1. Es
wird festgestellt, dass nach Anlage 1 Nummer 3 zu Art. 45 Abs. 2 KWBG das Amt
des Landrats im Landkreis Aichach-Friedberg ab 01.05.2014 in Besoldungsgruppe B
6 BayBesG eingestuft ist.
2. Die
Dienstaufwandsentschädigung für den Landrat des Landkreises Aichach-Friedberg
wird ab 01.05.2014 auf 1.000,00 € festgesetzt. Die Dienstaufwandsentschädigung
unterliegt den Anpassungen nach Art. 46 Abs. 3 KWBG.
3. Dienstfahrten
§ Dem
Landrat wird die Genehmigung erteilt, Dienstkraftfahrzeuge des Landkreises zu
steuern.
§ Für
Dienstfahrten steht der Dienstkraftfahrer zur Verfügung.
§ Der
Stationierung des Dienstwagens am Wohnort des Landrats wird zugestimmt.
§ Der
Stationierung des Dienstwagens aufgrund von Einzelentscheidungen des Landrats
am Wohnort des Dienstkraftfahrers wird zugestimmt.
§ Die
notwendigen Fahrten zwischen Wohnung des Landrats und Arbeitsstätte werden als
Dienstfahrten genehmigt.
§ Dem
Landrat wird die Genehmigung erteilt, Dienstfahrten mit seinem Privatkraftfahrzeug
durchzuführen. Es wird eine Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1
des Bayerischen Reisekostengesetzes – BayRKG – (derzeit 0,35 € je gefahrenen
Kilometer) gezahlt. Damit sind alle im Zusammenhang mit der Nutzung des
Privatkraftfahrzeuges entstehenden Kosten abgegolten.