Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 51, Nein: 0

 

Der Kreistag beschließt die beigefügte Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises Aichach-Friedberg für die Amtsperiode 2014–2020.

 

Geschäftsordnung des Kreistages Aichach-Friedberg 2014 bis 2020

 

Der Kreistag des Landkreises Aichach Friedberg erlässt aufgrund des Art. 40 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 827), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012, die folgende Geschäftsordnung:

 

Inhaltsübersicht

 

I. Teil

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1       Umfang der Verwaltung des Landkreises                                         

§ 2       Organe des Landkreises                                                                    

§ 3       Kreistag                                                                                              

§ 4       Zuständigkeiten                                                                                  

§ 5       Beschlussfassung                                                                              

§ 6       Allgemeine Pflichten der Kreisrätinnen und Kreisräte;                      

Verlust des Amtes

 

II. Teil

Sitzungen

 

§ 7       Sitzungszwang, Teilnahme- und Abstimmungspflicht,                      

Weisungen

§ 8       Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung,                         

beschränktes Vertretungsrecht

§ 9       Aufwandsentschädigung                                                                   

§ 10     Zusammensetzung des Kreistags, Anzahl der Sitzungen                 

§ 11     Öffentliche Sitzungen                                                                        

§ 12     Ausschluss der Öffentlichkeit                                                            

§ 13     Nichtöffentliche Sitzungen                                                                 

§ 14     Form der Sitzung                                                                               

 

III. Teil

Geschäftsgang

 

§ 15     Ladung                                                                                               

§ 16     Tagesordnung                                                                        

§ 17     Antragstellung                                                                                    

§ 18     Beiziehung von Bediensteten des Landratsamtes                             

§ 18a   Beziehung sachkundiger Kreisbürgerinnen und Kreisbürger

§ 19     Sitzungsablauf                                                                                   

§ 20     Vorsitz, Handhabung der Ordnung                                                    

§ 21     Beschlussfähigkeit                                                                             

§ 22     Beratung                                                                                            

§ 23     Beschlüsse, Wahlen                                                                          

§ 24     Abstimmung                                                                                       

§ 25     Anfragen                                                                                            

§ 26     Niederschrift                                                                                      

§ 27     Einsichtnahme durch Kreisrätinnen/Kreisräte, Abschriften               

§ 28     Einsichtnahmen durch Kreisbürgerinnen und Kreisbürger                

 

IV. Teil

Kreistag

 

§ 29     Zuständigkeit des Kreistages, Fraktionen                                          

 

V. Teil

Ausschüsse

 

§ 30     Vorarbeit für den Kreistag durch den Kreisausschuss                      

§ 31     Weitere Zuständigkeit des Kreisausschusses                                   

§ 32     Einberufung des Kreisausschusses                                                   

§ 33     Bestellung des Kreisausschusses                                                      

§ 34     Jugendhilfeausschuss                                                                       

§ 35     Rechnungsprüfungsausschuss                                                         

§ 36     Weitere beschließende oder beratende Ausschüsse;                       

(einschließlich Werkausschuss)

§ 37     Geschäftsgang der Ausschüsse                                                        

§ 38     Bauausschuss                                                                        

§ 39     Ausschuss für Umwelt, Klima und Energie                                       

§ 40     Kreisentwicklungsausschuss                                                             

§ 41     Werkausschuss                                                                                 

§ 42     Ausschuss für Soziales, Bildung und Schule                         Seite 18

§ 43     Beiräte                                                                                                

§ 44     Ältestenrat                                                                                          

 

VI. Teil

Landrat und Stellvertreter

 

§ 45     Zuständigkeit des Landrats                                                                

§ 46     Einzelne Aufgaben des Landrats                                                       

§ 47     Dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte               

§ 48     Delegation auf Personal des Landratsamts                                       

§ 49     Vollzug von Staatsaufgaben                                                              

§ 50     Stellvertreter des Landrats                                                                 

 

VII. Teil

Landratsamt


§ 51     Landratsamt                                                                                       

 

VIII. Teil

Schlussbestimmung

 

§ 52     Inkrafttreten                                                                                       

 

 

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Umfang der Verwaltung des Landkreises

 

(1) Die Verwaltung des Landkreises erstreckt sich auf alle auf das Kreisgebiet (Art.7 LKrO) beschränkten öffentlichen Aufgaben, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen, soweit es sich nicht um Staatsaufgaben handelt (Art. 4 LKrO).

 

(2) Die Verwaltungstätigkeit im Landkreis muss mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Bayerischen Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein (Art. 50 LKrO).

 

§ 2

Organe des Landkreises

 

(1) Die Verwaltung des Landkreises (Art. 22 LKrO) erfolgt für alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises durch

1. den Kreistag (Art. 23 LKrO),

2. den Kreisausschuss (Art. 26 LKrO),

3. den Jugendhilfeausschuss (§ 70 Abs. 1 und § 71 SGB VIII, Art. 17 ff. AGSG),

4. den Rechnungsprüfungsausschuss (Art. 89 Abs. 2 LKrO),

5. den Werkausschuss (Art. 76 Abs. 2 LKrO),

6. weitere Ausschüsse (Art. 29 LKrO),

7. den Landrat (Art. 34, 38 Abs. 2 LKrO).

Das Landratsamt ist bei der Verwaltung des Landkreises Kreisbehörde (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LKrO).

 

(2) Die Verwaltung der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde Art.1 Satz 2 LKrO) erfolgt durch das Landratsamt in seiner Eigenschaft als Staatsbehörde (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO). Diese Aufgaben sind der Beschlussfassung durch den Kreistag und die Ausschüsse entzogen.

 

(3) Unabhängig von Abs. 2 können Anfragen auch für den staatlichen Bereich gestellt werden. Der Landrat soll die Anfragen beantworten, es sei denn, Geheimhaltungsgründe nach Art. 29 Abs. 2 oder Art. 30 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) liegen vor.

 

§ 3

Kreistag

 

Der Kreistag ist die durch Wahlen berufene Vertretung der Kreisbürgerinnen und Kreisbürger (Art.23 LKrO). Er ist zugleich das oberste Verwaltungsorgan des Landkreises und überwacht die gesamte Kreisverwaltung in allen Angelegenheiten des eigenen (Art. 5, 51 LKrO) und des übertragenen Wirkungskreises (Art. 6, 53 LKrO).

 

§ 4

Zuständigkeiten

 

Die Zuständigkeiten des Kreistages, der Ausschüsse und des Landrats richten sich nach den Gesetzen und den folgenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.

 

 

 

 

 

 

§ 5

Beschlussfassung

 

(1) Die Willensbildung des Kreistages und der Ausschüsse erfolgt durch Beratung und Beschlussfassung.

