Der Kreistag beschließt die Neufassung der Abfallgebührensatzung zum 01.05.2023 (Anlage 6).

 

 

Gebührensatzung

 

für die öffentliche Abfallentsorgung

des Landkreises Aichach-Friedberg

(Abfallgebührensatzung -AGS-)

 

 

Aufgrund von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBI. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBI. S. 286) i.V.m. Art. 1 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 10 b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBI. S. 638), erlässt der Landkreis Aichach-Friedberg folgende

 

Gebührensatzung:

 

 

 

§ 1

Gebührenerhebung

 

Der Landkreis Aichach-Friedberg erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfall­entsorgungseinrichtung Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. 2Die AVA Abfallverwertung Augsburg Kommunalunternehmen erhebt für selbstangelieferte thermisch behandelbare Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten sowie für selbstangelieferte produktionsspezifische Abfälle gem. § 6 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. Abs. 6 der Abfallwirtschaftssatzung ein privatrechtliches Entgelt. 3Das Entgelt wird von der AVA Abfallverwertung Augsburg Kommunalunternehmen festgesetzt und am Eingang der Annahmestelle bekanntgemacht.

 

 

 

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises benutzt.

 

(2)  1Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem gilt der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte des an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen Grundstücks als Benutzer. 2Bei der Verwendung von Restmüllsäcken ist der Erwerber, bei der Selbstanlieferung von Abfällen sind der Abfallerzeuger und der Anlieferer Benutzer. 3Die Abfallentsorgung des Landkreises benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle der Landkreis entsorgt.  4Dies gilt nicht für Abfälle, die im Rahmen von Flursäuberungen oder sonstigen Sammlungen wilder Müllablagerungen entsorgt werden. 5Sind mehrere Benutzer vorhanden, haften sie als Gesamtschuldner.

 

(3) Bei der gemeinsamen Benutzung eines Restmüllbehältnisses sind die jeweiligen Grund­stückseigentümer bzw. dinglich Nutzungsberechtigten Benutzer. Die Gebührenforderung wird an denjenigen gerichtet, der sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landkreis zur Zahlung der anfallenden Abfallentsorgungsgebühren und Einhaltung der Abfallwirtschaftssatzung verpflichtet hat. Die Anschlusspflichtigen haften als Gesamt­schuldner.

 

(4) 1Miteigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte eines angeschlossenen Grundstücks sowie Wohnungs- und Teileigentümer i. S. des Wohnungseigentumsgesetzes sind Gesamtschuldner. 2Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden.

 

(5)   1Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenschuldners ein, so geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen über. 2Wird dem Landkreis oder der von ihm bestimmten Stelle ein Wechsel in der Person des Gebührenschuldners nicht unverzüglich angezeigt, so haftet der bisherige Gebührenschuldner neben dem neuen Gebührenschuldner für die Gebühren, die bis zum Eingang der Anzeige anfallen.

 

(6) 1Die nach dieser Satzung erhobenen Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. 2Im Falle des Bestehens eines Erbbaurechtes ruhen sie als öffentliche Last auf selbigem.

 

 

 

§ 3

Gebührenmaßstab

 

(1) 1Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem bestimmt sich nach der Zahl und dem Fassungsvermögen der Abfallbehältnisse und der Zahl der Abfuhren beziehungsweise nach der Zahl der Restmüllsäcke.  2Mit der Gebühr für die nach § 15 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Aichach-Friedberg (AWS) erforderlichen Abfallgefäße sind alle vom Landkreis zu erbringenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung abgegolten, soweit nicht in dieser Satzung weitere Gebührentatbestände festgesetzt werden.

 

(2) 1Bei der Selbstanlieferung von Abfällen und bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) bestimmt sich die Gebühr nach der Menge der Abfälle.

 

 

 

§ 4

Gebührensätze

 

(1) 1Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem unter Verwendung von Abfallbehältnissen beträgt monatlich für

 

1.

ein Restmüllnormgefäß von 60 l

bei 14-tägiger Leerung

8,10 €   

(97,20 €/Jahr)

 

2.

