§ 46 Abs. 2 Nr. 5 der Geschäftsordnung des Kreistages Aichach-Friedberg
2020-2026 erhält für die Zeit vom 07.11.2022 bis 31.12.2023 folgenden Wortlaut:
„Der Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen
Verträgen (z.B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werk-, Werklieferungsverträge;
Straßenbaukosten-, Anschlussgebühren-, Benutzungsverträge) und die Vornahme
sonstiger bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen
(z. B. Stundung, Erlass, Niederschlagung, Gewährung von Teilzahlungen,
grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Mahnungen, Rücktritte) bis zu
einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 25.000 € einmaliger oder laufenden
jährlicher Belastung. Für die Beschaffung von Energie für die Liegenschaften
des Landkreises, insbesondere für Strom und Gas, gilt keine Wertgrenze.“