.

 

(5) Außerdem wird zur Aufwandsentschädigung an Kreistagsmitglieder eine Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 und 2 BayRKG in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Dies gilt nicht für Kreisrätinnen und Kreisräte, die am Tagungsort wohnen. Für die Wegstreckenentschädigung ist der Weg zwischen Wohnort und Tagungsort maßgeblich.

 

(6) Für sonstige Dienstgeschäfte werden Reisekosten nach dem BayRKG in der jeweils gel-tenden Fassung gewährt.

 

(7) Für die Teilnahme an bis zu 20 Fraktionssitzungen im Jahr erhalten Kreistagsmitglieder gegen Nachweis der Teilnahme ein Sitzungsgeld in Höhe von 69,67 €. Fahrtkosten und Verdienstausfall werden nicht entschädigt.

 

(8) Die Fraktionsvorsitzenden, deren Stellvertreter und die Schriftführer der im Kreistag vertretenen Parteien erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen monatliche Pauschalen:

Fraktionsvorsitzende/r: 197,42 € Sockelbetrag, zuzüglich je Fraktionsmitglied: 9,30 €, stellvertretende/r Fraktionsvorsitzende/r: 81,28 € (Fraktion von 1-20 Mitgliedern ein Stellvertreter, Fraktion mit mehr als 20 Mitgliedern zwei Stellvertreter), Schriftführer: 46,46 € je Sitzung.

 

(9) Kreisrätinnen und Kreisräte erhalten eine Sitzungsgeldentschädigung in Höhe von 69,67 €, wenn sie vom Kreistag in ein Gremium berufen wurden, für das von der jeweiligen Gesellschaft/Organisation keine Sitzungsgeldentschädigung bezahlt wird.

 

§ 2

Geschäftskostenpauschale für Fraktionen und Gruppierungen

 

Fraktionen und Gruppierungen erhalten eine Geschäftskostenpauschale. Sie setzt sich zusammen aus einer monatlichen Grundpauschale in Höhe von 75,49 € für Fraktionen und 38,33 € für Gruppierungen sowie einem Zuschlag von 9,30 € für jedes Mitglied. Die Geschäftskostenpauschale ist geschlossen an die Fraktionen bzw. Gruppierungen zu überweisen.

 

 

§ 3

Verdienstausfallentschädigung

 

(1)  Neben den Entschädigungen nach § 1 erhalten Kreistagsmitglieder, für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse sowie an Gremien nach § 1 Abs. 9, wenn sie

 

1.    Angestellte und Arbeiter sind, Ersatz für den durch die Teilnahme an Sitzungen oder durch Dienstgeschäfte entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall. Der Betrag des entgangenen Lohnes oder Gehalts ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Die Erstattung erfolgt an den Arbeitgeber. Der Umfang des Erstattungsanspruchs berechnet sich in analoger Anwendung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Erstattungsansprüche von Arbeitgebern nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz in der jeweils gültigen Fassung;

 

2.    selbstständig Tätige sind, auf Antrag für die durch die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages oder eines Ausschusses entstehenden Zeitversäumnisse eine pauschale Verdienstausfallentschädigung von 69,67 € je Sitzung.

 

(2) Kreistagsmitglieder, die keine Ersatzansprüche nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag eine Entschädigung nach  Abs. 1 Nr. 2.

 

 

§4

Anpassung der Entschädigungen

 

Mit einem einheitlichen Vomhundertsatz benannte Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar für alle Entschädigungen, mit Ausnahme der Wegstreckenentschädigungen nach dem BayRKG.

 

 

 

§ 5

Archiv- und Heimatpfleger

 

(1) Die Archiv- und Heimatpfleger erhalten eine steuerfreie Pauschale als Ersatz für die Porto-, Telefon- und Reiseauslagen.

 

(2) Außerdem erhalten die Heimat- und Archivpfleger eine Entschädigung, die in angemessener Weise den Aufwand an Mühe und Zeit abgelten soll.

 

(3) Die Höhe der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestimmt der Kreistag durch Beschluss.

 

§ 6

Sonstige Entschädigungen

 

 

Sonstige ehrenamtlich tätige Kreisbürgerinnen und Kreisbürger erhalten ebenfalls Entschädigungen. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Entschädigung, regelt der Kreistag durch Beschluss.

 

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.05.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisbürger vom 17.06.2014 außer Kraft.

 

 

 

Aichach, 13.05.2020

 

 

 

 

Dr. Klaus Metzger

Landrat