§ 46 Abs. 2 Nr. 5 der Geschäftsordnung des Kreistages Aichach-Friedberg 2020-2026 erhält für die Zeit vom 07.11.2022 bis 31.12.2023 folgenden Wortlaut:

 

„Der Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (z.B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werk-, Werklieferungsverträge; Straßenbaukosten-, Anschlussgebühren-, Benutzungsverträge) und die Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen (z. B. Stundung, Erlass, Niederschlagung, Gewährung von Teilzahlungen, grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Mahnungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 25.000 € einmaliger oder laufenden jährlicher Belastung. Für die Beschaffung von Energie für die Liegenschaften des Landkreises, insbesondere für Strom und Gas, gilt keine Wertgrenze.“