 

ein Restmüllnormgefäß von 80 l

bei 14-tägiger Leerung

10,80 €

(129,60 €/Jahr)

 

3.

 

ein Restmüllnormgefäß von 120 l

bei 14-tägiger Leerung

16,20 €

(194,40 €/Jahr)

 

4.

 

ein Restmüllnormgefäß von 240 l

bei 14-tägiger Leerung

 32,40 €

(388,80 €/Jahr)

 

5.

 

einen Müllgroßbehälter von 770 l

bei wöchentlicher Leerung

208,00 €

(2.496 €/Jahr)

 

6.

 

einen Müllgroßbehälter von 770 l

bei 14-tägiger Leerung          

104,00 €

(1.248 €/Jahr)

 

7.

 

einen Müllgroßbehälter von 770 l

bei vierwöchentlicher Leerung 

52,00 €  

(624 €/Jahr)

 

 

 

 

 

8.

 

einen Müllgroßbehälter von 1100 l

bei wöchentlicher Leerung

 

297,00€

 

(3.564 €/Jahr)

 

9.

 

einen Müllgroßbehälter von 1100 l

bei 14-tägiger Leerung          

148,50 €

(1.782 €/Jahr)

 

10.

 

einen Müllgroßbehälter von 1100 l

bei vierwöchentlicher Leerung           

 

 

74,25 €

 

 

(891 €/Jahr)

 

2Mit der in Satz 1 genannten Gebühr sind folgende Biomüllnormgefäße abgegolten:

       

1.                                                                                                              bei einem Restmüllnormgefäß von 60 l bis 240 l bei 14-tägiger Leerung ein Biomüllnormgefäß mit maximal 240 l bei 14-tägiger Leerung

 

2.                                                                                                              bei einem Müllgroßbehälter von 770 l oder 1100 l maximal vier Biomüllnormgefäße bis zu 240 l bei 14-tägiger Leerung

 

³Für zusätzliche Biomüllnormgefäße als mit der Gebühr nach Satz 1 abgegolten, beträgt die monatliche Gebühr je zusätzliches Gefäß bis zu 240 Liter

 

                                         10,50 €      (126,00 €/Jahr).“

 

4Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Sammelbehältnisse nicht oder nicht regelmäßig zur Abholung bereitgestellt werden.

 

(2) Die Gebühr für die Abfuhr eines Biomüllnormgefäßes, welches entgegen seiner gem. § 1 Abs. 4 AWS vorgesehenen Zweckbestimmung befüllt worden ist, beträgt auf Antrag pro Abfuhr als Abfall zur Beseitigung (Restmüll) für

 

1.                                                                                                          ein Biomüllnormgefäß 80 l                         37,00 €

 

2.                                                                                                          ein Biomüllnormgefäß 120 l                       39,00 €

 

3.                                                                                                          ein Biomüllnormgefäß 240 l                       48,00 €

 

(3) 1Die Gebühr einer Sonderleerung für Müllgroßbehälter beträgt auf Antrag pro Abfuhr für

1.    einen Müllgroßbehälter 770 l innerhalb der Leerungstour                              106,00 €

 

2.    einen Müllgroßbehälter 770 l außerhalb der Leerungstour                             154,00 €

3.    einen Müllgroßbehälter 1100 l innerhalb der Leerungstour                117,00 €

4.    einen Müllgroßbehälter 1100 l außerhalb der Leerungstour               164,00 €

2Die Gebühren erhöhen sich bei einer Sonderleerung am Samstag um 15,00 € für eine Leerung innerhalb der Tour und um 27,00 € für eine Leerung außerhalb der Tour.

 

(4) 1Die Gebühr für die Aufstellung, Abholung und Änderung von den nach § 14 Abs. 2 Satz 6 Ziffern 2 und 3 und Abs. 3 Satz 6 Ziffern 1 bis 6 AWS zugelassenen Abfallbehältnissen auf den anschlusspflichtigen Grundstücken beträgt je Anfahrt 20,00 EUR. 2Diese Regelung findet keine Anwendung bei Austausch von defekten Behältnissen, soweit die Beschädigung nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Anschlusspflichtigen oder der Benutzer herbeigeführt wurde.

