Die Kürzungsregelung in der Satzung zur Regelung der
Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisbürgerinnen und Kreisbürger erhält
folgende Formulierung:
„Kreistagsmitglieder, die weniger als die Hälfte der
Sitzungszeit anwesend sind, erhalten ein um 50 % gekürztes Sitzungsgeld.“