Der Kreistag beschließt die
Neufassung der Abfallgebührensatzung zum 01.05.2023 (Anlage 6).
Gebührensatzung
für die
öffentliche Abfallentsorgung
des Landkreises
Aichach-Friedberg
(Abfallgebührensatzung
-AGS-)
Aufgrund von Art. 7 Abs. 2 und 5 des
Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in
Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBI. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U),
zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBI. S. 286) i.V.m.
Art. 1 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 1993 (GVBI. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 10 b
des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBI. S. 638), erlässt der Landkreis
Aichach-Friedberg folgende
Gebührensatzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Der Landkreis Aichach-Friedberg erhebt für
die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung Gebühren nach
Maßgabe dieser Satzung. 2Die AVA Abfallverwertung Augsburg
Kommunalunternehmen erhebt für selbstangelieferte thermisch behandelbare
Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten
sowie für selbstangelieferte produktionsspezifische Abfälle gem. § 6 Abs. 3 Nr.
5 i.V.m. Abs. 6 der Abfallwirtschaftssatzung ein privatrechtliches Entgelt. 3Das
Entgelt wird von der AVA Abfallverwertung Augsburg Kommunalunternehmen
festgesetzt und am Eingang der Annahmestelle bekanntgemacht.
§ 2
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises
benutzt.
(2) 1Bei der Abfallentsorgung im
Bring- und im Holsystem gilt der Eigentümer oder der dinglich
Nutzungsberechtigte des an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen
Grundstücks als Benutzer. 2Bei der Verwendung von Restmüllsäcken ist
der Erwerber, bei der Selbstanlieferung von Abfällen sind der Abfallerzeuger
und der Anlieferer Benutzer. 3Die Abfallentsorgung des Landkreises
benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder
abgelagerte Abfälle der Landkreis entsorgt.
4Dies gilt nicht für Abfälle, die im Rahmen von
Flursäuberungen oder sonstigen Sammlungen wilder Müllablagerungen entsorgt
werden. 5Sind mehrere Benutzer vorhanden, haften sie als
Gesamtschuldner.
(3) Bei der gemeinsamen Benutzung eines
Restmüllbehältnisses sind die jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. dinglich
Nutzungsberechtigten Benutzer. Die Gebührenforderung wird an denjenigen
gerichtet, der sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landkreis zur
Zahlung der anfallenden Abfallentsorgungsgebühren und Einhaltung der
Abfallwirtschaftssatzung verpflichtet hat. Die Anschlusspflichtigen haften als
Gesamtschuldner.
(4) 1Miteigentümer und andere
dinglich Nutzungsberechtigte eines angeschlossenen Grundstücks sowie Wohnungs-
und Teileigentümer i. S. des Wohnungseigentumsgesetzes sind Gesamtschuldner. 2Der
Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann an den
Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden.
(5) 1Tritt
ein Wechsel in der Person des Gebührenschuldners ein, so geht die
Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats auf den neuen
Pflichtigen über. 2Wird dem Landkreis oder der von ihm bestimmten
Stelle ein Wechsel in der Person des Gebührenschuldners nicht unverzüglich
angezeigt, so haftet der bisherige Gebührenschuldner neben dem neuen
Gebührenschuldner für die Gebühren, die bis zum Eingang der Anzeige anfallen.
(6) 1Die nach dieser Satzung
erhobenen Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. 2Im
Falle des Bestehens eines Erbbaurechtes ruhen sie als öffentliche Last auf
selbigem.
§ 3
Gebührenmaßstab
(1) 1Die Gebühr für die
Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem bestimmt sich nach der Zahl und dem
Fassungsvermögen der Abfallbehältnisse und der Zahl der Abfuhren
beziehungsweise nach der Zahl der Restmüllsäcke. 2Mit der Gebühr für die nach § 15 Abs. 1 der
Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Aichach-Friedberg (AWS) erforderlichen
Abfallgefäße sind alle vom Landkreis zu erbringenden Leistungen im Zusammenhang
mit dem Betrieb der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung abgegolten,
soweit nicht in dieser Satzung weitere Gebührentatbestände festgesetzt werden.
(2) 1Bei der Selbstanlieferung
von Abfällen und bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder
abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) bestimmt sich die Gebühr nach der
Menge der Abfälle.