 

(2) Jede Beschlussfassung setzt einen Antrag voraus.

 

§ 6

Allgemeine Pflichten der Kreisrätinnen und Kreisräte;

Verlust des Amtes

 

(1) Die Kreisrätinnen und Kreisräte sind ehrenamtlich tätig (Art. 13, 24 Abs. 2 Satz 3 LKrO). Sie sind zur gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten verpflichtet (Art. 14 Abs. 1 LKrO). Sie haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, dass es sich um Mitteilungen im amtlichen Verkehr oder um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LKrO). Sie dürfen die Kenntnis geheimzuhaltender Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach der Beendigung des Amtes als Kreisrätin/Kreisrat fort.

 

(2) Kreisrätinnen und Kreisräte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 LKrO).

 

(3) Schuldhafte Zuwiderhandlungen gegen Verpflichtungen der Absätze 1 oder 2 können durch den Kreistag im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu fünfhundert Euro, geahndet werden (Art. 14 Abs. 4 LKrO).

 

(4) Auf die übrigen Bestimmungen des Art. 14 Absätze 2 bis 4 LKrO wird hingewiesen.

 

(5) Die Kreisrätinnen/Kreisräte können außer der Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen Geschäfte nur übernehmen, soweit sie ihnen vom Kreistag oder einem Ausschuss ausdrücklich zur Bearbeitung oder Erledigung übertragen sind (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 LKrO).

 

(6) Eine Kreisrätin/ein Kreisrat verliert ihr/sein Amt mit dem Zeitpunkt, in dem sie/er die Wählbarkeit in den Kreistag verliert (Art. 48 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes - GLKrWG); im Übrigen endet es mit Ablauf der Wahlzeit (Art. 23 GLKrWG).

 

II. Teil: Sitzungen

 

§ 7

Sitzungszwang, Teilnahme- und Abstimmungspflicht, Weisungen

 

(1) Der Kreistag beschließt nur in Sitzungen (Art. 41 Abs. 1 LKrO).

 

(2) Die Kreisrätinnen/Kreisräte sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte (auch als Verbandsräte in Zweckverbänden) zu übernehmen und auszuüben. Im Kreistag, im Kreisausschuss und in den weiteren beschließenden Ausschüssen darf sich niemand der Stimme enthalten (vgl. hierzu Art. 42, 49 LKrO).

Verlässt ein Kreistagsmitglied die Sitzung vorzeitig, so hat er sich bei der Protokollführung abzumelden.

 

(3) Gegen Kreisrätinnen/Kreisräte, die sich ihren Verpflichtungen nach Abs. 2 ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Kreistag Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen (Art. 42 LKrO). Die Entscheidung, ob die Entschuldigung genügt, obliegt dem Kreistag.

 

(4) Die Vertreterinnen und Vertreter des Kreistages in den Zweckverbänden, in denen der Landkreis Mitglied bzw. an denen er beteiligt ist, haben die Pflicht, über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und mit erheblichen Auswirkungen auf den Landkreis Aichach-Friedberg den Kreistag vorher zu informieren, damit dieser die Möglichkeit hat, von seinem Weisungsrecht Gebrauch zu machen (Art. 33 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit -KommZG-)

 

§ 8

Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung,

 beschränktes Vertretungsrecht

 

(1) Kreisrätinnen/Kreisräte können an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Lebenspartnern, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied des Kreistags in anderer als öffentlicher Eigenschaft (als Amtsperson) ein Gutachten abgegeben hat (Art. 43 Abs. 1 LKrO). Mitglieder des Kreistags, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen.


(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen und für Beschlüsse, mit denen der Kreistag eine Person zum Mitglied eines Ausschusses bestellt oder sie zur Wahrnehmung von Interessen des Landkreises in eine andere Einrichtung entsendet, dafür vorschlägt oder daraus abberuft.

 

(3) Ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, entscheidet der Kreistag ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten (Art 43 Abs. 3 LKrO); er trifft dabei eine Rechtsentscheidung. Die Mitwirkung einer/eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Kreisrätin/ Kreisrats an der Abstimmung hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war (Art. 43 Abs. 4 LKrO).

 

(4) Kreisrätinnen/Kreisräte dürfen Ansprüche Dritter gegen den Landkreis nur als gesetzliche Vertreter geltend machen (Art. 44 LKrO).

§ 9

Aufwandsentschädigung

 

(1) Die Kreisrätinnen/Kreisräte und sonstige ehrenamtlich tätigen Kreisbürgerinnen/ Kreisbürger haben Anspruch auf angemessene Entschädigung und Ersatzleistungen (Art. 14a LKrO). Sie richten sich nach der Satzung über die Entschädigung der Kreisrätinnen/Kreisräte und der sonstigen ehrenamtlich tätigen Kreisbürgerinnen und Kreisbürger. 

 

(2) Soweit die Entschädigung und/oder die Ersatzleistung abhängig ist von einer Teilnahme an einer Sitzung, erfolgt der Nachweis hierüber durch Eintragung in die Anwesenheitsliste, durch Namensaufruf oder Feststellung in der Niederschrift.

 

§ 10

Zusammensetzung des Kreistags,

Anzahl der Sitzungen

 

(1) Der Kreistag des Landkreises Aichach-Friedberg besteht aus dem Landrat und den 60 Kreisrätinnen/Kreisräten (Art 24 LKrO).

 

(2) Kreistagssitzungen finden nach Bedarf statt.

Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse sollen in der Regel am Mittwoch stattfinden, um 14.30 Uhr beginnen und möglichst um 18.00 Uhr zu Ende sein.

 

(3) In dringenden Fällen kann der Kreistag zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden. Er ist einzuberufen, wenn es der Kreisausschuss oder ein Drittel der Kreisrätinnen/Kreisräte unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes beantragt (Art. 25 Abs. 2 LKrO).

 

§ 11

Öffentliche Sitzungen

 

(1) Die Sitzungen des Kreistages sind grundsätzlich öffentlich (Art. 46 LKrO).

 

(2) Zu den öffentlichen Sitzungen hat jede Person Zutritt, soweit Platz vorhanden ist. Erforderlichenfalls wird die Zulassung durch Ausgabe von Platzkarten geregelt. Für die Presse müssen stets Plätze freigehalten werden.

 

(3) Zuhörerinnen und Zuhörer haben kein Recht, in irgendeiner Form in den Gang der Verhandlungen einzugreifen. Sie können, wenn sie die Ordnung stören, durch den Vorsitzenden ausgeschlossen werden (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 LKrO).

