Der Kreistag beschließt die beigefügte Satzung zur
Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisbürgerinnen und
Kreisbürger.
Der Landkreis Aichach-Friedberg erlässt aufgrund der Art. 14a, 17 und 30 Abs. 1 Nr. 7
der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern i.d.F. der Bek. vom 22.08.1998
(GVBl. S. 826), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl. S. 366) die folgende Satzung:
Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich
tätiger Kreisbürgerinnen und Kreisbürger
§ 1
Kreistags- und Ausschussmitglieder
(1) Die Kreistagsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandspauschale in Höhe von 100,00 €.
(2) Sie erhalten ferner für jede Sitzung des Kreistages, des Kreisausschusses oder eines sonstigen Ausschusses, wenn sie nach der Anwesenheitsliste an der Sitzung teilgenommen haben, eine Entschädigung von 60,00 €.
(3) Die Mitglieder des Kreistages und seiner Ausschüsse erhalten für eine Sitzung, die länger als sieben Stunden dauert, das doppelte Sitzungsgeld.
(4) Kreistagsmitglieder, die weniger als die Hälfte der Sitzungszeit anwesend sind, erhalten ein um 50 % gekürztes Sitzungsgeld.
(5) Außerdem wird zur Aufwandsentschädigung an Kreistagsmitglieder eine Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 und 2 BayRKG in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Dies gilt nicht für Kreisrätinnen und Kreisräte, die am Tagungsort wohnen. Für die Wegstreckenentschädigung ist der Weg zwischen Wohnort und Tagungsort maßgeblich.
(6) Für sonstige Dienstgeschäfte werden Reisekosten nach dem BayRKG in der jeweils gel-tenden Fassung gewährt.
(7) Für die Teilnahme an bis zu 20 Fraktionssitzungen im Jahr erhalten Kreistagsmitglieder gegen Nachweis der Teilnahme ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 €. Fahrtkosten und Verdienstausfall werden nicht entschädigt. Fraktionssitzungen unmittelbar vor oder nach Sitzungen des Kreistages werden nicht vergütet.
(8) Die Fraktionsvorsitzenden, deren Stellvertreter und die Schriftführer der im Kreistag vertretenen Parteien erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen monatliche Pauschalen:
Fraktionsvorsitzende/r: 170, 00 € Sockelbetrag, zuzüglich je Fraktionsmitglied: 8,00 €, stellvertretende/r Fraktionsvorsitzende/r: 70,00 € (Fraktion von 1-20 Mitgliedern ein Stellvertreter, Fraktion mit mehr als 20 Mitgliedern zwei Stellvertreter), Schriftführer: 40,00 € je Sitzung.
(9) Kreisrätinnen und Kreisräte erhalten eine
Sitzungsgeldentschädigung in Höhe von 60,00 €, wenn sie vom Kreistag in ein Gremium berufen
wurden, für das von der jeweiligen Gesellschaft/Organisation keine
Sitzungsgeldentschädigung bezahlt wird.
§ 2
Geschäftskostenpauschale für Fraktionen und Gruppierungen
Fraktionen und Gruppierungen erhalten eine Geschäftskostenpauschale. Sie setzt sich zusammen aus einer monatlichen Grundpauschale in Höhe von 65,00 € für Fraktionen und 33,00 € für Gruppierungen sowie einem Zuschlag von 8,00 € für jedes Mitglied. Die Geschäftskostenpauschale ist geschlossen an die Fraktionen bzw. Gruppierungen zu überweisen.
§ 3
Verdienstausfallentschädigung
(1) Neben den Entschädigungen nach § 1 erhalten Kreistagsmitglieder, für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse sowie an Gremien nach § 1 Abs. 5, wenn sie
1. Angestellte und Arbeiter sind, Ersatz für den durch die Teilnahme an Sitzungen oder durch Dienstgeschäfte entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall. Der Betrag des entgangenen Lohnes oder Gehalts ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Die Erstattung erfolgt an den Arbeitgeber. Der Umfang des Erstattungsanspruchs berechnet sich in analoger Anwendung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Erstattungsansprüche von Arbeitgebern nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz in der jeweils gültigen Fassung;
2. selbstständig Tätige sind, auf Antrag für die durch die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages oder eines Ausschusses entstehenden Zeitversäumnisse eine pauschale Verdienstausfallentschädigung von 60,00 € je Sitzung.
(2) Kreistagsmitglieder, die keine Ersatzansprüche nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag eine Entschädigung nach Abs. 1 Nr. 2.
§4
Anpassung der Entschädigungen
Mit einem einheitlichen Vomhundertsatz benannte Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar für alle Entschädigungen, mit Ausnahme der Wegstreckenentschädigungen nach dem BayRKG.
§ 5
Archiv- und Heimatpfleger
(1) Die Archiv- und Heimatpfleger erhalten eine steuerfreie Pauschale als Ersatz für die Porto-, Telefon- und Reiseauslagen.
(2) Außerdem erhalten die Heimat- und Archivpfleger eine Entschädigung, die in angemessener Weise den Aufwand an Mühe und Zeit abgelten soll.
(3) Die Höhe der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestimmt der Kreistag durch Beschluss.
§ 6
Sonstige Entschädigungen
Sonstige ehrenamtlich tätige Kreisbürgerinnen und Kreisbürger erhalten ebenfalls Entschädigungen. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Entschädigung, regelt der Kreistag durch Beschluss.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.05.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisbürger vom 18.06.2008 außer Kraft.
Aichach, 17.06.2014
Dr. Klaus Metzger
Landrat