§ 4
Gebührensätze
(1) 1Die Gebühr für die
Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem unter Verwendung von
Abfallbehältnissen beträgt monatlich für
1. |
ein Restmüllnormgefäß von 60 l bei 14-tägiger
Leerung |
8,10 € |
(97,20 €/Jahr) |
2. |
ein Restmüllnormgefäß von 80 l bei 14-tägiger
Leerung |
10,80 € |
(129,60 €/Jahr) |
3. |
ein Restmüllnormgefäß von 120 l bei 14-tägiger
Leerung |
16,20 € |
(194,40 €/Jahr) |
4. |
ein Restmüllnormgefäß von 240 l bei 14-tägiger
Leerung |
32,40 € |
(388,80 €/Jahr) |
5. |
einen Müllgroßbehälter von 770 l bei
wöchentlicher Leerung |
208,00 € |
(2.496 €/Jahr) |
6. |
einen
Müllgroßbehälter von 770 l bei 14-tägiger
Leerung |
104,00 € |
(1.248 €/Jahr) |
7. |
einen
Müllgroßbehälter von 770 l bei
vierwöchentlicher Leerung |
52,00 € |
(624 €/Jahr) |
|
|
|
|
8. |
einen
Müllgroßbehälter von 1100 l bei
wöchentlicher Leerung |
297,00€ |
(3.564 €/Jahr) |
9. |
einen
Müllgroßbehälter von 1100 l bei 14-tägiger
Leerung |
148,50 € |
(1.782 €/Jahr) |
10. |
einen
Müllgroßbehälter von 1100 l bei
vierwöchentlicher Leerung |
74,25 € |
(891 €/Jahr) |
2Mit der in Satz 1
genannten Gebühr sind folgende Biomüllnormgefäße abgegolten:
1.
bei einem Restmüllnormgefäß von 60 l bis 240 l bei
14-tägiger Leerung ein Biomüllnormgefäß mit maximal 240 l bei 14-tägiger
Leerung
2.
bei einem Müllgroßbehälter von 770 l oder 1100 l
maximal vier Biomüllnormgefäße bis zu 240 l bei 14-tägiger Leerung
³Für zusätzliche
Biomüllnormgefäße als mit der Gebühr nach Satz 1 abgegolten, beträgt die
monatliche Gebühr je zusätzliches Gefäß bis zu 240 Liter
10,50
€ (126,00 €/Jahr).“
4Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn
die Sammelbehältnisse nicht oder nicht regelmäßig zur Abholung bereitgestellt
werden.
(2) Die Gebühr für die Abfuhr eines
Biomüllnormgefäßes, welches entgegen seiner gem. § 1 Abs. 4 AWS vorgesehenen
Zweckbestimmung befüllt worden ist, beträgt auf Antrag pro Abfuhr als Abfall
zur Beseitigung (Restmüll) für
1.
ein Biomüllnormgefäß 80 l 37,00 €
2.
ein Biomüllnormgefäß 120 l 39,00 €
3.
ein Biomüllnormgefäß 240 l 48,00 €
(3) 1Die
Gebühr einer Sonderleerung für Müllgroßbehälter beträgt auf Antrag pro Abfuhr
für
1. einen
Müllgroßbehälter 770 l innerhalb der Leerungstour 106,00 €
2. einen
Müllgroßbehälter 770 l außerhalb der Leerungstour 154,00 €
3. einen
Müllgroßbehälter 1100 l innerhalb der Leerungstour 117,00 €
4. einen
Müllgroßbehälter 1100 l außerhalb der Leerungstour 164,00 €
2Die Gebühren
erhöhen sich bei einer Sonderleerung am Samstag um 15,00 € für eine Leerung
innerhalb der Tour und um 27,00 € für eine Leerung außerhalb der Tour.
(4) 1Die Gebühr für
die Aufstellung, Abholung und Änderung von den nach § 14 Abs. 2 Satz 6 Ziffern
2 und 3 und Abs. 3 Satz 6 Ziffern 1 bis 6 AWS zugelassenen Abfallbehältnissen
auf den anschlusspflichtigen Grundstücken beträgt je Anfahrt 20,00 EUR. 2Diese
Regelung findet keine Anwendung bei Austausch von defekten Behältnissen, soweit
die Beschädigung nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der
Anschlusspflichtigen oder der Benutzer herbeigeführt wurde.
