Der Kreistag beschließt die
beigefügte Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung (siehe Anlage) zum
01.05.2023.
S a t z u n g
über die Vermeidung, Verwertung und sonstige
Bewirtschaftung von Abfällen des Landkreises Aichach-Friedberg (Abfallwirtschaftssatzung
– AWS)
Auf Grund des
Art. 3 Abs. 2 und des Art. 7 Abs. 1 Bayerisches
Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.
August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-UG), zuletzt geändert
durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) in Verbindung mit
Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und
Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I),
zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 09. Dezember 2022 (GVBl. S. 674)
erlässt der Landkreis Aichach-Friedberg folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
§ 2 Abfallvermeidung und Wiederverwendung
§ 3 Abfallentsorgung durch den Landkreis und andere Stellen
§ 4 Ausnahmen von der Abfallentsorgung durch den
Landkreis
§ 5 Anschluss- und Überlassungsrecht
§ 6 Anschluss- und Überlassungszwang
§ 7 Mitteilungs- und Auskunftspflichten,
Mitwirkung der Gemeinden
§ 8 Störungen in der Abfallentsorgung
2. Abschnitt Einsammeln und Befördern der
Abfälle
§ 10 Formen des Einsammelns und Beförderns
§ 12 Anforderungen an die Abfallüberlassung im
Bringsystem
§ 14 Anforderungen an die Abfallüberlassung im
Holsystem
§ 15 Kapazität, Beschaffung, Benutzung und
Bereitstellung der Abfallbehältnisse im Holsystem
§ 16 Häufigkeit und Zeitpunkt der Abfallabfuhr
§ 17 Selbstanlieferung von Abfällen zur
Beseitigung durch den Besitzer
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 21 Anordnungen für den Einzelfall und
Zwangsmittel
1. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
(1) 1Abfälle im Sinn dieser Satzung sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren
sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. 2Abfälle, die verwertet werden, sind Abfälle zur Verwertung. Abfälle, die
nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1
Satz 2 KrWG). 3Keine Abfälle im
Sinn dieser Satzung sind die in § 2 Abs. 2 KrWG genannten Stoffe und
Materialien nach Maßgabe der jeweiligen Regelung.
(2) 1Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in privaten
Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in
Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen
vergleichbaren Anfallorten, wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten
Wohnens. 2Alle nicht Satz 1 zuordenbaren Abfälle
sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen.
(3) Gewerbliche
Siedlungsabfälle sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über
das Europäische Abfallverzeichnis aufgeführt sind, insbesondere
a) |
gewerbliche und industrielle Abfälle, die
Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund
ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie |
b) |
Abfälle aus privaten und öffentlichen
Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2 Satz 1 genannten Abfälle. |
(4) 1Bioabfälle im Sinn dieser Satzung sind biologisch
abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmateralien bestehende Abfälle aus
Haushaltungen und Gewerbebetrieben sowie Grüngut und Gartenabfälle, die über
die Biotonne eingesammelt werden. 2Das Nähere wird über die Trennliste
geregelt, die als Anhang 1 Bestandteil dieser Satzung ist.
(5) Die
Abfallbewirtschaftung im Sinn dieser Satzung umfasst die Bereitstellung, die
Überlassung, die Sammlung, die Beförderung, die Sortierung, die Verwertung und
die Beseitigung von Abfällen einschließlich der Überwachung dieser Verfahren
sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen.
(6)
Abfallentsorgung im Sinn dieser Satzung sind Verwertungs- und
Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung zur Wiederverwendung vor
der Verwertung oder der Beseitigung.
(7) 1Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende
und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das
eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere
Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. 2Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.
(8) 1Grundstückseigentümern im Sinn dieser Satzung stehen Erbbauberechtigte,
Nießbraucher und ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte
gleich. 2 Von mehreren dinglich Berechtigten ist
jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
(9) Beschäftigte
im Sinn dieser Satzung sind alle in einem anderen Herkunftsbereich als private
Haushaltungen Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende
Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte und
Teilzeitbeschäftigte.
(10) 1Sperrmüll im Sinne dieser Satzung sind feste Abfälle,
die wegen ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Menge nicht in den
zugelassenen Abfallbehältnissen aufgenommen werden können und getrennt vom
Hausmüll gesammelt und transportiert werden (z. B. größere Gegenstände des
Hausrats, gebrauchte Möbel, Matratzen und dgl.). 2Nicht zum
Sperrmüll gehören normaler Hausmüll, Bauschutt, Gartenabfälle, Gewerbeabfälle,
Problemmüll, ganze Autowracks, Altöle und ähnliche Abfälle.
(11) Haushalte im Sinn dieser Satzung sind,
a) zusammenwohnende, eine wirtschaftliche Einheit bildende Personen
(Mehrpersonenhaushalte) sowie
b) allein wohnende und wirtschaftende Personen (Einpersonenhaushalte).
(12) Verkaufsverpackungen im Sinne dieser Satzung sind die in § 3 Abs. 1
Nr. 1 des Verpackungsgesetzes –VerpackG– bestimmten.
(13) Wärmeüberträger sind Elektrogeräte mit integrierten Kreisläufen,
bei denen andere Substanzen als Wasser – z.B. Gase, Öle, Kühl- und Kältemittel
oder Sekundärstoffe – zum Zweck der Kühlung/Heizung oder Entfeuchtung benutzt
werden.
§ 2 Abfallvermeidung und Wiederverwendung
(1) Jeder Benutzer
der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises hat den Anfall
von Abfällen so gering wie möglich zu halten. Die Wiederverwendung von Abfällen
hat Vorrang vor deren Verwertung und Beseitigung.
(2) Der Landkreis
berät private Haushaltungen und Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen
über die Möglichkeiten zur Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung von
Abfällen. Er bestellt insoweit Fachkräfte zur Beratung der Abfallbesitzer.
(3) 1Der Landkreis wirkt bei der Gestaltung von
Arbeitsabläufen in seinen Dienststellen und Einrichtungen und bei seinem
sonstigen Handeln, insbesondere im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei
Bauvorhaben darauf hin, dass möglichst wenig und möglichst schadstoffarmer
Abfall entsteht, entstehender Abfall verwertet und die Verwendung von Produkten
aus wiederverwerteten Stoffen gefördert wird.