 

(4) Aufnahmen in Ton oder Bild sind Medienvertretern nach vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden und des Kreistags nur erlaubt, soweit dadurch die Ordnung nicht gestört wird; Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Vorsitzende kann die Aufnahmedauer zur Sicherstellung eines geordneten Sitzungsablaufs beschränken.

Sitzungsteilnehmerinnen/Sitzungsteilnehmer können verlangen, dass während ihres Redebeitrags Aufnahmen unterbleiben. Aufnahmen von Zuhörern bedürfen ihrer vorherigen Einwilligung

 

§ 12

Ausschluss der Öffentlichkeit

 

(1) Der Kreistag schließt die Öffentlichkeit von der Sitzung aus, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner der öffentlichen Behandlung entgegenstehen (Art. 46 Abs. 2 LKrO).

 

(2) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 LKrO).

 

(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der Landrat oder ein von ihm Beauftragter der Öffentlichkeit in einer späteren öffentlichen Kreistagssitzung oder in anderer geeigneter Weise bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (vgl. Art. 46 Abs. 3 LKrO). Soweit dies bereits unmittelbar nach der Sitzung der Fall ist, wird über den Wegfall der Nichtöffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

 

§ 13

Nichtöffentliche Sitzungen

 

Grundsätzlich sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln

1. Grundstücksangelegenheiten,

2. Vergabe von Bau- und sonstigen Aufträgen,

3. Personalangelegenheiten,

4. Sparkassenangelegenheiten,

5. Steuerangelegenheiten,

6. Beschluss über den Wegfall der Nichtöffentlichkeit,

es sei denn, dass im Einzelfall Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner nicht entgegenstehen (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 LKrO).

 

 

§ 14

Form der Sitzung

 

Die äußere Form der Sitzungen ist würdig zu gestalten. Die Kreisrätinnen und Kreisräte sind gehalten, diesem Grundsatz Rechnung zu tragen.

 

III. Teil

Geschäftsgang

 

§ 15

Ladung

 

(1) Die Einberufung der Kreistagssitzungen erfolgt durch den Landrat (Art. 25 LKrO).

 

(2) Die Kreisräte werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Die Tagesordnung ist hinsichtlich der einzelnen Beratungsgegenstände hinreichend zu konkretisieren. Im Falle einer elektronischen Einladung wird die Tagesordnung als nicht veränderbares Dokument durch E-Mail oder, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner dies erfordern, durch De-Mail oder in verschlüsselter Form versandt. Das Einverständnis für die elektronische Ladung ist schriftlich gegenüber dem Landrat zu erklären; es ist jederzeit widerrufbar.

 

(3) Bei Versendung durch einfachen Brief gilt die Ladung spätestens am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn sie im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Für den Nachweis des Zugangs einer De-Mail genügt die Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 8 des De-Mail-Gesetzes.

 

(4) Die Ladung hat den Kreisräten spätestens am 7. Tage vor der Sitzung zuzugehen. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf den 3. Tag vor der Sitzung abgekürzt werden.

 

(5) Unterlagen und sonstiges Schriftmaterial sollen den Kreisrätinnen und Kreisräten rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, soweit dies für die Vorbereitung der Beratungen notwendig ist. Unterlagen, die erst ab dem 3. Tag vor der Sitzung zur Verfügung stehen, sind bis zum Beginn der Sitzung nachzureichen. Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Kreistagsinformationssystem) zur Verfügung gestellt werden. Hat der Kreisrat sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur in elektronischer Form bereitgestellt.

 

(6) Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Kreistagssitzung sind spätestens am 5. Tag vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen (Art. 46 Abs. 1 LKrO). Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Internet.

 

§ 16

Tagesordnung

 

(1) Die Tagesordnungen der Kreistagssitzungen werden vom Landrat aufgestellt.

 

(2) Der örtlichen Presse soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.

 

§ 17

Antragstellung

 

(1) Anträge, die in einer Kreistagssitzung behandelt werden sollen, können nur von Mitgliedern des Kreistages gestellt werden. Sie sind schriftlich oder nach Möglichkeit elektronisch beim Landrat einzureichen und zu begründen. Sie müssen spätestens bis zum 6. Tag vor der Sitzung beim Landrat eingereicht werden. Anträge sind den Sitzungsunterlagen mit einer rechtlichen Würdigung der Verwaltung beizulegen.

 

(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn entweder die Angelegenheit dringlich ist und der Kreistag der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder sämtliche Mitglieder des Kreistages anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. Anträge nach Satz 1, die noch Ermittlungen und Prüfungen, Beiziehung von Akten oder die Befragung nicht anwesender Sachbearbeiter oder sonstiger Personen notwendig machen, werden bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt.

 

(3) Nicht der Schriftform bedürfen

1. Anträge zur Geschäftsordnung wie z. B.

   a) Schließung der Rednerliste,

   b) Schluss der Beratung und sofortige Abstimmung,

   c) Vertagung eines Tagesordnungspunktes,

   d) Nichtbehandlung eines Tagesordnungspunktes (Gegenstandes),

   e) Verweisung in einen Ausschuss,

   f) Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,

   g) Verweisung eines Tagesordnungspunktes auf eine nichtöffentliche Sitzung,

   h) Einwendungen zur Geschäftsordnung;

2. einfache Sachanträge wie z. B.

   a) Bildung und Wahl von Ausschüssen oder Delegationen

   b) Änderungsanträge während der Debatte

   c) Zurückziehung von Anträgen

   d) Wiederaufnahme zurückgezogener Anträge.

 

(4) Anträge, die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Ausgaben verursachen, sollen nur gestellt werden, wenn gleichzeitig Deckungsvorschläge gemacht werden (Art. 60 Abs. 1 LKrO).

(5) Anträge von Mitgliedern des Kreistags, für deren Behandlung ein Ausschuss zuständig ist, sind vom Landrat in den zuständigen Ausschuss zu verweisen.

 

 

§ 18

Beiziehung von Bediensteten des Landratsamtes

 

(1) Der Landrat kann nach seinem Ermessen oder auf Antrag einer Kreisrätin/eines Kreisrates Bedienstete des Landratsamtes oder sonstige Auskunftspersonen zu den Sitzungen des Kreistages beiziehen, die gehört werden können. Die Sachgebietsleiterinnen und -leiter und Abteilungsleiterinnen und -leiter des Landratsamtes für die einzelnen Beratungsgegenstände sollen in der Regel beigezogen werden.

 

(2) Ein/e dem Landratsamt zugewiesene/r juristische/r Staatsbeamtin/-beamter soll grundsätzlich als juristische/r Sachverständige/r zu den Sitzungen zugezogen werden (Art. 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LKrO).