(5) Die Gebühr für die Abfallentsorgung
unter Verwendung von Restmüllsäcken (§ 14 Abs. 5 Abfallwirtschaftssatzung)
beträgt pro Sack mit 70 l Fassungsvermögen 6,00 €.
(6) Die Gebühr für
die Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken zur Beseitigung eines
erhöhten Windelaufkommens bei Kleinkindern bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres und Inkontinenten beträgt pro Sack mit 70 l Fassungsvermögen 2,00
€.
(7) 1Die
Gebühr für die Selbstanlieferung von Abfällen und für die Behandlung von
unzulässig behandelten, gelagerten oder abgelagerten Abfällen beträgt je
angefangene 20 Kilogramm
8,00 € (400,00 €/t).
2Beim Gewichtsansatz wird auf die nächsten vollen 20 kg aufgerundet.
(8) 1Die
Gebühr für die Deponierung von thermisch nicht behandelbaren Abfällen auf der
Deponie Binsberg beträgt je angefangene 20 kg
2,80 € (140,00 €/t).
2Beim Gewichtsansatz wird auf die nächsten vollen 20 kg aufgerundet.
(9) 1Die
Gebühr für die Deponierung von thermisch nicht behandelbaren Abfällen auf der
Deponie Binsberg mit einem erschwerten Einbau beträgt je angefangene 20 kg
4,40 € (220,00 €/t).
2Beim Gewichtsansatz wird auf die nächsten vollen 20 kg aufgerundet.
(10) 1Die Gebühr für die Deponierung von asbesthaltigen
Abfällen auf der Deponie Steinegaden beträgt je angefangene 20 kg
3,40 € (170,00 €/t).
2Beim Gewichtsansatz wird auf die nächsten vollen 20 kg aufgerundet.
3Die Gebühr für die Deponierung von Asbestzementrohren auf der Deponie
Steinegaden beträgt je angefangene 20 kg
6,80 € (340,00 €/t).
4Beim Gewichtsansatz wird auf die nächsten vollen 20 kg aufgerundet.
(11) 1Die Gebühr für die Deponierung von sonstigen
nichtbrennbaren Abfällen zur Beseitigung auf der Deponie Steinegaden beträgt je
angefangene 20 kg
6,70 € (335,00 €/t).
2Beim Gewichtsansatz wird auf die nächsten vollen 20 kg aufgerundet.
(12) 1Die Gebühr für die Abholung von Metallschrott,
Elektrogroßgeräten und Kühlgeräten beträgt je Abholung
20,00 €.
2Pro Abholung wird maximal eine Menge in einem Volumen von 5 m³
mitgenommen.
(13) 1In der Gebühr nach Abs. 1 Satz 1 ist eine einmalige
Abholung von Sperrmüll bis zu einer Menge von 5 m³ enthalten. 2Die
Gebühr für die Abholung von größeren Mengen an Sperrmüll beträgt je weitere 5
m³ Volumen 50 €/Abholung. 3Die gleiche Gebühr ist auch bei einem
zusätzlichen Abholauftrag mit einer weiteren Anfahrt zu entrichten.
(14) Die Gebühr für die Anlieferung von belastetem Holz der Kategorie A
IV aus privaten Haushaltungen (§1 Abs. 2 AWS) und sonstigen nicht gewerblichen
Bereichen (vgl. § 1 Abs. 3 Buchst. b AWS) beträgt 25 EUR je angefangene 0,25 m³
Anliefermenge. Bei Einzelteilen bis 0,10 m³ gilt eine Mindestgebühr von 10 EUR.
Die Anlieferung ist in haushaltsüblichen Mengen (bis 2 m³) an bestimmten
Wertstoffsammelstellen möglich. Die Annahmestellen werden von der Kommunalen
Abfallwirtschaft bekanntgegeben.
(15) Die Gebühr für die Anlieferung von Grüngut aus privaten
Haushaltungen (§1 Abs. 2 AWS) und sonstigen nicht gewerblichen Bereichen (vgl.
