Sitzung: 11.05.2026 Kreistag
Beschluss: Annahme
Abstimmung: Ja: 58, Nein: 0, Anwesend: 0, Befangen: 0
Vorlage: 10/002/2026
Die Befugnis erstreckt sich auf die
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
·
bei der Einstellung,
Höhergruppierung, Rückgruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung zu einem
Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung, Entlassung, Auflösung und
Veränderung von Beschäftigungsverhältnissen bis Entgeltgruppe 11 TVöD bzw. Entgeltgruppe
S 17 bzw. Entgeltgruppe P 15 TVöD und auf die Ärztinnen/Ärzte in Entgeltgruppe
I TV-Ärzte/VKA,
·
bei der Auflösung von
Beschäftigungsverhältnissen ohne Abfindungszahlungen für alle Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 bzw. Entgeltgruppe S 18 bzw.
Entgeltgruppe P 16 TVöD bzw. bis zur Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA,
·
bei
Arbeitszeiterhöhungen oder Arbeitszeitreduzierungen von bis zu 10 Wochenstunden
für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 bzw.
Entgeltgruppe S 18 bzw. Entgeltgruppe P 16 TVöD bzw. bis zur Entgeltgruppe II
TV-Ärzte/VKA, soweit damit eine Arbeitszeit von 12 Wochenstunden nicht
unterschritten wird.
Im Übrigen werden die Befugnisse nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1
LKrO in Verbindung mit Art. 76 Abs. 4 Satz 3 LKrO mit Ausnahme der Bestellung
der Geschäftsführung des Eigenbetriebs auf den Werkausschuss übertragen.
2. Soweit in nachfolgend genannten Gesetzen und Verordnungen
die Entscheidung, Zustimmung oder sonstige Mitwirkung der obersten
Dienstbehörde vorgesehen ist, überträgt der Kreistag diese Befugnis auf die Geschäftsführung
des Eigenbetriebs:
·
Bayer.
Reisekostengesetz und Ausführungsverordnungen
·
Bayer.
Trennungsgeldverordnung
·
Bayer.
Umzugskostengesetz und Ausführungsverordnungen
Soweit der Eigenbetrieb Verwaltungsvorschriften des Bundes
oder des Freistaates Bayern anwendet und dort die Mitwirkung der obersten
Dienstbehörde vorgesehen ist, werden diese Befugnisse ebenfalls der Geschäftsführung
des Eigenbetriebs übertragen.
Sofern in anderen als den o. g. Gesetzen und Verordnungen
die Mitwirkung der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, wird die Befugnis auf
den Werkausschuss übertragen.
3. Der Kreistag überträgt der Geschäftsführung des
Eigenbetriebs darüber hinaus die Befugnis, Regelungen zur
leistungsbezogenen Bezahlung (§§ 17 bis 18a TVöD; §§ 53 und 53a TVöD-BT-Pflege;
§§ 20 und 21 TV-Ärzte/VKA) von Beschäftigten zu vereinbaren bzw. zu erlassen
und zu vollziehen.
Landrat Dr. Marc Sturm hat der Übertragung
der Befugnisse auf die Geschäftsführung des Eigenbetriebs zugestimmt.