 

                (5) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken (§ 14 Abs. 5 Abfallwirtschaftssatzung) beträgt pro Sack mit 70 l Fassungsvermögen 6,00 €.

 

(6) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken zur Beseitigung eines erhöhten Windelaufkommens bei Kleinkindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und Inkontinenten beträgt pro Sack mit 70 l Fassungsvermögen 2,00 €.

 

(7) 1Die Gebühr für die Selbstanlieferung von Abfällen und für die Behandlung von unzulässig behandelten, gelagerten oder abgelagerten Abfällen beträgt je angefangene 20 Kilogramm

                        

                                                                 8,00         (400,00  €/t).

 

2Beim Gewichtsansatz wird auf die nächsten vollen 20 kg aufgerundet.

 

(8) 1Die Gebühr für die Deponierung von thermisch nicht behandelbaren Abfällen auf der Deponie Binsberg beträgt je angefangene 20 kg

 

                                                                         2,80              (140,00  €/t).

 

2Beim Gewichtsansatz wird auf die nächsten vollen 20 kg aufgerundet.

 

(9) 1Die Gebühr für die Deponierung von thermisch nicht behandelbaren Abfällen auf der Deponie Binsberg mit einem erschwerten Einbau beträgt je angefangene 20 kg

 

                                                                         4,40              (220,00  €/t).

 

2Beim Gewichtsansatz wird auf die nächsten vollen 20 kg aufgerundet.

 

(10) 1Die Gebühr für die Deponierung von asbesthaltigen Abfällen auf der Deponie Steinegaden beträgt je angefangene 20 kg

 

                                                                         3,40              (170,00  €/t).

 

2Beim Gewichtsansatz wird auf die nächsten vollen 20 kg aufgerundet.

 

3Die Gebühr für die Deponierung von Asbestzementrohren auf der Deponie Steinegaden beträgt je angefangene 20 kg

 

                                                                         6,80              (340,00  €/t).

 

4Beim Gewichtsansatz wird auf die nächsten vollen 20 kg aufgerundet.

 

 

(11) 1Die Gebühr für die Deponierung von sonstigen nichtbrennbaren Abfällen zur Beseitigung auf der Deponie Steinegaden beträgt je angefangene 20 kg

 

                                                                         6,70              (335,00  €/t).

 

2Beim Gewichtsansatz wird auf die nächsten vollen 20 kg aufgerundet.

 

 

(12) 1Die Gebühr für die Abholung von Metallschrott, Elektrogroßgeräten und Kühlgeräten beträgt je Abholung

 

                                                                      20,00  €.

 

2Pro Abholung wird maximal eine Menge in einem Volumen von 5 m³ mitgenommen.

 

(13) 1In der Gebühr nach Abs. 1 Satz 1 ist eine einmalige Abholung von Sperrmüll bis zu einer Menge von 5 m³ enthalten. 2Die Gebühr für die Abholung von größeren Mengen an Sperrmüll beträgt je weitere 5 m³ Volumen 50 €/Abholung. 3Die gleiche Gebühr ist auch bei einem zusätzlichen Abholauftrag mit einer weiteren Anfahrt zu entrichten.

 

(14) Die Gebühr für die Anlieferung von belastetem Holz der Kategorie A IV aus privaten Haushaltungen (§1 Abs. 2 AWS) und sonstigen nicht gewerblichen Bereichen (vgl. § 1 Abs. 3 Buchst. b AWS) beträgt 25 EUR je angefangene 0,25 m³ Anliefermenge. Bei Einzelteilen bis 0,10 m³ gilt eine Mindestgebühr von 10 EUR. Die Anlieferung ist in haushaltsüblichen Mengen (bis 2 m³) an bestimmten Wertstoffsammelstellen möglich. Die Annahmestellen werden von der Kommunalen Abfallwirtschaft bekanntgegeben.

