1.
Nach
Art. 38 Abs. 1 Satz 3 LKrO werden die in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LKrO genannten
Befugnisse
·
die
Beamtinnen/Beamten des Landkreises zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder
zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und
zu entlassen,
·
die
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landkreises einzustellen, höherzugruppieren,
rückzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen,
mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen, einschließlich der
Auflösung und Veränderung von Beschäftigungsverhältnissen
dem Landrat wie folgt übertragen:
Die Befugnis erstreckt sich
·
auf
die Beamtinnen/Beamten der ersten und zweiten Qualifikationsebene sowie auf
Beamtenanwärterinnen/Beamtenanwärter und Beamtinnen/Beamte bis zur Besoldungsgruppe
A 10 der dritten Qualifikationsebene,
·
auf
die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bis Entgeltgruppe 10 TVöD bzw. Entgeltgruppe
S 16 TVöD.
Im Übrigen werden die Befugnisse nach Art. 38
Abs. 1 Satz 1 LKrO auf den Kreisausschuss übertragen.
2.
Soweit
in nachfolgend genannten Gesetzen und Verordnungen die Entscheidung, Zustimmung
oder sonstige Mitwirkung der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, überträgt
der Kreistag diese Befugnis auf den Landrat:
·
Bayer.
Reisekostengesetz und Ausführungsverordnungen
·
Bayer.
Trennungsgeldverordnung
·
Bayer.
Umzugskostengesetz und Ausführungsverordnungen
·
Genehmigung
von Nebentätigkeiten nach Art. 81 Bayer. Beamtengesetz (BayBG)
·
Genehmigungen
nach
-
Art.
88 BayBG Antragsteilzeit
-
Art.
89 BayBG Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung
-
Art.
90 BayBG Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung
-
Art.
91 BayBG Altersteilzeit
·
Bayer.
Mutterschutzverordnung
·
Jubiläumszuwendungsverordnung
Soweit der Landkreis Verwaltungsvorschriften
des Bundes oder des Freistaates Bayern anwendet und dort die Mitwirkung der
obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, werden diese Befugnisse ebenfalls dem Landrat
übertragen.
Sofern in anderen als den o. g. Gesetzen und
Verordnungen die Mitwirkung der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, wird die
Befugnis auf den Kreisausschuss übertragen.
3.
Der
Kreistag überträgt dem Landrat darüber hinaus die Befugnis, Regelungen
zur leistungsbezogenen Bezahlung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern und Beamtinnen/Beamten
zu vereinbaren bzw. zu erlassen und zu vollziehen.