 

(3) Für die Beiziehung der Werkleitung gilt § 4 Abs. 5 Satz 2 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kliniken an der Paar“.

 

§ 18 a

Beziehung sachkundiger Kreisbürgerinnen und Kreisbürger

 

Auf Antrag des Kreistages oder des Landrats können sachkundige Kreisbürgerinnen und Kreisbürger zu den Sitzungen des Kreistages eingeladen werden. Ihnen ist Rederecht zu gewähren

 

 

§ 19

Sitzungsablauf

 

(1) Der Ablauf der Kreistagssitzungen ist regelmäßig wie folgt:

1. Eröffnung der Sitzung,

2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung,

    Feststellung der Anwesenheit und Bekanntgabe vorliegender Entschuldigungen,

3. Feststellung der Beschlussfähigkeit des Kreistages (§ 21 der Geschäftsordnung),

4. Bekanntgabe amtlicher Mitteilungen, erforderlichenfalls Beratung und Beschlussfassung

    hierüber,

5. Beratung und Beschlussfassung über die Tagesordnungspunkte unter Zugrundelegung 
    evtl. Ausschussbeschlüsse,

6. Bekanntgabe über Anordnungen oder über die Besorgung unaufschiebbarer Geschäfte 
    durch den Landrat anstelle des Kreistages gem. Art. 34 Abs. 3 LKrO, im sachlichen.
    Zusammenhang mit dem Verlauf der Tagesordnung

7. Sonstiges, Wünsche, Anträge,

8. Schließung der Sitzung durch den Vorsitzenden.

 

(2) Anträge und Anfragen sind im Rahmen der Geschäftsordnung in der Reihenfolge ihres Eingangs zu behandeln.

 

§ 20

Vorsitz, Handhabung der Ordnung

 

(1) Den Vorsitz im Kreistag führt der Landrat (Art. 33 LKrO). Ist der Landrat verhindert oder persönlich beteiligt, so vertritt ihn sein gewählter Stellvertreter (Art. 32 LkrO). Ist auch dieser verhindert, so gilt § 50 Abs. 4 Buchst. a dieser Geschäftsordnung.

 

(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung im Sitzungsraum.

 

(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Kreisrätinnen/Kreisräte mit Zustimmung des Kreistags von der Sitzung auszuschließen, wenn sie die Ordnung fortgesetzt erheblich stören (Art. 47 Abs. 1 Satz 3 LKrO; bezüglich sonstiger Zuhörer/innen vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2).

 

(4) Wird durch eine/einen bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossene/r Kreisrätin/Kreisrat die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihr/ihm der Kreistag für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen (Art.47 LKrO).

 

(5) Falls die Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal nicht anders wieder herzustellen ist, kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Zum äußeren Zeichen der Unterbrechung oder Aufhebung verlässt der Vorsitzende den Sitzungsraum, nachdem er die Sitzung geschlossen oder die Dauer der Unterbrechung angekündigt hat. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Ladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt, an dem die Sitzung unterbrochen wurde, fortzusetzen.

 

(6) Während der Sitzungen ist den Kreisrätinnen und Kreisräten das Telefonieren mit Mobiltelefonen nicht gestattet. Mitgeführte Mobiltelefone sind stummzuschalten.

 

§ 21

Beschlussfähigkeit

 

(1) Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 41 Abs. 2 LKrO).

 

(2) Wird der Kreistag wegen Beschlussunfähigkeit aufgrund fehlender Anwesenheitsmehrheit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Regelung des Art. 41 Abs. 3 LKrO hingewiesen werden.

 

§ 22

Beratung

 

(1) Eine Kreisrätin/Ein Kreisrat, oder eine/ein Bedienstete/Bediensteter des Landratsamtes darf im Kreistag nur dann sprechen, wenn ihr/ihm vom Vorsitzenden das Wort erteilt ist. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldung, bei gleichzeitiger Wortmeldung nach seinem Ermessen. Bei Wortmeldung „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort, jedoch ohne den eben Vortragenden zu unterbrechen,  zu erteilen. Der Vorsitzende kann in Ausübung seines Amtes jederzeit das Wort ergreifen.

 

(2) Wird ein Antrag einer Kreisrätin/eines Kreisrates nach § 17 GeschO vor einem Gremium behandelt, dem das antragstellende Kreistagsmitglied nicht angehört, so steht ihr/ihm das Recht der Antragsbegründung zu.

Vertretern von Gruppierungen, die nicht durch Mandatsträger in den Ausschüssen vertreten sind, ist die Möglichkeit zu einer einmaligen Stellungnahme im Rahmen der Beratung der einzelnen Sitzungsgegenstände einzuräumen.

 

(3) Die Anrede ist nur an den Vorsitzenden und an die Kreisrätinnen/Kreisräte, nicht an die Zuhörerinnen/Zuhörer zu richten.

 

(4) Jede Beratung setzt einen Tagesordnungspunkt oder einen Antrag aus der Mitte des Kreistags voraus.

 

(5) Sachanträge sind stets, Anträge zur Geschäftsordnung bei Bedarf zur Beratung zu stellen.

 

(6) Es darf nur zu dem zur Beratung stehenden Antrag oder Tagesordnungspunkt und mit einer angemessenen Redezeit gesprochen werden. Andernfalls kann der Vorsitzende das Wort entziehen.

 

(7) Während der Beratung über einen Antrag oder Tagesordnungspunkt sind nur zulässig

1. Geschäftsordnungsanträge,

2. Zusatzanträge, Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung.

 

(8) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen. Sind diese Anträge auf Schließung der Rednerliste oder auf Schluss der Beratung (vgl. § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b) und ist der Antrag von Erfolg, haben der Vorsitzende und der Antragsteller zur Sache das Recht zur Schlussäußerung.

 

(9) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und die Abstimmung nicht mehr aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind.

 

(10) Bei Verletzung der vorstehenden Grundregeln für die Beratung ist der Vorsitzende berechtigt, zur Ordnung zu rufen, auf den Verstoß aufmerksam zu machen und bei Nichtbeachtung solcher Warnungen das Wort zu entziehen.

 

(11) Ist der Landrat der Auffassung, dass ein in die Tagesordnung aufgenommener Antrag rechtlich (z. B. wegen fehlender Zuständigkeit des Kreistags) unzulässig ist, so hat er bei Aufruf des Tagesordnungspunktes auf seine Bedenken hinzuweisen. Jedes Mitglied des Kreistags (einschließlich des Vorsitzenden) kann einen Antrag zur Geschäftsordnung auf Nichtbehandlung gem. § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d stellen. Dieser Antrag soll kurz begründet werden. Findet eine Beratung über diesen Geschäftsordnungsantrag statt, so muss sie sich auf die Zulässigkeit des Hauptantrages beschränken. Über einen Antrag auf Schluss der Beratung über diesen Geschäftsordnungsantrag ist sofort abzustimmen.


