Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

1)    Dem Regionalbuskonzept zur Überplanung des Linienbündels „Lech Süd“ (siehe Anlage „AVV-Regionalbusverkehr-Entwicklung und Planung Linienbündel Lech Süd“) wird zugestimmt. Hinsichtlich des Bedarfsverkehrs (siehe Seite 9 der Anlage) kommt für die Vorabbekanntmachung zunächst als Mindestanforderung die Variante 0 [Beibehaltung des AST 103] zur Anwendung. Die Varianten 1 [AktiVVo Königsbrunn-Mering mit AST 103], 2 [Gesamtgebiet ohne AST 103] oder 3 [Teilgebiet ohne AST 103] werden mit dem Hinweis der Notwendigkeit der diesbezüglich noch zu erfolgenden Beschlussfassung des jeweils zuständige Aufgabenträger in die Vorabbekanntmachung aufgenommen.

 

2)    Die Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfolgt gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Wettbewerb nach der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) in Form eines Bruttovertrages.

 

3)    Die AVV-Regionalbuslinien 100, 102, 103, 104, 106, 108 und der in Ziffer 1 dargestellte Bedarfsverkehr stellen im Rahmen des Linienbündels „Lech Süd“ eine Gesamtleistung im Sinne von § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG dar.

 

4)    Das im Wettbewerb auszuschreibende Linienbündel im AVV-Regionalbusverkehr wird für eine Vertragslaufzeit von 13.12.2025 bis zum 08.12.2035 vergeben.

 

5)    Der gemäß Regionalbuskonzept für das Linienbündel „Lech Süd“ (siehe Anlage) bestehende Fahrplanstand wird als „ausreichende Verkehrsbedienung“ im Sinne von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 2 S. 3-5 PBefG festgelegt. Es gilt der AVV-Gemeinschaftstarif in seiner jeweils gültigen Fassung. Es gelten die gemäß Regionalbuskonzept festgelegten Qualitätsstandards. Soweit in der beigefügten Anlage keine anderweitigen Qualitätsstandards aufgeführt werden, kommen mindestens die derzeit (Stand 2022) für AVV-Regionalbusleistungen geltenden Qualitätsstandards zur Anwendung.

 

6)    Die AVV GmbH wird bevollmächtigt, die Vorabbekanntmachung gemäß § 8a Abs. 2 S. 2-3 PBefG zu veröffentlichen.

 

7)    Die Beschlussfassungen Ziffer 1) bis 6) stehen unter dem Vorbehalt der gleichlautenden Beschlussfassung der weiteren zuständigen Aufgabenträger Landkreis Augsburg und Stadt Augsburg.