1.
Dem
Landrat wird gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 LKrO die Befugnis zur Auflösung von
Beschäftigungsverhältnis ohne Abfindungszahlungen für alle Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 TVöD übertragen.
2.
Dem
Geschäftsführer des Eigenbetriebs Kliniken an der Paar wird gemäß Art. 38 Abs.
1 Satz 3 Halbsatz 1 LKrO in Verbindung mit Art. 76 Abs. 3 Satz 4 LKrO die
Befugnis zur Auflösung von Beschäftigungsverhältnis ohne Abfindungszahlungen
für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 TVöD bzw.
bis zur Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA übertragen.
3.
Über
die aufgelösten Verträge sind in den jeweils zuständigen Ausschüssen,
respektive dem Werkausschuss und dem Kreisausschuss, zu berichten.