Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 59, Nein: 0, Anwesend: 0, Befangen: 0

1. Der nach Art. 32 Abs. 1 LKrO gewählte Stellvertreter des Landrats erhält gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 1 und Art. 54 Abs. 1 KWBG eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.443,15 €.

 

2. Der nach Art. 32 Abs. 4 LKrO berufene weitere Stellvertreter des Landrats erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 660,00 €.

 

3. Die Entschädigungen nach Nummern 1 und 2 werden jeweils entsprechend der Zuwächse der Besoldung der Beamten angehoben (Art. 54 Abs. 2 KWBG).

 

4. Mit der Entschädigung nach den Nummern 1 und 2 sind alle Reisekosten und sonstigen Auslagen für Dienstreisen im Landkreis Aichach-Friedberg und in der Stadt Augsburg pauschal im Wert von bis zu 50 € abgegolten. Nicht erfasst sind lediglich die Fahrtkostenerstattung nach Art. 5 Bayer. Reisekostengesetz -BayRKG- bzw. die Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 BayRKG.

 

5. Für auswärtige Dienstgeschäfte (außerhalb des Landkreises Aichach-Friedberg und der Stadt Augsburg) werden Reisekosten nach dem BayRKG in der jeweils gültigen Fassung gewährt.