1. Der nach Art. 32 Abs. 1 LKrO gewählte
Stellvertreter des Landrats erhält gemäß Art. 53 Abs. 1 und Art. 54 KWBG eine
monatliche Aufwandsentschädigung von 1.130 €.
2. Die nach Art. 36 LKrO berufenen weiteren
Stellvertreter bzw. Stellvertreterin(nen) des Landrats erhalten eine monatliche
Aufwandsentschädigung von 754 €.
3. Die Entschädigungen nach Nummern 1 und 2 werden
jeweils entsprechend der Zuwächse der Besoldung der Beamten angehoben (Art. 54
Abs. 2 KWBG).
4. Mit der Entschädigung nach den Nummern 1 und 2 sind
alle Reisekosten und sonstigen Auslagen für Dienstreisen im Landkreis
Aichach-Friedberg und in der Stadt Augsburg pauschal im Wert von bis zu 50 €
abgegolten. Nicht erfasst sind lediglich die Fahrtkostenerstattung nach Art. 5
Bayer. Reisekostengesetz –BayRKG- bzw. die Wegstreckenentschädigung nach Art. 6
Abs. 1 BayRKG.
5. Für auswärtige Dienstgeschäfte (außerhalb des
Landkreises Aichach-Friedberg und der Stadt Augsburg) werden Reisekosten nach
dem BayRKG in der jeweils gültigen Fassung gewährt.