(4) Der Landkreis
kann Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Schadstoffminimierung und Abfallverwertung
fördern.
§ 3 Abfallentsorgung durch den Landkreis und andere Stellen
(1) 1Der Landkreis entsorgt nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung durch
eine öffentliche Einrichtung die in seinem Gebiet anfallenden und ihm
überlassenen Abfälle, soweit die Entsorgungspflicht nicht dem
Abfallzweckverband Augsburg AZV oder gemäß Abs. 3 kreisangehörigen Gemeinden
übertragen wurde. Der Abfallzweckverband Augsburg AZV hat seine
Entsorgungspflicht auf die AVA Abfallverwertung Augsburg Kommunalunternehmen
weiterübertragen.
(2) Zur Erfüllung
der Aufgaben nach Absatz 1 kann sich der Landkreis des
Abfallzweckverbandes Augsburg AZV und der AVA Abfallverwertung Augsburg
Kommunalunternehmen, sowie Dritter, insbesondere privater Unternehmen,
bedienen.
(3) 1Der Landkreis kann einzelne Aufgaben der Abfallentsorgung durch
Rechtsverordnung auf kreisangehörige Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse für
deren Gebiet mit deren Zustimmung übertragen. 2In diesen Fällen übernehmen die kreisangehörigen Gemeinden die Rechte
und Pflichten des Landkreises.
§ 4 Ausnahmen von der Abfallentsorgung durch den Landkreis
(1) [1]Von der Abfallentsorgung sind
ausgeschlossen:
(2) Vom Einsammeln
und Befördern durch den Landkreis sind ausgeschlossen:
1. |
Bauschutt,
Baustellenabfälle, Straßenaufbruch und Erdaushub, |
2.a) |
Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht
in den zugelassenen Abfallbehältnissen oder jedermann zugänglichen
Sammelbehältern gesammelt oder mit den Hausmüllfahrzeugen oder sonstigen
Sammelfahrzeugen transportiert werden können, |
b) |
produktionsspezifische Abfälle, welche in der
Industrie, im Gewerbe oder in sonstigen Einrichtungen anfallen und die keine
Siedlungsabfälle sind, jedoch nach Art, Schadstoffgehalt und
Reaktionsverhalten wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, |
c) |
Straßenkehricht, der haushaltsübliche Mengen
übersteigt, |
d) |
Sandfangrückstände aus Kläranlagen, |
e) |
Asbesthaltige Abfälle, |
3. |
Klärschlämme und sonstige Schlämme, |
4. |
sonstige Abfälle, die mit Zustimmung der
Regierung im Einzelfall wegen ihrer Art oder Menge vom Einsammeln und
Befördern durch den Landkreis ausgeschlossen worden sind. |
(3) 1Bei Zweifeln darüber, ob und inwieweit ein Abfall vom Landkreis zu
entsorgen ist, entscheidet der Landkreis bzw. die AVA Abfallverwertung Augsburg
Kommunalunternehmen, soweit dieser Abfall überlassen wird, oder jeweils
dessen/deren Beauftragter. 2Dem Landkreis bzw.
der AVA Abfallverwertung Augsburg Kommunalunternehmen ist auf Verlangen
nachzuweisen, dass es sich nicht um einen von der kommunalen Entsorgung ganz
oder teilweise ausgeschlossenen Abfall handelt; die Kosten hierfür hat der
Nachweispflichtige zu tragen.
(4) 1Soweit Abfälle nach Absatz 2 vom Einsammeln und Befördern durch den
Landkreis ausgeschlossen sind, dürfen sie ohne besondere schriftliche
Vereinbarung mit dem Landkreis weder der Müllabfuhr übergeben noch in den
jedermann zugänglichen Sammelbehältern überlassen werden. 2Soweit Abfälle darüber hinaus nach Absatz 1 von der
Abfallentsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen sind, dürfen sie auch nicht
gemäß §§ 12, 14 oder 17 überlassen werden. 3Geschieht dies dennoch, so kann der Landkreis neben dem Ersatz des
entstehenden Schadens die Rücknahme der Abfälle oder die Erstattung derjenigen
Aufwendungen verlangen, die ihm für eine unschädliche Entsorgung der Abfälle
entstanden sind.
§ 5 Anschluss- und Überlassungsrecht
(1) 1Die Grundstückseigentümer im Kreisgebiet sind berechtigt, den Anschluss
ihrer Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des
Landkreises zu verlangen (Anschlussrecht). 2Ausgenommen sind
die nicht zu Wohn-, gewerblichen und freiberuflichen Zwecken nutzbaren bzw. für
eine solche Nutzung nicht vorgesehenen Grundstücke, auf denen Abfälle, für die
nach Absatz 2 ein Überlassungsrecht besteht, nicht oder nur ausnahmsweise
anfallen.
(2) 1Die
Anschlussberechtigten und sonstige zur Nutzung eines anschlussberechtigten
Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieter und Pächter, haben das Recht, den
gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall nach
Maßgabe der §§ 10 bis 17 der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung des
Landkreises zu überlassen (Überlassungsrecht). 2Soweit auf nicht anschlussberechtigten Grundstücken Abfälle anfallen,
ist ihr Besitzer berechtigt, sie in geeigneter Weise der öffentlichen
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen.
(3) Vom
Überlassungsrecht nach Absatz 2 sind die in § 6 Abs. 3
Nrn. 1 bis 5 dieser Satzung genannten Abfälle ausgenommen.
§ 6 Anschluss- und Überlassungszwang
(1) 1Eigentümer von im Landreisgebiet gelegenen Grundstücken sind
verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung
des Landkreises anzuschließen
(Anschlusszwang). 2Ausgenommen sind die nicht zu Wohn-, gewerblichen und freiberuflichen
Zwecken nutzbaren bzw. für eine solche Nutzung nicht vorgesehenen Grundstücke,
auf denen Abfälle, für die nach Absatz 2 ein Überlassungszwang besteht, nicht
oder nur ausnahmsweise anfallen; dies gilt nicht für Ferienhäuser.