§ 23

Beschlüsse, Wahlen

 

(1) Beschlüsse des Kreistages werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 45 Abs. 1 LKrO).

 

(2) Wahlen werden in geheimer Abstimmung nach Maßgabe des Art. 45 Abs. 3 LKrO vorgenommen. Sie sind nur dann gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist.

 

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neben Neinstimmen und leeren Stimmzetteln gelten auch solche Stimmzettel als ungültig, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig erkennen lassen. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so erfolgt Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

 

(3) Ein Verzicht auf das Wahlgeheimnis ist unzulässig.

 

§ 24

Abstimmung

 

(1) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so gilt folgende Reihenfolge:

1. Anträge zur Geschäftsordnung,

2. Beschlüsse des Kreisausschusses oder der weiteren Ausschüsse zu dem

    Beratungsgegenstand,

3. weitergehende Anträge; dabei sind nur solche Anträge als weitergehend anzusehen, die
    einen größeren Aufwand oder eine stärker einschneidende Maßnahme zum Gegenstand
    haben,

4. zuerst gestellte Anträge, wenn später gestellte nicht unter Nr. 1 bis 3 fallen.

 

(2) Vor jeder Abstimmung ist der Antrag, über den abgestimmt werden soll, vom Vorsitzenden zu wiederholen.

 

(3) Es wird grundsätzlich durch Handaufheben abgestimmt.

 

(4) Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der anwesenden Kreisrätinnen/Kreisräte ist namentlich abzustimmen.

 

(5) Jedes Mitglied des Kreistags kann verlangen, dass in der Niederschrift vermerkt wird, wie es abgestimmt hat (Art. 48 Abs. 1 LKrO).

 

(6) Die Stimmenzählung ist durch den Vorsitzenden oder die Verwaltungsmitarbeiter vorzunehmen. Das Abstimmungsergebnis ist dem Kreistag bekannt zu geben.

 

§ 25

Anfragen

 

(1) Jede Kreisrätin/Jeder Kreisrat ist berechtigt, während der Beratung Anfragen zur Sache an den Vorsitzenden und mit dessen Zustimmung an anwesende Bedienstete des Landratsamtes oder beigezogene sachkundige Personen zu richten. Solche Anfragen werden nicht zur Beratung gestellt.

 

(2) Die/Der Befragte kann mit Zustimmung des Vorsitzenden die sofortige Beantwortung der Anfrage ablehnen, wenn der Gegenstand erst durch Aktenprüfung oder Nachforschungen geklärt werden muss. Die Antwort ist dann der/dem Anfragenden schriftlich zuzuleiten und der Niederschrift beizulegen.

 

§ 26

Niederschrift

 

(1) Über jede Kreistagssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für die Niederschrift ist der Vorsitzende verantwortlich. Er bestimmt den/die Protokollführer/in.

 

(2) Die Niederschrift soll den zeitlichen Ablauf der Sitzung zusammenfassend wiedergeben (48 Abs. 1 Satz 2 LKrO).

 

(3) Die Niederschrift muss ersehen lassen

1. Tag, Ort und Beginn der Sitzung,

2. Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit der Sitzung,

3. Namen der anwesenden Kreisrätinnen und Kreisräte,

4. Tagesordnung und behandelte Gegenstände,

5. Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,

6. Abstimmungsergebnis,

7. Zeit und Grund des etwaigen Ausschlusses eines Kreistagsmitglieds,

8. Zeitpunkt der Beendigung der Sitzung.

 

(4) Die Niederschrift ist nach Fertigstellung durch den/die Protokollführer/in und den Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die unterzeichnete Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde.

 

(5) Zur Erleichterung der Aufnahme der Niederschrift ist es dem/der Protokollführer/in gestattet, für Aufzeichnungen einen Tonträger zu verwenden. Nach Fertigstellung der Niederschrift sind die Tonaufnahmen zu löschen.

 

§ 27

Einsichtnahme durch Kreisrätinnen/Kreisräte, Abschriften

 

(1) Die Kreisrätinnen/Kreisräte sind berechtigt, jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse einzusehen. Sie können beim Landrat die Erteilung von Abschriften der Beschlüsse verlangen, die in öffentlicher Sitzung gefasst wurden (Art.48, 49 LKrO). Der öffentliche Teil des Protokolls wird den Kreisrätinnen und Kreisräten auf Wunsch elektronisch übermittelt. Niederschriften über öffentliche Sitzungen werden in ein internes, nur Kreisrätinnen und Kreisräten zugängliches elektronisches Informationssystem eingestellt; das Recht aus Satz 2 wird hiervon nicht berührt.

 

(2) Parteien und/oder Wählergruppen des Kreistages erhalten Protokolle der öffentlichen Sitzungen, Unterlagen und sonstiges Schriftmaterial von Ausschüssen, in denen sie nicht vertreten sind, in einfacher Ausfertigung zugesandt. Die öffentlichen Protokolle sollen in der Regel eine Woche vor der nächsten Sitzung des Kreistages bzw. des Ausschusses in das Ratsinformationssystem eingestellt werden.

 

§ 28

Einsichtnahmen durch Kreisbürgerinnen und Kreisbürger

 

Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht allen Kreisbürgerinnen und -bürgern frei (Art. 48 Abs. 2 LKrO). Die in öffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüsse können im Internet veröffentlicht werden. Die Niederschriften über öffentliche Sitzungen, die nur die Mindestanforderungen nach Art. 48 Abs. 1 LKrO erfüllen, werden zeitnah als nicht veränderbare PDF-Datei im Internet (www.lra-aic-fdb.de) veröffentlicht.

 

 

 

IV. Teil:

Kreistag

 

§ 29

 Zuständigkeit des Kreistages, Fraktionen

 

(1) Der Kreistag ist für die in Art. 30 Abs. 1 LKrO genannten Angelegenheiten ausschließlich zuständig.

