Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 50, Nein: 6

Der Kreistag des Landkreises Aichach-Friedberg erlässt für die Amtsperiode 2020/2026 die Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisbürgerinnen und Kreisbürger mit den beschlossenen Änderungen (siehe Anlage). Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich

tätiger Kreisbürgerinnen und Kreisbürger

 

vom 1. Januar 2024

 

 

Der Landkreis Aichach-Friedberg erlässt aufgrund der Art. 14a, 17 und 30 Nr. 6 der

Landkreisordnung für den Freistaat Bayern i.d.F. der Bek. vom 22.08.1998

(GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch die §§ 4, 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) die folgende Satzung:

 

 

 

§ 1

Kreistags- und Ausschussmitglieder

 

(1) Die Kreistagsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandspauschale in Höhe von 121,06 €.

 

(2) Sie erhalten ferner für jede Sitzung des Kreistages, des Kreisausschusses oder eines sonstigen Ausschusses, wenn sie nach der Anwesenheitsliste an der Sitzung teilgenommen haben, eine Entschädigung von 72,63 €.

 

(3) Die Mitglieder des Kreistages und seiner Ausschüsse erhalten für eine Sitzung, die länger als sieben Stunden dauert, das doppelte Sitzungsgeld.

 

(4) Kreistagsmitglieder, die weniger als die Hälfte der Sitzungszeit anwesend sind, erhalten ein um 50 % gekürztes Sitzungsgeld.

 

(5) Außerdem wird zur Aufwandsentschädigung an Kreistagsmitglieder eine Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 und 2 BayRKG in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Dies gilt nicht für Kreisrätinnen und Kreisräte, die am Tagungsort wohnen. Für die Wegstreckenentschädigung ist der Weg zwischen Wohnort und Tagungsort maßgeblich.

 

(6) Für sonstige Dienstgeschäfte werden Reisekosten nach dem BayRKG in der jeweils gel-tenden Fassung gewährt. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG findet keine Anwendung.

 

(7) Für die Teilnahme an bis zu 20 Fraktionssitzungen im Jahr erhalten Kreistagsmitglieder gegen Nachweis der Teilnahme ein Sitzungsgeld in Höhe von 72,63 €. Fahrtkosten und Verdienstausfall werden nicht entschädigt.

 

(8) Die Fraktionsvorsitzenden, deren Stellvertreter und die Schriftführer der im Kreistag vertretenen Parteien erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen monatliche Pauschalen:

Fraktionsvorsitzende/r: 205,79 € Sockelbetrag, zuzüglich je Fraktionsmitglied: 9,69 €, stellvertretende/r Fraktionsvorsitzende/r: 84,73 € (Fraktion von 1-20 Mitgliedern ein Stellvertreter, Fraktion mit mehr als 20 Mitgliedern zwei Stellvertreter), Schriftführer: 48,43 € je Sitzung.

 

(9) Kreisrätinnen und Kreisräte erhalten eine Sitzungsgeldentschädigung in Höhe von 72,63 €, wenn sie vom Kreistag in ein Gremium berufen wurden, für das von der jeweiligen Gesellschaft/Organisation keine Sitzungsgeldentschädigung bezahlt wird.

 

§ 2

Geschäftskostenpauschale für Fraktionen und Gruppierungen

 

Fraktionen und Gruppierungen erhalten eine Geschäftskostenpauschale. Sie setzt sich zusammen aus einer monatlichen Grundpauschale in Höhe von 78,69 € für Fraktionen und 39,96 für Gruppierungen sowie einem Zuschlag von 9,69 € für jedes Mitglied. Die Geschäftskostenpauschale ist geschlossen an die Fraktionen bzw. Gruppierungen zu überweisen.

 

 

§ 3

Verdienstausfallentschädigung und Betreuungskosten

 

(1) Neben den Entschädigungen nach § 1 erhalten Kreistagsmitglieder, für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse sowie an Gremien nach § 1 Abs. 9, wenn sie

 

1.    Angestellte und Arbeiter sind, Ersatz für den durch die Teilnahme an Sitzungen oder durch Dienstgeschäfte entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall. Der Betrag des entgangenen Lohnes oder Gehalts ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Die Erstattung erfolgt an den Arbeitgeber. Der Umfang des Erstattungsanspruchs berechnet sich in analoger Anwendung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Erstattungsansprüche von Arbeitgebern nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz in der jeweils gültigen Fassung;

 

2.    selbstständig Tätige sind, auf Antrag für die durch die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages oder eines Ausschusses entstehenden Zeitversäumnisse eine pauschale Verdienstausfallentschädigung von 72,63 € je Sitzung.

 

(2) Kreistagsmitglieder, die keine Ersatzansprüche nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag eine Entschädigung nach Abs. 1 Nr. 2.

 

(3) Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt lebenden

a)    Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b)    Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind,

c)    Angehörigen im Sinne des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

können bis zum Höchstbetrag von 225,00 € ersetzt werden. Für Kreistagsmitglieder, denen eine Entschädigung nach Abs. 2 zusteht, gilt Abs. 3 Satz 1 nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen.

 

 

§ 4

Anpassung der Entschädigungen

 

Mit einem einheitlichen Vomhundertsatz benannte Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar für alle Entschädigungen, mit Ausnahme der Wegstreckenentschädigungen nach dem BayRKG.

 

 

§ 5

Archiv- und Heimatpfleger

 

(1)  Die Archiv- und Heimatpfleger erhalten eine steuerfreie  Pauschale als Ersatz  für die Porto-, Telefon- und Reiseauslagen. Diese Pauschale deckt die Reisekosten innerhalb des Landkreises Aichach-Friedberg und der Stadt Augsburg ab. Im Übrigen gelten die Vorschriften des BayRKG in der jeweils gültigen Fassung; Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG findet keine Anwendung.

 

(2) Außerdem erhalten die Heimat- und Archivpfleger eine Entschädigung, die in angemessener Weise den Aufwand an Mühe und Zeit abgelten soll.

 

(3) Die Höhe der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestimmt der Kreistag durch Beschluss.

 

 

§ 6

Sonstige Entschädigungen

 

 

Sonstige ehrenamtlich tätige Kreisbürgerinnen und Kreisbürger erhalten ebenfalls Entschädigungen. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Entschädigung, regelt der Kreistag durch Beschluss.

 

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisbürger vom 13.05.2020, zuletzt geändert durch Satzung vom 22.02.2021 außer Kraft.

 

 

 

 

Aichach, 19.02.2024

Landkreis Aichach-Friedberg

 

 

 

 

Dr. Klaus Metzger

Landrat