(2) 1Die Anschlusspflichtigen und die sonstigen zur Nutzung eines
anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten, insbesondere Mieter und Pächter,
haben nach Maßgabe des § 17 KrWG und mit Ausnahme der in Absatz 3
genannten Abfälle den auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall
gemäß den näheren Regelungen der §§ 10 bis 17 der öffentlichen
Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises zu überlassen (Überlassungszwang).
2Soweit auf nicht anschlusspflichtigen Grundstücken
überlassungspflichtige Abfälle im Sinn des Satzes 1 anfallen, sind diese von
ihrem Besitzer unverzüglich und in geeigneter Weise der öffentlichen
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen. 3Für den gesamten
im Landkreis anfallenden Abfall zur Beseitigung (mit Ausnahme der in
Absatz 3 ausgeschlossenen Abfallarten) besteht Überlassungspflicht an den
Landkreis nach Maßgabe des § 17 KrWG. Abfälle zur Beseitigung sind schon am
Anfallort von Abfällen zur Verwertung getrennt zu halten.
(3) Vom
Überlassungszwang nach Absatz 2 sind ausgenommen:
1. |
die in § 4 Abs. 1 genannten Abfälle, |
2. |
die durch Verordnung nach § 28 Abs. 3
KrWG zur Beseitigung außerhalb von Anlagen im Sinn des § 28 Abs. 1
KrWG zugelassenen Abfälle, soweit diese nach den Vorschriften der Verordnung
beseitigt werden, |
3. |
die durch Einzelfallentscheidung nach § 28
Abs. 2 KrWG zur Beseitigung außerhalb von Anlagen im Sinn des § 28
Abs. 1 KrWG zugelassenen Abfälle, soweit diese gemäß den Anforderungen
der Einzelfallentscheidung beseitigt werden, |
4. |
die Abfälle, deren Beseitigung dem Inhaber einer
Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Abs. 2 KrWG übertragen worden
ist, |
5. |
Abfälle gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b,
die thermisch behandelbar sind und daher nach Abs. 6 der AVA Abfallverwertung
Augsburg Kommunalunternehmen zu überlassen sind, |
6. |
Bioabfall, soweit dessen Besitzer gemäß § 17 Abs.
1 Satz 1 KrWG zu dessen Verwertung in der Lage ist und diese beabsichtigt. |
(4) Im Rahmen
ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen die Anschluss- und
Überlassungspflichtigen auf ihrem Grundstück Anlagen zur Beseitigung von
Abfällen weder errichten noch betreiben.
(5) 1An Grundstücken, die nicht ausreichend
verkehrsmäßig erschlossen sind, haben die Abfallbesitzer die vom Landkreis zu
entsorgenden Abfälle zu den Abholstellen zu bringen, die im Einzelnen
öffentlich bekannt gemacht werden. ²Dies gilt auch in den Fällen, in denen
witterungsbedingt die Einsammlung vorübergehend nicht möglich ist.
(6) Abfälle gemäß
Absatz 3 Nr. 5 sind der Abfallentsorgungseinrichtung der AVA Abfallverwertung
Augsburg Kommunalunternehmen gemäß der näheren Regelungen in § 17 zu überlassen
(Überlassungszwang). Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 7 Mitteilungs- und Auskunftspflichten, Mitwirkung der Gemeinden
(1) 1Die Anschluss- und ggf. Überlassungspflichtigen müssen dem Landkreis
oder einer von ihm bestimmten Stelle zu den durch Bekanntmachung festgelegten
Zeitpunkten für jedes anschlusspflichtige Grundstück die für die
Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung und -erhebung wesentlichen Umstände
mitteilen, dazu gehören insbesondere die Anzahl der auf dem Grundstück
befindlichen privaten Haushaltungen und Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen,
Angaben über den Grundstückseigentümer und die sonstigen zur Nutzung des
anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten sowie über die Art, die
Beschaffenheit und die Menge der Abfälle, die dem Landkreis überlassen werden
müssen. 2Wenn sich die in
Satz 1 genannten Gegebenheiten ändern oder wenn auf dem Grundstück
erstmals überlassungspflichtige Abfälle anfallen, haben die Anschluss- und
Überlassungspflichtigen unaufgefordert und unverzüglich entsprechende
Mitteilungen zu machen.
(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Landkreis von den Anschluss- und den
Überlassungspflichtigen jederzeit Auskunft über die für die Abfallentsorgung
und die Gebührenberechnung wesentlichen Umstände verlangen. 2Dazu hat der Landkreis bzw. haben seine Mitarbeiter zur Erfüllung der
Aufgaben des Landkreises und zum Vollzug der Satzung das Recht, die Grundstücke
der Anschlusspflichtigen zu betreten. 3Außerdem hat der
Landkreis nach Maßgabe des § 47 KrWG das Recht, von den
Anschlusspflichtigen und den Überlassungspflichtigen die Vorlage von Unterlagen
zu verlangen, aus denen Art, Menge und Entsorgungsweg der anfallenden Abfälle
hervorgehen.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erzeuger oder Besitzer
von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen. 2Dies gilt insbesondere für erforderliche
Mitteilungen zur Ermittlung der Restmüllbehälterkapazität nach § 15
Abs. 1. 3Werden die erforderlichen Mitteilungen nicht erteilt, so werden die
erforderlichen Werte geschätzt. 4Die geschätzten
Werte werden für die Ermittlung der Restmüllbehälterkapazität solange zugrunde
gelegt, bis die tatsächlichen Werte vom Verpflichteten gemeldet und vom
Landkreis anerkannt worden sind.
(4) 1Die Gemeinden unterstützen den Landkreis nach den Grundsätzen der
Amtshilfe bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Satzung. 2Die Gemeinden teilen dem Landkreis die für den Vollzug dieser Satzung
und die zur Gebührenerhebung erheblichen Daten mit, die für den Anschluss- und
Benutzungszwang und die Gebührenberechnung erheblich sind.
§ 8 Störungen in der Abfallentsorgung
(1) 1Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, behördlicher
Verfügungen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten oder sonstiger
betrieblicher Gründe vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet
durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. 2
Ebenso besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, die Störung wurde
grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.3 Die unterbliebenen
Maßnahmen werden so bald wie möglich nachgeholt.