 

(2) Der Kreistag behält sich ferner vor, über folgende Angelegenheiten zu beschließen:

1. Verhängung von Ordnungsgeld gegen in Kreistagssitzungen säumige

    Kreisrätinnen/Kreisräte (Art. 42 Abs. 2 LKrO),

2. Entscheidung über die persönliche Beteiligung von Kreisrätinnen/Kreisräten (Art. 43 Abs.

    3 LKrO) in Angelegenheiten, die vom Kreistag behandelt werden,

3. Ausschluss von Kreisrätinnen/Kreisräten aus einer Kreistagssitzung wegen wiederholter

    Störung der Ordnung (Art. 47 Abs. 2 LKrO),

4. Umwandlung und Aufhebung kreiskommunaler Stiftungen,

5. Vergabe von Aufträgen mit einer Summe von über 700.000 € im Einzelfall (davon 

    unberührt bleibt die Zuständigkeit des Werkausschusses nach § 5 Abs. 2 Buchst. f) der

    Eigenbetriebssatzung bei Vergaben über 700.000 € bestehen),

6. Angelegenheiten nach § 6 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb für die

    Krankenhäuser des Landkreises Aichach-Friedberg.

7. Er ist ferner für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

    a) Bestellung der Vertrauenspersonen für den Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht
        (§ 40 Abs. 3 GVG)

    b) Aufstellung der Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter am Verwaltungsgericht
        (§ 28 VwGO)

 

(3) Die im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen (nicht Ausschussgemeinschaften) können Fraktionen bilden, wenn sie mit mindestens drei Sitzen im Kreistag vertreten sind. Die Fraktionen benennen eine/n Fraktionsvorsitzende/n und mindestens eine/n Stellvertreterin/Stellvertreter.

 

V. Teil

Ausschüsse

 

§ 30

Vorarbeit für den Kreistag durch den Kreisausschuss

 

(1) Der Kreisausschuss bereitet die Verhandlungen des Kreistags vor (Art. 26 LKrO).

 

(2) Die Vorbereitung erfolgt durch Vorberatung des Gegenstandes. Bei Behandlung in einem Fachausschuss ist keine Kreisausschussbehandlung erforderlich.

 

§ 31

Weitere Zuständigkeit des Kreisausschusses

 

Der Kreisausschuss ist in eigener Verantwortung zuständig für alle Verwaltungsaufgaben, die nicht dem Kreistag, dem Werkausschuss, weiteren beschließenden Ausschüssen oder dem Landrat vorbehalten sind. Damit sind auch die dem Kreistag zustehenden personalrechtlichen Befugnisse einschl. der in Art. 38 Abs. 1 LKrO genannten und ohne die in Art. 30 Abs. 1 Nr. 12 LKrO genannten übertragen, soweit sie nicht dem Landrat durch besonderen Beschluss übertragen worden sind (vgl. §§ 45 Abs. 6, 46 Abs. 1 Nr. 3 dieser GeschO). Der Kreistag kann Beschlüsse des Kreisausschusses nur unter den gleichen Voraussetzungen ändern oder aufheben, die für die Aufhebung seiner eigenen Beschlüsse gelten.

 

 

§ 32

Einberufung des Kreisausschusses

 

Der Kreisausschuss wird vom Landrat nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt (Art. 28 LKrO).

 

§ 33

Bestellung des Kreisausschusses

 

(1) Dem Kreisausschuss gehören der Landrat und 12 Kreisrätinnen/Kreisräte an (Art. 27 LKrO).

 

(2) Die Mitglieder des Kreisausschusses werden vom Kreistag aufgrund der Vorschläge der Parteien und Wählergruppen nach dem Restverteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer ermittelt. Bei gleicher Teilungszahl entscheidet die größere Zahl der bei der Wahl auf die betreffenden Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen. Einzelmitglieder und kleine Gruppen des Kreistags, die aufgrund des Stärkeverhältnisses im Kreisausschuss nicht vertreten wären, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in den Kreisausschuss zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften i.S. Art. 27 Abs. 2 Satz 5 LKrO); Ausschussgemeinschaften können einen Sprecher und mindestens einen Stellvertreter benennen.

 

(3) Die Parteien, Wählergruppen oder Ausschussgemeinschaften, auf die Sitze entfallen sind, schlagen ihre Bewerberinnen/Bewerber vor, die sodann als Mitglieder des Kreisausschusses zu bestellen sind.

 

(4) Für jede Kreisrätin/jeden Kreisrat als Mitglied des Kreisausschusses werden für den Fall ihrer/seiner Verhinderung ein/e erste/r und ein/e zweite/r Stellvertreterin/Stellvertreter namentlich bestellt. Das Ausschussmitglied hat seine Stellvertreterin/seinen Stellvertreter im Falle der Verhinderung zu verständigen und die ihm zugesandten Ladungsunterlagen zu übergeben. Auch jene Kreisrätinnen/Kreisräte, die im jeweiligen Ausschuss nicht vertreten sind, erhalten eine Sitzungseinladung zu ihrer Information.

 

(5) Die Aufgaben des Kreisausschusses sind in der Anlage „Übersicht über die Ausschüsse des Kreistages, ihre Aufgaben und Befugnisse“ zu dieser Geschäftsordnung geregelt.

 

(6) Während der Wahlzeit im Kreistag eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen sind auszugleichen. Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe aus, so verliert es seinen Sitz im Kreisausschuss (Art. 27 Abs. 3 LKrO)

 

§ 34

Jugendhilfeausschuss

 

(1) Der Kreistag bestellt gemäß §§ 70 Abs. 1 und 71 SGB VIII (KJHG) und Art. 17 ff. AGSG den Jugendhilfeausschuss als ständigen beschließenden Ausschuss. Ihm gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.

 

1. Stimmberechtigte Mitglieder (§ 71 Abs. 1 SGB VIII, Art. 18 AGSG) sind

    a) der Landrat oder das von ihm bestellte Mitglied des Kreistages als Vorsitzender,

    b) 8 Mitglieder des Kreistages,

    c) 6 vom Kreistag gewählte Frauen und Männer auf Vorschlag der im Landkreis

        wirkenden und anerkannten Jugend- und Wohlfahrtsverbände.

2. Beratende Mitglieder (Art. 19 AGSG) sind

    a) der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes,

    b) ein Mitglied, das als Jugend- oder Familien- oder Vormundschaftsrichter/in tätig ist,

    c) ein Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung,

    d) ein Bediensteter oder eine Bedienstete der zuständigen Arbeitsagentur,

    e) eine Fachkraft, die in der Beratung im Sinne des § 28 SGB VIII (Erziehungsberatung)

        tätig ist,

    f) die für den Jugendamtsbezirk zuständige kommunale Gleichstellungsbeauftragte,       

       sofern eine solche bestellt ist,

    g) ein Polizeibeamter oder eine Polizeibeamtin

    h) die Vertreterin/der Vertreter des Kreisjugendringes oder eine von ihr bzw. ihm beauf-

        tragte Person, sofern diese oder dieser dem Jugendhilfeausschuss nicht bereits als

        stimmberechtigtes Mitglied angehört,

    i) Mitglieder aus dem Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des

       öffentlichen Rechts.