§ 1 Abs. 3 Buchst. b AWS) beträgt
a) für gemischte Grünabfälle (holzarm)
2,50 € je 0,1 m³ (25,00 €/m³)
b) für rein
holzige Grünabfälle 2,00 € je 0,1 m³ (20,00 €/m³).
Die Anlieferung ist in haushaltsüblichen Mengen (bis 2 m³) an bestimmten
Wertstoffsammelstellen möglich. Die Annahmestellen werden von der Kommunalen
Abfallwirtschaft bekanntgegeben.
(16) Die Gebühr für Anlieferung von Bauschutt aus privaten Haushaltungen
(§1 Abs. 2 AWS) und sonstigen nicht gewerblichen Bereichen (vgl. § 1 Abs. 3
Buchst. b AWS) beträgt
a) für gemischten Bauschutt 5,00 € je angefangene 50 Liter (100,00
€/m³)
b) für
Gipskarton oder Porenbetonabfälle 5,00 € je angefangene 50 Liter (100,00
€/m³).
Die Anlieferung ist in haushaltsüblichen Mengen (bis 2 m³) an bestimmten
Wertstoffsammelstellen möglich. Die Annahmestellen werden von der Kommunalen
Abfallwirtschaft bekanntgegeben.
§ 5
Entstehen der Gebührenschuld
(1)
1Bei der Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem
entsteht die Gebührenschuld erstmals mit Beginn des Monats, in dem der
Gebührentatbestand (§ 2 Abs. 1) erfüllt wird. 2Das gleiche gilt für
die Neuberechnung infolge Änderung der Zahl oder Größe der Abfallbehältnisse
oder sonstiger für die Gebührenhöhe maßgebender Umstände.
(2)
Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in
dem der Gebührentatbestand wegfällt.
(3)
Bei der Abfuhr von Behältern für Abfälle zur Verwertung als Abfall zur
Beseitigung (Restmüll) sowie einer Sonderleerung von Müllgroßbehältern entsteht
die Gebührenschuld mit der Durchführung der jeweiligen Leerung.
(4)
Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken entsteht die
Gebührenschuld mit der Abgabe des Sackes an den Benutzer.
(5) Bei
Selbstanlieferung entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle.
(6) Bei der Entsorgung
unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz
3) entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch den
Landkreis.
(7) Bei sonstigen
Leistungen entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der Leistung.
(8) Bei einer gebührenpflichtigen Abholung von Sperrmüll und der
Abholung von Elektrogroßgeräten, Wärmeüberträgern sowie sperrigem Metallschrott
ist für jeden gestellten Antrag eine Gebühr zu entrichten.
(9) Für sonstige
Anlagen können die Anlieferentgelte durch privatrechtliche
Anlieferentgelte/Vereinbarung festgelegt werden.
§ 6
Fälligkeit der Gebührenschuld
(1)
Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem
wird die jeweils auf das laufende Halbjahr entfallende Gebühr fällig am 15.
Februar und 15. August, frühestens jedoch einen Monat nach Zustellung des
Gebührenbescheids.
(2) Bei der Abfuhr
von Behältern für Abfälle zur Verwertung als Abfall zur Beseitigung (Restmüll),
der Sonderleerung von Müllgroßbehältern, der Abfallentsorgung unter Verwendung
von Restmüllsäcken, bei Selbstanlieferung, der Entsorgung unzulässig
behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs.2 S. 3) und bei
sonstigen Leistungen wird die Gebühr mit dem Entstehen der Gebührenschuld
fällig.
§ 7
Aufgabenübertragung
Gemäß
Art. 7 Abs. 5 Nr. 6 BayAbfG werden die Städte, Märkte und Gemeinden im
Landkreis Aichach-Friedberg damit beauftragt, die Gebührenabrechnung in den
Fällen des § 4 Abs. 5 und 6 vorzunehmen.
§ 8
Inkrafttreten
1Diese Satzung
tritt am 1. Mai 2023 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung
für die öffentliche Abfallbeseitigung des Landkreises Aichach-Friedberg vom
17.11.2021 außer Kraft.
Aichach, den
XX.XX.2023
Landkreis
Aichach-Friedberg
Dr. Klaus Metzger
Landrat