A)
Zuständigkeit
Der Kreistag zieht,
abweichend von § 29 Absatz 2 Nr. 5 seiner Geschäftsordnung in Verbindung mit
der Anlage „Übersicht über die Ausschüsse des Kreistages, ihre Aufgaben und
Befugnisse“, die Entscheidung über den weiteren Einsatz der Verstärkerbusse zu
Schuljahresbeginn 2021/2022 im Einzelfall an sich (Art. 76 Abs. 4 Satz 1
Landkreisordnung analog).