(2) 1Die bereits zur Abfuhr bereitgestellten Abfälle sind bei Störungen im
Sinn des Abs. 1, die länger als einen Tag andauern, von den
Überlassungspflichtigen zurückzunehmen. 2Müllbehälter sind
an ihren gewöhnlichen Standplatz innerhalb des anschlusspflichtigen Grundstücks
zurückzustellen und dürfen nicht auf öffentlichen Grund verbleiben.
§ 9 Eigentumsübertragung
1Der Abfall geht
mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug in das Eigentum des Landkreises über. 2Wird der Abfall durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten
zu einer hierzu geeigneten Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises
gebracht, so geht der Abfall mit der gestatteten Übernahme zur Entsorgung in
das Eigentum des Landkreises über. 3Im Abfall
gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
2.
ABSCHNITT – EINSAMMELN UND BEFÖRDERN DER ABFÄLLE
§ 10 Formen des Einsammelns und Beförderns
Die vom Landkreis
ganz oder teilweise zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert
1. |
durch den Landkreis oder von ihm beauftragte
Dritte, insbesondere private Unternehmen,
|
||||
2. |
durch den Besitzer selbst oder ein von ihm
beauftragtes Unternehmen (§ 17). |
§ 11 Bringsystem
(1) Beim
Bringsystem werden die Abfälle nach Maßgabe des § 12 in jedermann
zugänglichen Sammelbehältern oder sonstigen Sammeleinrichtungen
(Wertstoffsammelstellen, Containerstandplätzen und sonstigen Annahmestellen)
erfasst, die der Landkreis oder von diesem beauftragte Dritte in zumutbarer
Entfernung für die Abfallbesitzer bereitstellt. Dadurch wird durch den
Landkreis eine haushaltnahe sowie hochwertige getrennte Erfassung der Abfälle
mit dem Ziel ihrer anschließenden Verwertung sichergestellt.
(2) Dem
Bringsystem unterliegen
1. |
folgende Abfälle zur Verwertung (im
haushaltsüblichen Umfang):
|
||||
|
c) Über mobile Sammeleinrichtungen des
Landkreises weitere
Abfälle zur Verwertung im Rahmen von Sonderaktionen des Landkreises (z.B.
landwirtschaftliche Folien) |
||||
|
d) über die vom Landkreis eingerichteten
zentralen Annahmestellen
Photovoltaik-Module nach den Bestimmungen des Elektrogesetzes |
||||
2. |
Folgende Abfälle zur Beseitigung
|
||||
|
c) über die vom Landkreis eingerichteten zentralen
Annahmestellen aa)
Nachtspeicherheizgeräte nach den Bestimmungen des Elektrogesetzes |
||||
3. |
Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen
ihres Schadstoffgehalts zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer
getrennten Entsorgung bedürfen, und Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus
anderen Herkunftsbereichen, die nach ihrer Art oder Beschaffenheit nicht mit
den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können
(Problemabfälle), insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
öl- oder lösemittelhaltige Stoffe, Farben und Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Säuren,
Laugen und Salze sowie Arzneimittel. |
(3) Die Abfälle werden im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten an den
Annahmeeinrichtungen des Landkreises angenommen. Insbesondere an den
Wertstoffsammelstellen werden nicht alle Abfälle zur Verwertung oder zur
Beseitigung an allen Standorten angenommen. Von den in Abs. 2 Nr. 1 lit. b) und
Nr. 2 lit. a) genannten Abfällen werden
nur Kleinmengen bis zu einem Volumen von 2 m³ angenommen. Diese
Mengenbeschränkung gilt nicht für Abfälle nach dem Elektrogesetz nach Abs. 2
Nr. 1 lit. b) sublit. ee), ff), gg) und Abs. 2
Nr. 2 lit. a) sublit. cc).
§ 12 Anforderungen an die Abfallüberlassung im Bringsystem
(1) 1Die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten Abfälle zur
Verwertung und die in § 11 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Abfälle zur
Beseitigung sind von den Überlassungspflichtigen in die vom Landkreis bzw. den
Systembetreibern dafür bereitgestellten und entsprechend gekennzeichneten
Sammelbehälter einzugeben. 2Andere als die
nach der jeweiligen Aufschrift vorgesehenen Stoffe dürfen weder in die
Sammelbehälter eingegeben noch neben diesen zurückgelassen werden. 3Die Sammelbehältnisse von Containerstandplätzen dürfen nur werktags in
der Zeit von 7 bis 19.00 Uhr benutzt werden.
(2) 1Die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe a) genannten
Abfälle sind von den Überlassungspflichtigen während der Öffnungszeiten an den
Wertstoffsammelstellen des Landkreises abzugeben. 2Die Wertstoffsammelstellen dürfen nur zu den
an den Sammeleinrichtungen bekanntgegebenen Zeiten benutzt werden. 3Dem Landkreis
überlassene Abfälle zur Verwertung dürfen von Unbefugten nicht untersucht und
nicht aus den Sammelbehältern entnommen werden. 4Den Weisungen des Betreuungspersonals ist Folge zu leisten.
(3) 1Problemabfälle im Sinn des § 11 Abs. 2 Nr. 3 sind von den
Überlassungspflichtigen dem Personal an den speziellen Sammelfahrzeugen bzw.
Sammeleinrichtungen zu übergeben. 2Die jeweiligen
Standorte, Annahmebedingungen und Annahmezeiten werden vom Landkreis
bekanntgegeben.
§ 13 Holsystem
(1) Beim Holsystem
werden die Abfälle nach Maßgabe des § 14 am oder auf dem Anfallgrundstück
abgeholt.
