Satz 1 der Alternative 2 des § 15 Abs. 5 der
Mustergeschäftsordnung des Bayerischen Landkreistages wird durch folgende Sätze
1 und 2 ersetzt:
„Unterlagen und sonstiges Schriftmaterial sollen den
Kreisrätinnen und Kreisräten rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, soweit
dies für die Vorbereitung der Beratungen notwendig ist. Unterlagen, die erst ab
dem 3. Tag vor der Sitzung zur Verfügung stehen, sind bis zum Beginn der
Sitzung nachzureichen.“