Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 57, Nein: 1, Anwesend: 0, Befangen: 0

 

1.    Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 LKrO werden die in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LKrO genannten Befugnisse

 

·        die Beamtinnen/Beamten des Landkreises zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,

·        die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landkreises einzustellen, höherzugruppieren, rückzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen, einschließlich der Auflösung und Veränderung von Beschäftigungsverhältnissen

 

dem Landrat wie folgt übertragen:

 

Die Befugnis erstreckt sich

 

·        auf die Beamtinnen/Beamten der ersten und zweiten Qualifikationsebene sowie auf Beamtenanwärterinnen/Beamtenanwärter und Beamtinnen/Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 11 der dritten Qualifikationsebene,

·        auf die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bis Entgeltgruppe 11 TVöD bzw. Entgeltgruppe S 17 TVöD,

·        bei der Auflösung von Beschäftigungsverhältnissen ohne Abfindungszahlungen für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 bzw. Entgeltgruppe S 18 TVöD,

·        bei Arbeitszeiterhöhungen bzw. -reduzierungen von bis zu 10 Wochenstunden für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 bzw. Entgeltgruppe S 18 TVöD, soweit damit eine Arbeitszeit von 12 Wochenstunden nicht unterschritten wird.

 

Im Übrigen werden die Befugnisse nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 LKrO auf den Kreisausschuss übertragen.

 

2.    Soweit in nachfolgend genannten Gesetzen und Verordnungen die Entscheidung, Zustimmung oder sonstige Mitwirkung der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, überträgt der Kreistag diese Befugnis auf den Landrat:

 

·         Bayer. Reisekostengesetz und Ausführungsverordnungen

·         Bayer. Trennungsgeldverordnung

·         Bayer. Umzugskostengesetz und Ausführungsverordnungen

·         Genehmigung von Nebentätigkeiten nach Art. 81 Bayer. Beamtengesetz (BayBG)

·         Genehmigungen nach

-       Art. 88 BayBG Antragsteilzeit

-       Art. 89 BayBG Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung

-       Art. 90 BayBG Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung

-       Art. 91 BayBG Altersteilzeit

·         Bayer. Mutterschutzverordnung

·         Jubiläumszuwendungsverordnung

·         Anerkennung von Dienstunfällen gem. Art. 45 ff. BayBeamtVG

 

Soweit der Landkreis Verwaltungsvorschriften des Bundes oder des Freistaates Bayern anwendet und dort die Mitwirkung der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, werden diese Befugnisse ebenfalls dem Landrat übertragen.

 

Sofern in anderen als den o. g. Gesetzen und Verordnungen die Mitwirkung der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, wird die Befugnis auf den Kreisausschuss übertragen.

 

3.    Der Kreistag überträgt dem Landrat darüber hinaus die Befugnis, Regelungen zur leistungsbezogenen Bezahlung (§§ 17 bis 18a TVöD) von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern und Beamtinnen/Beamten zu vereinbaren bzw. zu erlassen und zu vollziehen.