(2) Dem Holsystem
unterliegen
1. |
folgende Abfälle zur Verwertung (im
haushaltsüblichen Umfang)
|
||||||
2. |
Feste Abfälle aus privaten Haushalten, die
infolge ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Menge nicht in die
zugelassenen Abfallbehältnisse aufgenommen werden können oder das Entleeren
dieser Behältnisse erschweren (Sperrmüll), soweit die Abholung vom
An-schlussnehmer beauftragt wird, |
||||||
3. |
Abfälle zur Beseitigung, die nicht nach den Nummern
1 und 2 oder § 11 Abs. 2 getrennt erfasst werden (Restmüll). |
§ 14 Anforderungen an die Abfallüberlassung im Holsystem
(1) 1Die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a aufgeführten Abfälle zur Verwertung
sind getrennt in den jeweils dafür bestimmten und nach Satz 5 zugelassenen
Behältnissen zur Abfuhr bereitzustellen; andere als die dafür bestimmten
Abfälle dürfen in die Behältnisse nicht eingegeben werden. 2Der Abfallbesitzer hat in jedem Fall sicherzustellen, dass niemand durch
die eingesammelten oder zum Transport bereitgestellten Abfälle gefährdet wird. 3Durch das Holsystem erfolgt eine haushaltsnahe Erfassung dieser Abfälle
mit dem Ziel ihrer anschließenden Verwertung. 4Andere als die zugelassenen Behältnisse und Behältnisse, die dafür nicht
bestimmte Abfälle enthalten, werden unbeschadet des Absatzes 5 nicht entleert.
5Zugelassen sind folgende Papierbehältnisse:
1. blaues Papiermüllgefäß mit 240 Liter Füllraum gemäß DIN EN 840,
2. Papiermüll-Großbehälter (Deckelfarbe blau) mit 1.100 Liter Füllraum
gemäß DIN EN 840.
6Wiederholt mit
Fremdstoffen befüllte Papiermüllgefäße können abgezogen werden.
(2) 1Bioabfälle im Sinn des § 13 Absatz 2 Nr. 1
Buchst. b sind in den dafür bestimmten und nach Satz 6 zugelassenen
Bioabfallbehältnissen zur Abfuhr bereitzustellen; andere als die dafür
bestimmten Abfälle dürfen nicht in die Bioabfallbehältnisse eingegeben werden. 2Die Verwendung von Säcken oder Tüten, mit Ausnahme von Papiertüten bis 7
Liter, ist bei der Sammlung von Biomüll nicht gestattet. 3Durch das Holsystem erfolgt eine haushaltsnahe Erfassung dieser Abfälle
mit dem Ziel ihrer anschließenden Verwertung. 4Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 5Bei organischen
Abfällen aus Großküchen, Kantinen, Gaststätten u. ä. Einrichtungen stellt der
Landkreis im Einzelfall fest, inwieweit eine Sammlung dieser Abfälle über die
Biotonne möglich ist. 6Zugelassen sind
folgende Bioabfallbehältnisse:
1.
braune Müllnormgefäße mit 80 Liter Füllraum bzw.
graue Müllnormgefäße mit braunem Deckel gemäß DIN EN 840
2.
braune Müllnormgefäße mit 120 Liter Füllraum bzw.
graue Müllnormgefäße mit braunem Deckel gemäß DIN EN 840
3.
braune Müllnormgefäße mit 240 Liter Füllraum bzw.
graue Müllnormgefäße mit braunem Deckel
gemäß DIN EN 840.
(3)1Abfälle zur Beseitigung im Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 3
sind ausschließlich in den dafür bestimmten und nach Satz 6 zugelassenen
Restmüllbehältnissen zur Abfuhr bereitzustellen; nach den Absätzen 1 und 2 oder
§ 12 gesondert zu überlassende Abfälle dürfen in die Restmüllbehältnisse
nicht eingegeben werden. 2 Die Abfälle sind
in das Restmüllgefäß zu geben, das an dem Anfallgrundstück angemeldet ist. 3Außerhalb der zugelassenen Gefäße dürfen keine Abfälle überlassen
werden. 4Andere als die zugelassenen Behältnisse und
Behältnisse, die dafür nicht bestimmte Abfälle enthalten, werden unbeschadet
des Absatzes 5 nicht entleert bzw. unzulässige Säcke werden nicht mitgenommen. 5Ausnahmen bestimmt der Landkreis, z. B. im Zuge von Störungen in der
regulären Abfallentsorgung. 6Zugelassen sind
folgende Restmüllbehältnisse:
1. |
graue Müllnormtonnen mit 60 Liter Füllraum
gemäß DIN EN 840, |
2. |
graue Müllnormtonnen mit 80 Liter Füllraum gemäß
DIN EN 840, |
3. |
graue Müllnormtonnen mit 120 Liter Füllraum gemäß
DIN EN 840, |
4. |
graue Müllnormtonnen mit 240 Liter Füllraum gemäß
DIN EN 840, |
5. |
graue Müllgroßbehälter mit 770 Liter Füllraum
gemäß DIN EN 840, |
6. |
graue Müllgroßbehälter mit 1.100 Liter Füllraum
gemäß DIN EN 840, |
7.graue
Restmüllsäcke mit ca. 70 Liter Füllraum mit dem Aufdruck „Müllsack Landkreis
Aichach-Friedberg“.
(4) 1Die in Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 Satz 6 bezeichneten
Behälter werden vom Landkreis mit einem elektronischen lesbaren
Identifikationschip ausgestattet. 2Auf diesen Chips
wird ausschließlich eine dem jeweiligen Behälter zugeordnete Behälteridentifikationsnummer
gespeichert. 3Anhand der Behälteridentifikationsnummer
wird überprüft, ob ein Behälter zu leeren ist. 4Die Angabe, dass der Behälter zu einem bestimmten Zeitpunkt geleert oder
nicht geleert wurde, ist spätestens nach vier Jahren zu löschen.
(5) 1Fallen vorübergehend so viele Abfälle an, dass sie in den zugelassenen
Behältnissen nicht untergebracht werden können, so sind die weiteren Abfälle in
Restmüllsäcken nach Abs. 3 Satz 6 Nr. 7 zur Abholung bereitzustellen. 2Ist im Einzelfall die Entsorgung mittels einer Restmülltonne unzumutbar,
kann der Landkreis eine Entsorgung mittels Restmüllsäcken zulassen. 3Für Anschlussnehmer mit einem erhöhten Windelaufkommen gilt Satz 1
entsprechend. 4Der Landkreis gibt bekannt, welche Restmüllsäcke für den jeweiligen
Zweck zugelassen sind und wo sie zu erwerben sind.
