1.
Nach
Art. 38 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 LKrO in Verbindung mit Art. 76 Abs. 3 Satz 4
LKrO werden die in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LKrO genannten Befugnisse, die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnemer des Eigenbetriebs „Kliniken an der Paar“
einzustellen, höherzugruppieren, rückzugruppieren, abzuordnen oder zu
versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen
und zu entlassen, einschließlich der Auflösung und Veränderung von
Beschäftigungsverhältnissen der Geschäftsführung des Eigenbetriebs
übertragen.
Alternativ:
Die Befugnis
erstreckt sich auf die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bis Entgeltgruppe 10 TVöD
bzw. Entgeltgruppe S 16 TVöD und auf die Ärztinnen/Ärzte in Entgeltgruppe I
TV-Ärzte/VKA.
Im übrigen werden die Befugnisse nach Art. 38
Abs. 1 Satz 1 LKrO in Verbindung mit Art. 76 Abs. 4 Satz 3 LKrO mit Ausnahme
der Bestellung der Geschäftsführung des Eigenbetriebs auf den Werkausschuss
übertragen.
2.
Soweit
in nachfolgend genannten Gesetzen und Verordnungen die Entscheidung, Zustimmung
oder sonstige Mitwirkung der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, überträgt
der Kreistag diese Befugnis auf die Geschäftsführung
des Eigenbetriebs:
·
Bayer.
Reisekostengesetz und Ausführungsverordnungen
·
Bayer.
Trennungsgeldverordnung
·
Bayer.
Umzugskostengesetz und Ausführungsverordnungen
Soweit der Eigenbetrieb
Verwaltungsvorschriften des Bundes oder des Freistaates Bayern anwendet und
dort die Mitwirkung der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, werden diese
Befugnisse ebenfalls der Geschäftsführung des Eigenbetriebs übertragen.
Sofern in anderen als den o. g. Gesetzen und
Verordnungen die Mitwirkung der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, wird die
Befugnis auf den Werkausschuss übertragen.
3.
Der
Kreistag überträgt der Geschäftsführung des Eigenbetriebs darüber hinaus
die Befugnis, Regelungen zur leistungsbezogenen Bezahlung von Beschäftigten zu
vereinbaren bzw. zu erlassen und zu vollziehen.
Landrat
Dr. Klaus Metzger hat der Übertragung der Befugnisse auf die Geschäftsführung
des Eigenbetriebs zugestimmt.