Beschluss: Ablehnung

Abstimmung: Ja: 28, Nein: 29

§ 50 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Kreistages Aichach-Friedberg erhält nachfolgende neue Fassung:

 

„Der Landrat soll die gewählte Stellvertreterin/den gewählten Stellvertreter im Hinblick auf den Vertretungsfall laufend und die weiteren berufenen Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Landrates mindestens im vierteljährlichen Turnus über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Landratsamtes informieren.“