(6) 1Sperrmüll im Sinne des § 13 Absatz 2 Nr. 2 wird vom Landkreis oder
dessen Beauftragten abgeholt, wenn der Besitzer dies unter Angabe von Art und
Menge des Abfalls beantragt. 2Der Landkreis oder
dessen Beauftragter bestimmt den Abholzeitpunkt und teilt ihn dem Besitzer mit.
3Der Sperrmüll ist so bereitzustellen und ggf. zu
verkleinern, dass er bei der Abfuhr verladen werden kann. 4Von der Sperrmüllabfuhr ausgeschlossen sind Abfälle, die auf Grund ihrer
Größe oder ihres Gewichtes nicht verladen werden können. 5Der Sperrmüll ist grundsätzlich an der Grundstücksgrenze (öffentlicher
Grund, keine Carports, Garagenzufahrten, etc.) zur Abholung bereitzustellen. 6Falls dies aus Platzmangel nicht möglich sein sollte, ist der Sperrmüll
vor dem betreffenden Grundstück so zur Abholung bereitzustellen, dass Fahrzeuge
und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden. 7Kleinmengen an Sperrmüll (bis zu 2 m³) können auch an der
Wertstoffsammelstelle abgegeben werden.
(7) Für Metallschrott, sowie sperrige Bildschirme, Elektrogroßgeräte und
Wärmeüberträger aus privaten Haushalten nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c gilt
Abs. 6 entsprechend.
(8) Abfälle aus
Einrichtungen des Gesundheitswesens wie beispielsweise aus Krankenhäusern,
Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen von Heilpraktikern,
tierärztlichen Praxen und Kliniken, Laboratorien, human- und
veterinärmedizinischen Instituten und Forschungseinrichtungen, Apotheken und
ähnlichen Herkunftsorten sind in geeigneten Behältnissen, die den Anforderungen
der Ziffer 2.1.1. der „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ (Stand Juni 2021) genügen, zu sammeln
und bereitzustellen.
§ 15 Kapazität, Beschaffung, Benutzung und Bereitstellung der
Abfallbehältnisse im Holsystem
(1) 1Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss jeweils für jeden
privaten Haushalt und jede Einrichtung aus sonstigen Herkunftsbereichen ein
Restmüllbehältnis nach § 14 Abs. 3 Satz 6 Nrn. 1 bis 6
vorhanden sein und entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden;
Absatz 2 bleibt unberührt. 2Die Minimierung
des Abfallaufkommens darf nicht durch Hausbrand erzielt werden. 3Die Anschlusspflichtigen haben dem Landkreis Art, Größe und Zahl der
benötigten Restmüllbehältnisse zu melden, die die anfallende Restmüllmenge
unter Berücksichtigung der Abfuhrhäufigkeit und einer angemessenen Reserve
ordnungsgemäß aufnehmen können. 4Für jeden privaten
Haushalt und für jede Einrichtung aus anderen Herkunftsbereichen muss eine
Restmüllbehältniskapazität von 60 Litern bei vierzehntägiger Leerung zur
Verfügung stehen, mindestens jedoch von 5 Litern je Woche für jede mit Haupt-
oder Nebenwohnsitz gemeldete Person und gemäß § 7 Abs. 2 GewAbfV von 3 Litern je Woche für
jeden Vollzeitbeschäftigten in anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushalten. 5Teilzeitbeschäftige werden anteilig
entsprechend ihrer Arbeitszeit berücksichtigt. 6Die tatsächliche Größe des Restmüllbehälters wird nach der tatsächlich
anfallenden Restmüllmenge festgelegt. 7Für Einrichtungen
mit überwiegendem Anfall von Freizeit- und Reisemüll bzw. Veranstaltungen, wie
z. B. Messen, Jahrmärkten, Konzerten etc. wird die
Restmüllbehälterkapazität im Einzelfall entsprechend der Zahl und dem
anzunehmenden Entsorgungsverhalten der Nutzer ermittelt. 8In begründeten Ausnahmefällen kann der Landkreis zur bedarfsgerechten
Festlegung des Behältervolumens nach Absatz 1 abweichende Regelungen
treffen.
(2) 1Auf Antrag der betroffenen Anschlusspflichtigen kann der Landkreis für
mehrere Haushalte und/oder Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen auf einem Grundstück die gemeinsame Nutzung eines
zugelassenen Restmüllbehältnisses nach § 14 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 bis 6
gestatten, wenn
a) sich einer der
Anschlusspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landkreis zur
Zahlung der gesamten Abfallentsorgung verpflichtet und
b) mindestens ein
Gesamtvolumen gem. Abs. 1 Satz 4 gegeben ist und
c) sichergestellt
ist, dass sämtliche anfallenden Restmüllmengen unter Berücksichtigung der
Abfuhrhäufigkeit und einer angemessenen Reserve in dem gemeinsamen
Restmüllbehältnis ordnungsgemäß aufgenommen werden können.
²Dies gilt in
begründeten Ausnahmefällen auch für benachbarte Grundstücke. ³Ein begründeter
Ausnahmefall liegt in der Regel vor, wenn einer der beiden Anschlusspflichtigen
einen Einzelhaushalt betreibt, das heißt, wenn eines der beiden
anschlusspflichtigen Grundstücke jeweils nur von einer Person bewohnt wird bzw.
bei Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten von
einer Einzelperson regelmäßig genutzt wird und das Abfallbehältnis regelmäßig
nicht voll in Anspruch genommen wird.
(3) Der Landkreis
kann Art, Größe und Zahl der Restmüllbehältnisse nach § 14 Abs. 3
Satz 6 Nrn. 1 bis 6 durch Anordnung für den Einzelfall und abweichend
von der Meldung nach Absatz 1 Satz 3 festlegen.
(4) 1Der Landkreis stellt die nach Absatz 1 gemeldeten
Restmüllgefäße bereit, soweit es sich um Gefäße nach § 14 Abs. 3 Satz 6 Nrn. 1
bis 6 handelt. ²Der Landkreis stellt in Abhängigkeit von den nach Absatz 1
gemeldeten Restmüllgefäßen Bioabfallgefäße wie folgt bereit:
- pro gemeldetem Restmüllgefäß bis zu einem Volumen von 240 Liter, ein
Bioabfallgefäß mit einem Volumen von 120 Liter oder 240 Liter
- pro gemeldetem
Restmüllcontainer mit einem Volumen von 770 Liter oder 1.100 Liter, bis zu vier
Bioabfallgefäße mit einem Volumen von 120 Liter oder 240 Liter.