 

(2) Für jedes Mitglied des Jugendhilfeausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen (Art. 18 Abs. 3, 19 Abs. 3 AGSG). Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied, das nicht dem Kreistag angehört, vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied zu wählen (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 AGSG). Scheidet ein beratendes Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist nach Art. 19 Abs. 2 AGSG ein Ersatzmitglied zu benennen.

 

(3) Ein beratendes Mitglied kann nicht Stellvertreter eines stimmberechtigten Mitglieds sein. Auf eine ausgewogene Berücksichtigung von Frauen und Männern soll hingewirkt werden.

 

(4) Die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses sind in der Anlage „Übersicht über die Ausschüsse des Kreistages, ihre Aufgaben und Befugnisse“ zu dieser Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 35

Rechnungsprüfungsausschuss

 

Der Kreistag bildet aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss mit 7 Kreisrätinnnen/Kreisräten als Mitglieder und bestimmt ein Ausschussmitglied zur/zum Vorsitzenden (Art. 89 Abs. 2 LKrO). Ferner bestellt der Kreistag für jedes Ausschussmitglied eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter für den Fall seiner Verhinderung und bestimmt, welches Ausschussmitglied bei Verhinderung der/des Ausschussvorsitzenden den Vorsitz führen soll. Der Rechnungsprüfungsausschuss tagt, soweit er vorberatend tätig ist, nichtöffentlich.

 

§ 36

Weitere beschließende oder beratende Ausschüsse;

(einschließlich Werkausschuss)

 

(1) Der Kreistag kann im Bedarfsfall weitere beschließende oder vorberatende Ausschüsse bilden (Art. 29 LKrO). Für die Erledigung der Angelegenheiten des Eigenbetriebes des Landkreises bestellt der Kreistag den Werkausschuss (Art. 76 Abs. 2 LKrO).

 

(2) Für die Einberufung und Bestellung der weiteren Ausschüsse und des Werkausschusses gelten die §§ 32, 33 dieser Geschäftsordnung entsprechend, ausgenommen die Regelung des § 33 Abs. 4 Satz 1, wonach eine/ein zweite/zweiter Stellvertreterin/Stellvertreter namentlich bestimmt wird.

 

(3) Den weiteren Ausschüssen und dem Werkausschuss können nur Kreisrätinnen/Kreisräte angehören. Andere Personen können als Berater von Fall zu Fall zugezogen werden.

 

§ 37

Geschäftsgang der Ausschüsse

 

(1) Für den Geschäftsgang des Kreisausschusses und der sonstigen Ausschüsse mit Ausnahme des Jugendhilfeausschusses gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für den Kreistag, insbesondere die §§ 11 bis 28 entsprechend, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen hierfür bestehen. Die Zuständigkeit der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Anlage „Übersicht über die Ausschüsse des Kreistages, ihre Aufgaben und Befugnisse“ zu dieser Geschäftsordnung.

 

(2) Kreisrätinnen/Kreisräte können auch in nichtöffentlichen Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhörer anwesend sein. Ein Mitspracherecht steht ihnen ebenso wie in öffentlicher Sitzung von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, nicht zu. In Einzelfällen kann ein Ausschuss jedoch Kreisrätinnen/Kreisräten als Nichtmitgliedern des Ausschusses zu bestimmten Tagesordnungspunkten das Wort erteilen, wenn dies für die Behandlung des Beratungsgegenstandes sachdienlich ist.

 

(3) Unbeschadet der Regelung des Art. 82 Abs. 3 LKrO ist in den Sitzungen des Kreis-ausschusses regelmäßig über die Arbeit in den Zweckverbänden, Gesellschaften und sonstigen Institutionen zu berichten, in denen der Landkreis Mitglied bzw. an denen er beteiligt ist.

 

§ 38

Bauausschuss

 

Der Kreistag bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung der Bauangelegenheiten den Bauausschuss, bestehend aus dem Landrat als Vorsitzenden und 12 Kreisrätinnen/Kreisräten mit beschließender und beratender Funktion.

 

§ 39

Ausschuss für Umwelt, Klima und Energie

 

Der Kreistag bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung von Angelegenheiten der Umwelt, des Klimas und der Energie einen Ausschuss für Umwelt, Klima und Energie, bestehend aus dem Landrat als Vorsitzenden und 12 Kreisrätinnen/Kreisräten als beschließenden und beratendem Ausschuss.

 

§ 40

Kreisentwicklungsausschuss

 

Der Kreistag bestellt zur Mitwirkung bei der Kreisentwicklungsplanung einen Ausschuss für Kreisentwicklung als beschließenden und beratenden Ausschuss, bestehend aus dem Landrat als Vorsitzenden und 12 Kreisrätinnen/Kreisräten.

 

§ 41

Werkausschuss

 

Der Kreistag bestellt für die Erledigung der Angelegenheiten des Eigenbetriebes „Kliniken an der Paar“ einen Werkausschuss (Art. 76 Abs. 2 LKrO), bestehend aus dem Landrat als Vorsitzenden und 12 Kreisrätinnen/Kreisräten mit beschließender Funktion. Die Zuständigkeit im Einzelnen ergibt sich aus der Betriebssatzung des Eigenbetriebes und der Anlage zu dieser Geschäftsordnung.

 

§ 42

Ausschuss für Soziales, Bildung und Schule

 

Der Kreistag bestellt zur Mitwirkung im Sozial-, Bildungs- und Schulbereich einen Ausschuss für Soziales, Bildung und Schule mit beschließender und beratender Funktion, bestehend aus dem Landrat als Vorsitzenden und 12 Kreisrätinnen/Kreisräten.

 

§ 43

Beiräte

 

(1) Der Kreistag kann für bestimmte Aufgaben Beiräte und Arbeitskreise bilden, die sich aus Kreisrätinnen/Kreisräten und anderen fachlich geeigneten Personen zusammensetzen. Die Beiräte und Arbeitskreise beraten die Verwaltung bei ihrer laufenden Tätigkeit und bei der Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Kreistages und der beschließenden Ausschüsse.

 

(2) Die Zuständigkeit der Beiräte und der Geschäftsgang werden durch besondere Geschäftsordnungen geregelt.

 

§ 44

Ältestenrat

 

(1) Es wird ein Ältestenrat gebildet. Der Ältestenrat ist kein weiterer Ausschuss i.S. von Art.

     29 LKrO

 

(2) Dem Ältestenrat gehören neun Mitglieder an, und zwar

1. der Landrat als Vorsitzender

2. die Vorsitzenden der im Kreistag vertretenen Fraktionen und die Sprecher der im 

    Kreistag vertretenen Gruppen

Für jedes Mitglied wird für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter namentlich bestellt.

