Sitzung: 12.06.2023 Kreisentwicklungsausschuss
Beschluss: Annahme
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Vorlage: 1/191/2023
1)
Dem Regionalbuskonzept zur
Überplanung des Linienbündels „Lech Süd“ (siehe Anlage „AVV-Regionalbusverkehr-Entwicklung
und Planung Linienbündel Lech Süd“) wird zugestimmt. Hinsichtlich des
Bedarfsverkehrs (siehe Seite 9 der Anlage) kommt für die Vorabbekanntmachung
zunächst als Mindestanforderung die Variante 0 [Beibehaltung des AST 103] zur
Anwendung. Die Varianten 1 [AktiVVo Königsbrunn-Mering mit AST 103], 2
[Gesamtgebiet ohne AST 103] oder 3 [Teilgebiet ohne AST 103] werden mit dem
Hinweis der Notwendigkeit der diesbezüglich noch zu erfolgenden
Beschlussfassung des jeweils zuständige Aufgabenträger in die
Vorabbekanntmachung aufgenommen.
2)
Die Vergabe des öffentlichen
Dienstleistungsauftrags erfolgt gemäß Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Wettbewerb nach der Verordnung über die Vergabe
öffentlicher Aufträge (VgV) in Form eines Bruttovertrages.
3)
Die AVV-Regionalbuslinien 100,
102, 103, 104, 106, 108 und der in Ziffer 1 dargestellte Bedarfsverkehr stellen
im Rahmen des Linienbündels „Lech Süd“ eine Gesamtleistung im Sinne von § 8a
Abs. 2 S. 4 PBefG dar.
4)
Das im Wettbewerb auszuschreibende
Linienbündel im AVV-Regionalbusverkehr wird für eine Vertragslaufzeit von
13.12.2025 bis zum 08.12.2035 vergeben.
5)
Der gemäß Regionalbuskonzept für
das Linienbündel „Lech Süd“ (siehe Anlage) bestehende Fahrplanstand wird als
„ausreichende Verkehrsbedienung“ im Sinne von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 2 S. 3-5
PBefG festgelegt. Es gilt der AVV-Gemeinschaftstarif in seiner jeweils gültigen
Fassung. Es gelten die gemäß Regionalbuskonzept festgelegten
Qualitätsstandards. Soweit in der beigefügten Anlage keine anderweitigen
Qualitätsstandards aufgeführt werden, kommen mindestens die derzeit (Stand
2022) für AVV-Regionalbusleistungen geltenden Qualitätsstandards zur Anwendung.
6)
Die AVV GmbH wird bevollmächtigt,
die Vorabbekanntmachung gemäß § 8a Abs. 2 S. 2-3 PBefG zu veröffentlichen.
7)
Die Beschlussfassungen Ziffer 1)
bis 6) stehen unter dem Vorbehalt der gleichlautenden Beschlussfassung der weiteren
zuständigen Aufgabenträger Landkreis Augsburg und Stadt Augsburg.