Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 59, Nein: 0

1.    Es wird festgestellt, dass nach Anlage 1 Nummer 3 zu Art. 45 Abs. 2 KWBG das Amt des Landrats im Landkreis Aichach-Friedberg ab 01.05.2014 in Besoldungsgruppe B 6 BayBesG eingestuft ist.

 

2.    Die Dienstaufwandsentschädigung für den Landrat des Landkreises Aichach-Friedberg wird ab 01.05.2014 auf 1.000,00 € festgesetzt. Die Dienstaufwandsentschädigung unterliegt den Anpassungen nach Art. 46 Abs. 3 KWBG.

 

3.    Dienstfahrten

§  Dem Landrat wird die Genehmigung erteilt, Dienstkraftfahrzeuge des Landkreises zu steuern.

§  Für Dienstfahrten steht der Dienstkraftfahrer zur Verfügung.

§  Der Stationierung des Dienstwagens am Wohnort des Landrats wird zugestimmt.

§  Der Stationierung des Dienstwagens aufgrund von Einzelentscheidungen des Landrats am Wohnort des Dienstkraftfahrers wird zugestimmt.

§  Die notwendigen Fahrten zwischen Wohnung des Landrats und Arbeitsstätte werden als Dienstfahrten genehmigt.

§  Dem Landrat wird die Genehmigung erteilt, Dienstfahrten mit seinem Privatkraftfahrzeug durchzuführen. Es wird eine Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes – BayRKG – (derzeit 0,35 € je gefahrenen Kilometer) gezahlt. Damit sind alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Privatkraftfahrzeuges entstehenden Kosten abgegolten.