§ 50 Abs. 3 der
Geschäftsordnung des Kreistages Aichach-Friedberg erhält nachfolgende neue
Fassung:
„Der Landrat soll
die gewählte Stellvertreterin/den gewählten Stellvertreter im Hinblick auf den
Vertretungsfall laufend und die weiteren berufenen Stellvertreterinnen und
Stellvertreter des Landrates mindestens im vierteljährlichen Turnus über die
grundsätzlichen Angelegenheiten des Landratsamtes informieren.“