³Der Landkreis
stellt in Abhängigkeit von den nach Absatz 1 gemeldeten Restmüllgefäßen
Papiermüllgefäße wie folgt bereit:
- gemeldetes
Restmüllgefäß in privaten Haushaltungen (§ 1 Abs. 2 Satz 1) und öffentlichen
Einrichtungen: Papiermüllgefäß(e) nach Bedarf
- je gemeldetes
Restmüllgefäß 60 - 240 Liter in anderen als privaten Haushaltungen (§ 1 Abs. 2
Satz 2) und öffentlichen Einrichtungen: maximal ein Papiermüllgefäß bis
1.100 Liter
- je gemeldeter
Restmüll-Großbehälter 770 – 1.100 Liter in anderen als privaten Haushaltungen
(§ 1 Abs. 2 Satz 2) und öffentlichen Einrichtungen bei wöchentlicher Leerung:
Papiermüllgefäß(e) bis maximal 4.400 Liter
- je gemeldeter
Restmüll-Großbehälter 770 – 1.100 Liter in anderen als privaten Haushaltungen
(§ 1 Abs. 2 Satz 2) und öffentlichen Einrichtungen bei vierzehntäglicher
Leerung: Papiermüllgefäß(e) bis maximal 2.200 Liter
- je gemeldeter
Restmüll-Großbehälter 770 – 1.100 Liter in anderen als privaten Haushaltungen
(§ 1 Abs. 2 Satz 2) und öffentlichen Einrichtungen bei vierwöchentlicher
Leerung: Papiermüllgefäß(e) bis maximal 1.100 Liter
4Die übrigen Gefäße sind in der gemeldeten oder festgelegten Art, Größe
und Zahl unmittelbar durch die Anschlusspflichtigen zu beschaffen. 5Die Anschlusspflichtigen haben die Behältnisse pfleglich zu behandeln
sowie betriebsbereit und in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. 6Bei Rückgabe der Behälter an den Eigentümer sind diese im entleerten und
gereinigten Zustand zu übergeben. 7Bei den selbst
beschafften Behältern haben die Anschlusspflichtigen sicherzustellen, dass die
gültigen Normen und Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, sie müssen der
Euro-Norm (DIN EN 840) entsprechen. 8Der Landkreis
informiert die Anschlusspflichtigen durch Bekanntmachung und auf Anfrage über
die zugelassenen Behältnisse und die Bezugsmöglichkeiten. 9Die Anschlusspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass die
Abfallbehältnisse den zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks
Berechtigten zugänglich sind und von diesen ordnungsgemäß genutzt werden
können.
(5) 1Die Behältnisse dürfen nur zur Aufnahme der
jeweils dafür bestimmten Abfälle verwendet und nur so weit gefüllt werden, dass
das für das jeweilige Abfallbehältnis gemäß DIN EN 840 zulässige Gesamtgewicht,
dass auf dem Behälterrand angegeben ist, nicht überschritten wird und sich der
Deckel noch schließen lässt; sie sind stets geschlossen zu halten. 2Abfälle dürfen nicht mechanisch vorgepresst und nicht in die Behältnisse
eingestampft werden; brennende, glühende oder heiße Asche sowie sperrige
Gegenstände, die Behältnisse, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen
beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht eingegeben
werden. 3Behältnisse, die die Voraussetzungen des §
15 Abs. 5 Satz 1 bis 3 nicht erfüllen, werden nicht entleert.
(6) 1Die Behältnisse sind nach den Weisungen der mit der Abholung
beauftragten Personen am Abholtag bis spätestens 6.00 Uhr auf oder vor dem
Grundstück auf eigene Veranlassung und Kosten so aufzustellen, dass sie ohne
Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. 2Nach der Leerung sind sie unverzüglich an ihren gewöhnlichen Standplatz
innerhalb des angeschlossenen Grundstücks zurückzubringen und dürfen nicht
länger als nötig auf öffentlichen Grund verbleiben. 3Können Grundstücke vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten angefahren werden, haben die Überlassungspflichtigen die
Abfallbehältnisse selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß
anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zu verbringen; Satz 2 gilt
entsprechend. 4Fahrzeuge und Fußgänger dürfen durch die
Aufstellung der Behältnisse nicht behindert oder gefährdet werden.
§ 16 Häufigkeit und Zeitpunkt der Abfallabfuhr
(1) 1Biomüll und Restmüll werden jeweils vierzehntägig, Restmüll in
Großcontainern auch wöchentlich und vierwöchentlich, Papiermüll
vierwöchentlich, Papiermüll an verdichteten Wohnanlagen auch wöchentlich und
vierzehntägig, sonstiger Abfall zur Verwertung zu dem vom Landkreis bestimmten
Turnus abgeholt. 2Der für die Abholung in den einzelnen Teilen
des Kreisgebietes vorgesehene Wochentag wird vom Landkreis bekannt gegeben. 3Fällt der vorgesehene Wochentag auf einen gesetzlichen Feiertag, so
erfolgt die Abholung am folgenden Werktag. 4Muss der Zeitpunkt
der Abholung verlegt werden, wird dies nach Möglichkeit bekannt gegeben.
(2) 1Der Landkreis kann im Einzelfall oder generell für bestimmte Abfallarten
oder Abfuhrbereiche eine abweichende Abfuhrfolge festlegen. 2In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(3) 1Für Restmüll in 770 Liter und 1.100 Liter Müllgroßbehälter kann bei
Bedarf und im Einzelfall eine zusätzliche Leerung durchgeführt werden. 2Für Restmüllbehälter mit 770 Liter und 1.100 Liter Füllraum, die am
Abholtag aus einem vom Anschlusspflichtigen bzw. vom sonstigen zur Nutzung
eines anschlusspflichtigen Grundstückes Berechtigten zu vertretenden Grund
nicht entleert werden können, kann im Einzelfall und auf Antrag eine
nachträgliche Leerung erfolgen. 3Bei
außergewöhnlichen Mehrmengen kann in Ausnahmefällen eine zusätzliche Leerung
der Behälter erfolgen. 4Die Sätze 1 bis 3
gelten nur, sofern und soweit es der Betriebsablauf des hierfür vom Landkreis
beauftragten Dritten zulässt.
