Sitzung: 11.05.2026 Kreistag
Beschluss: Annahme
Abstimmung: Ja: 59, Nein: 0, Anwesend: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1/004/2026
1. Der nach Art.
32 Abs. 1 LKrO gewählte Stellvertreter des Landrats erhält gemäß Art. 53 Abs. 1
Satz 1 und Art. 54 Abs. 1 KWBG eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.443,15
€.
2. Der nach Art.
32 Abs. 4 LKrO berufene weitere Stellvertreter des Landrats erhält eine
monatliche Aufwandsentschädigung von 660,00 €.
3. Die
Entschädigungen nach Nummern 1 und 2 werden jeweils entsprechend der Zuwächse
der Besoldung der Beamten angehoben (Art. 54 Abs. 2 KWBG).
4. Mit der
Entschädigung nach den Nummern 1 und 2 sind alle Reisekosten und sonstigen
Auslagen für Dienstreisen im Landkreis Aichach-Friedberg und in der Stadt
Augsburg pauschal im Wert von bis zu 50 € abgegolten. Nicht erfasst sind
lediglich die Fahrtkostenerstattung nach Art. 5 Bayer. Reisekostengesetz -BayRKG-
bzw. die Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 BayRKG.
5. Für auswärtige
Dienstgeschäfte (außerhalb des Landkreises Aichach-Friedberg und der Stadt
Augsburg) werden Reisekosten nach dem BayRKG in der jeweils gültigen Fassung
gewährt.