 

(15) Die Gebühr für die Anlieferung von Grüngut aus privaten Haushaltungen (§1 Abs. 2 AWS) und sonstigen nicht gewerblichen Bereichen (vgl. § 1 Abs. 3 Buchst. b AWS) beträgt

                   a) für  gemischte Grünabfälle (holzarm)           2,50 € je 0,1 m³ (25,00 €/m³)

                   b) für rein holzige Grünabfälle                           2,00 € je 0,1 m³ (20,00 €/m³).

 

Die Anlieferung ist in haushaltsüblichen Mengen (bis 2 m³) an bestimmten Wertstoffsammelstellen möglich. Die Annahmestellen werden von der Kommunalen Abfallwirtschaft bekanntgegeben.

 

(16) Die Gebühr für Anlieferung von Bauschutt aus privaten Haushaltungen (§1 Abs. 2 AWS) und sonstigen nicht gewerblichen Bereichen (vgl. § 1 Abs. 3 Buchst. b AWS) beträgt

                   a) für  gemischten Bauschutt     5,00 € je angefangene 50 Liter (100,00 €/m³)

                   b) für Gipskarton oder Porenbetonabfälle                                                                                        5,00 € je angefangene 50 Liter (100,00 €/m³).

 

Die Anlieferung ist in haushaltsüblichen Mengen (bis 2 m³) an bestimmten Wertstoffsammelstellen möglich. Die Annahmestellen werden von der Kommunalen Abfallwirtschaft bekanntgegeben.

 

 

§ 5

Entstehen der Gebührenschuld

 

(1)    1Bei der Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem entsteht die Gebührenschuld erstmals mit Beginn des Monats, in dem der Gebührentatbestand (§ 2 Abs. 1) erfüllt wird. 2Das gleiche gilt für die Neuberechnung infolge Änderung der Zahl oder Größe der Abfallbehältnisse oder sonstiger für die Gebührenhöhe maßgebender Umstände.

 

(2)    Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Gebührentatbestand wegfällt.

 

(3) Bei der Abfuhr von Behältern für Abfälle zur Verwertung als Abfall zur Beseitigung (Restmüll) sowie einer Sonderleerung von Müllgroßbehältern entsteht die Gebührenschuld mit der Durchführung der jeweiligen Leerung.

 

(4) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken entsteht die Gebührenschuld mit der Abgabe des Sackes an den Benutzer.

 

(5)  Bei Selbstanlieferung entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle.

 

(6)   Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch den Landkreis.

 

(7) Bei sonstigen Leistungen entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der Leistung.

 

(8) Bei einer gebührenpflichtigen Abholung von Sperrmüll und der Abholung von Elektrogroßgeräten, Wärmeüberträgern sowie sperrigem Metallschrott ist für jeden gestellten Antrag eine Gebühr zu entrichten.

 

(9) Für sonstige Anlagen können die Anlieferentgelte durch privatrechtliche Anlieferentgelte/Vereinbarung festgelegt werden.

 

§ 6

Fälligkeit der Gebührenschuld

 

(1)    Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem wird die jeweils auf das laufende Halbjahr entfallende Gebühr fällig am 15. Februar und 15. August, frühestens jedoch einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids.

 

(2) Bei der Abfuhr von Behältern für Abfälle zur Verwertung als Abfall zur Beseitigung (Restmüll), der Sonderleerung von Müllgroßbehältern, der Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken, bei Selbstanlieferung, der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs.2 S. 3) und bei sonstigen Leistungen wird die Gebühr mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig.

 

 

§ 7

Aufgabenübertragung


Gemäß Art. 7 Abs. 5 Nr. 6 BayAbfG werden die Städte, Märkte und Gemeinden im Landkreis Aichach-Friedberg damit beauftragt, die Gebührenabrechnung in den Fällen des § 4 Abs. 5 und 6 vorzunehmen.

 

 

 

§ 8

Inkrafttreten

 

1Diese Satzung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung des Landkreises Aichach-Friedberg vom 17.11.2021 außer Kraft.

 

 

 

 

Aichach, den XX.XX.2023

Landkreis Aichach-Friedberg

 

 

 

Dr. Klaus Metzger

Landrat