§ 17 Selbstanlieferung von Abfällen zur Beseitigung durch den
Besitzer
(1) 1Im Rahmen der Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 und 3 sind die
in § 4 Abs. 2 aufgeführten Abfälle vom Besitzer oder durch einen von
diesem beauftragten Dritten zu den vom Landkreis dafür bestimmten
Abfallentsorgungsanlagen zu bringen. 2Der Landkreis
informiert die Besitzer durch Bekanntmachung und auf Anfrage über die Anlagen
im Sinn des Satzes 1. 3In
Benutzungsordnungen können für die einzelnen Anlagen auch die jeweils
zugelassenen Abfallarten und Höchstmengen sowie Einzugsgebiete festgelegt
werden. 4Der Landkreis kann im Übrigen die
Anlieferungen durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von den Sätzen 1
und 2 regeln.
(2) 1Darüber hinaus kann der Landkreis zulassen, dass Abfälle zur Beseitigung
aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen durch den Besitzer
oder durch einen von diesem beauftragten Dritten zu den
Abfallentsorgungsanlagen gebracht werden, soweit eine Erfassung nach § 14
Abs. 3 aufgrund der anfallenden Mengen unzweckmäßig oder aufgrund
besonderer Verhältnisse auf dem Grundstück nicht möglich ist. 2Eine Erfassung nach § 14 Abs. 3 gilt u. a. dann als
unzweckmäßig, wenn zur Aufnahme der Abfälle mehr als vier große
Müllgroßbehälter nach § 14 Abs. 3 Satz 6 Nr. 6 bei
wöchentlicher Entleerung erforderlich wären. [2]
Eine Zulassung nach Satz 1 erfolgt auf Antrag durch Bescheid, mit dem das oder
die betreffenden Grundstücke vom Einsammeln und Befördern des Abfalls zur
Beseitigung durch den Landkreis befreit werden.
(3) 1Die Anlieferung soll in geschlossenen Fahrzeugen erfolgen. 2Werden offene
Fahrzeuge verwendet, so müssen die Abfälle gegen das Herunterfallen gesichert
sein; erhebliche Belästigungen, insbesondere durch Geruch, Staub oder Lärm,
dürfen nicht auftreten.
(4) Auch bei
Selbstanlieferung dürfen Abfälle zur Beseitigung keine Abfälle zur Verwertung
oder Problemabfälle enthalten.
3. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18 Bekanntmachungen
1Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im
Amtsblatt des Landkreises. 2Sie können
außerdem in regelmäßig erscheinenden Druckwerken und in ortsüblicher Weise in
den kreisangehörigen Gemeinden veröffentlicht werden.
§ 19 Gebühren
Der Landkreis
erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen des
Landkreises und der AVA Abfallverwertung Augsburg Kommunalunternehmen Gebühren
nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach
Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG i. V. m. Art. 18
Abs. 2 Satz 2 LKrO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. |
gegen die Überlassungsverbote in § 4
Abs. 4 Satz 1 oder 2 verstößt, |
2. |
den Vorschriften über den Anschluss- und
Überlassungszwang (§ 6) zuwiderhandelt, |
3. |
den Mitteilungs- und Auskunftspflichten nach
§ 7 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen
Angaben nachkommt, |
4. |
gegen die Vorschriften in §§ 12 oder 14 über
Art und Weise der Überlassung der einzelnen Abfallarten im Bring- oder
Holsystem verstößt, |
5. |
den Vorschriften über die Meldung, Beschaffung,
Benutzung oder Bereitstellung der Abfallbehältnisse nach § 15
zuwiderhandelt, |
6. |
unter Verstoß gegen § 17 Abs. 1 bis 2
Abfälle zu anderen als den vom Landkreis bestimmten Anlagen oder
Einrichtungen bringt oder nicht nach den vorgeschriebenen Fraktionen getrennt
anliefert. |
7. |
die Vorschriften in § 17 Abs. 3 über die sichere
und umweltverträgliche Anlieferung von Abfällen nicht befolgt. |
(2) Andere Straf-
und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 StGB, § 69 KrWG und Art. 29 BayAbfG bleiben unberührt.
§ 21 Anordnungen für den Einzelfall und Zwangsmittel
(1) Der Landkreis
kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen
Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die
Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder
Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs-
und Vollstreckungsgesetzes.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am 01.05.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises
Aichach-Friedberg über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
vom 17.11.2021 außer Kraft.
Aichach, den XX.XX.2023
Landkreis
Aichach-Friedberg
Dr. Klaus Metzger
Landrat
ANLAGE zu § 1 Abs. 4 der Abfallwirtschaftssatzung
Trennliste
Folgende Abfälle sind über die Biotonne zu
entsorgen:
- Obst- und Gemüsereste,
Obstkerne
- Schalen von
Südfrüchten
- Kaffeesatz und -filter
- Teesatz und -filter
- Nussschalen
- Topfpflanzen,
Schnittblumen
- Speise- und
Lebensmittelreste pflanzlicher Herkunft (nur in haushaltsüblicher Menge)
- Garten- und
Grünabfälle
- Gras- und
Heckenschnitt, Laub
- Unkraut,
Pflanzenreste, Fallobst
- Sägemehl, Holzwolle,
Stroh, Heu (unbehandelt)
Folgende
Abfälle dürfen nicht über die Biotonne entsorgt werden:
- Speise- und
Lebensmittelreste tierischer Herkunft
- Kunststoffverpackungen,
Plastiktüten
- kompostierbare
Kunststofftüten und -verpackungen
- Zeitschriften,
Prospekte
- Milch- und Safttüten
- Flüssigkeiten
- Holz- und Kohlenasche,
Grillkohle
- Tierkadaver
- Papiertaschentücher,
Windeln, Fäkalien
- Staubsaugerbeutel
- Kehricht
- Zigarettenkippen
- Textilien
- Tapetenreste
- Hausmüll
- Mineralisches Material
und Tierstreu (wie z. B. Tonkügelchen/“Catsan“)