9.
An
bis zu zwei Wertstoffsammelstellen soll die Möglichkeit der Vorbereitung zur
Wiederverwendung berücksichtigt werden.
10. Die
Verträge zwischen dem Landkreis und den Gemeinden zum Betrieb der
Wertstoffsammelstellen und Containerstandplätze werden der jeweiligen Situation
angepasst und neu gefasst.