Da
keine Tätigkeit im Landratsamt selbst vorliegt sollen die Reisekosten
(Wegstreckenentschädigung) ab dem, bzw. bis zum Wohnort berechnet werden. Art.
5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG, nachdem die Reisekosten ab dem Dienstort zu berechnen
sind, soll hier daher keine Anwendung finden.