Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 58, Nein: 0, Anwesend: 0, Befangen: 0

1.    Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 LKrO in Verbindung mit Art. 76 Abs. 3 Satz 4 LKrO werden die in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LKrO genannten Befugnisse, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Eigenbetriebs „Kliniken an der Paar“ einzustellen, höherzugruppieren, rückzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen, einschließlich der Auflösung und Veränderung von Beschäftigungsverhältnissen der Geschäftsführung des Eigenbetriebs übertragen.

 

Die Befugnis erstreckt sich auf die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer

·         bei der Einstellung, Höhergruppierung, Rückgruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung, Entlassung, Auflösung und Veränderung von Beschäftigungsverhältnissen bis Entgeltgruppe 11 TVöD bzw. Entgeltgruppe S 17 bzw. Entgeltgruppe P 15 TVöD und auf die Ärztinnen/Ärzte in Entgeltgruppe I TV-Ärzte/VKA,

·         bei der Auflösung von Beschäftigungsverhältnissen ohne Abfindungszahlungen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 bzw. Entgeltgruppe S 18 bzw. Entgeltgruppe P 16 TVöD bzw. bis zur Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA,

·         bei Arbeitszeiterhöhungen oder Arbeitszeitreduzierungen von bis zu 10 Wochenstunden für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 bzw. Entgeltgruppe S 18 bzw. Entgeltgruppe P 16 TVöD bzw. bis zur Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA, soweit damit eine Arbeitszeit von 12 Wochenstunden nicht unterschritten wird.

 

Im Übrigen werden die Befugnisse nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LKrO in Verbindung mit Art. 76 Abs. 4 Satz 3 LKrO mit Ausnahme der Bestellung der Geschäftsführung des Eigenbetriebs auf den Werkausschuss übertragen.

 

2.    Soweit in nachfolgend genannten Gesetzen und Verordnungen die Entscheidung, Zustimmung oder sonstige Mitwirkung der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, überträgt der Kreistag diese Befugnis auf die Geschäftsführung des Eigenbetriebs:

 

·        Bayer. Reisekostengesetz und Ausführungsverordnungen

·        Bayer. Trennungsgeldverordnung

·        Bayer. Umzugskostengesetz und Ausführungsverordnungen

 

Soweit der Eigenbetrieb Verwaltungsvorschriften des Bundes oder des Freistaates Bayern anwendet und dort die Mitwirkung der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, werden diese Befugnisse ebenfalls der Geschäftsführung des Eigenbetriebs übertragen.

 

Sofern in anderen als den o. g. Gesetzen und Verordnungen die Mitwirkung der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, wird die Befugnis auf den Werkausschuss übertragen.

 

3.    Der Kreistag überträgt der Geschäftsführung des Eigenbetriebs darüber hinaus die Befugnis, Regelungen zur leistungsbezogenen Bezahlung (§§ 17 bis 18a TVöD; §§ 53 und 53a TVöD-BT-Pflege; §§ 20 und 21 TV-Ärzte/VKA) von Beschäftigten zu vereinbaren bzw. zu erlassen und zu vollziehen.

 

Landrat Dr. Marc Sturm hat der Übertragung der Befugnisse auf die Geschäftsführung des Eigenbetriebs zugestimmt.