 

(3) Der Ältestenrat dient der interfraktionellen Abstimmung in wichtigen Angelegenheiten. Ferner unterstützt er den Landrat in bedeutsamen Fragen der Tagesordnung und des Geschäftsgangs für den Kreistag.

 

(4) Der Landrat beruft den Ältestenrat ein, wenn er es für notwendig erachtet. Die Einladung

erfolgt mündlich, telefonisch, schriftlich oder elektronisch, dabei wird die Tagesordnung bekannt gegeben. Er tagt nichtöffentlich. Der Ältestenrat ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder arbeitsfähig. Der Ältestenrat kann andere Personen (Kreisräte, Angehörige der Verwaltung, Sachverständige usw.) beiziehen. Der Ältestenrat fasst keine Beschlüsse, sondern spricht Empfehlungen aus. In besonders dringlichen Fällen kann der Landrat die Meinung des Ältestenrates telefonisch einholen.

 

VI. Teil:

Landrat und Stellvertreter

 

§ 45

Zuständigkeit des Landrats

 

(1) Der Landrat vertritt den Landkreis nach außen (Art. 35 LKrO).

 

(2) Der Landrat führt den Vorsitz im Kreistag, im Kreisausschuss und in den weiteren Ausschüssen (Art. 33 LKrO; vgl. auch § 20 dieser Geschäftsordnung). Soweit es ihm durch Gesetz gestattet ist (vgl. Art. 17 Abs. 3 AGSG), kann er den Vorsitz auf einen Vertreter übertragen. Der Landrat führt die Geschäfte des Landkreises gemäß den Gesetzen und Beschlüssen der Kreisorgane.

 

(3) Der Landrat bereitet die Sitzungsgegenstände vor; er vollzieht die Beschlüsse und beanstandet solche Entscheidungen, die er für rechtswidrig hält, setzt ihren Vollzug aus und führt, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 54 LKrO); von einer solchen Aussetzung hat er den Kreistag bzw. den beschließenden Ausschuss unverzüglich zu verständigen.

 

(4) Der Landrat ist zuständig zur Regelung der innerdienstlichen Angelegenheiten des Landratsamts (z.B. Bestellung des Datenschutzbeauftragten und des Kassenverwalters, Dienstanweisungen und Hausordnungen, Geschäftsverteilungspläne, Zeichnungsbefugnis, Personal- und Materialeinsatz, Arbeitszeitregelung im Rahmen der geltenden Arbeitszeitordnungen, Zahlungsanordnung und deren Übertragung).

 

(5) Der Landrat ist ferner zuständig für die Angelegenheiten der §§ 47 bis 49 dieser Geschäftsordnung.

 

(6) Darüber hinaus kann der Kreistag durch Änderung bzw. Ergänzung dieser Geschäftsordnung weitere Verwaltungsaufgaben dem Landrat zur selbstständigen Erledigung übertragen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 LKrO handelt. Für die Übertragung der personalrechtlichen Befugnisse nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 LKrO ist ein Beschluss des Kreistags nötig, der der Mehrheit der stimmberechtigten Kreistagsmitglieder bedarf.

 

(7) Die Zuständigkeit der Werkleitung nach Art. 76 Abs. 3 LKrO i.V.m. §§ 4 und 9 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Kreiskrankenhäuser Aichach und Friedberg des Landkreises Aichach-Friedberg bleibt unberührt.

 

§ 46

Einzelne Aufgaben des Landrats

 

(1) Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit

1. die laufenden Angelegenheiten, die für den Landkreis keine grundsätzliche Bedeutung  

    haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

    LKrO), Personalbefugnisse nach Art. 38 Abs. 2 LKrO

2. die Angelegenheiten des Landkreises, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik

    oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LKrO),

3. weitere Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss des Kreistags übertragen sind (Art. 34 

    Abs. 2 und Art. 38 Abs. 1 Satz 3 LKrO).

 

(2) Zu den laufenden Angelegenheiten i.S. des Abs. 1 Nr. 1 bzw. zu den nach Abs. 1 Nr. 3 übertragenen Angelegenheiten gehören insbesondere:

1.    der Vollzug der Satzungen und Verordnungen des Landkreises.

2.    die Haushaltsausführung einschl. Genehmigung von Planabweichungen sowie über- und außerplanmäßiger Verpflichtungen bei zwingenden Rechtsvorschriften ohne Betragsgrenze, im Übrigen bis 25.000 €

3.    die Aufnahme sowie Umschuldung von Krediten und Kassenkrediten, Geldanlagen. Soweit grundsätzliche Vorgaben des Kreistages oder eines Ausschusses zu den Konditionen bestehen, sind diese zu beachten.

4.    die Einwerbung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zur Erfüllung der Aufgaben des Landkreises und deren Vermittlung an Dritte, die sich an der Erfüllung von Aufgaben des Landkreises beteiligen, und die Entgegennahme der Angebote einer Zuwendung

5.    der Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (z.B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werk-, Werklieferungsverträge; Straßenbaukosten-, Anschlussgebühren-, Benutzungsverträge) und die Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen (z. B. Stundung, Erlass, Niederschlagung, Gewährung von Teilzahlungen, grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Mahnungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 25.000 € einmaliger oder laufenden jährlicher Belastung.

6.    die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen, wenn der Rechtsstreit für den Landkreis keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Streitwert voraussichtlich 25.000 € nicht übersteigt.

7.    Im Rahmen der satzungsmäßigen Geschäftstätigkeit des Regiebetriebes Abfallwirtschaft beträgt die Wertgrenze für Rechtsverhältnisse sowie für den Streitwert bei Gerichtsverfahren 50.000 €.

8.    Der Abschluss von nachträglichen Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen zu Bauaufträgen und Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einer Wertgrenze von 25.000.€, höchstens aber 50 % des Wertes des zugrunde liegenden  Bauauftrags bzw. Liefer- oder Dienstleistungsauftrags.

9.    Die Genehmigung zur Verwendung des Landkreiswappens.

 

(3) Bei Dauerschuldverhältnissen ist für die Bemessung der Wertgrenzen nach Absatz 2 der auf ein Jahr entfallende Betrag maßgeblich.

 

(4) Soweit Aufgaben nach Abs. 2 nicht unter Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LKrO fallen, werden sie hiermit dem Landrat gemäß Art. 34 Abs. 2 LKrO zur selbstständigen Erledigung übertragen.

 

(5) Die Zuständigkeit der Werkleitung nach Art. 76 Abs. 3 LKrO i.V.m. § 4 der Betriebssatzung für die Krankenhäuser des Landkreises Aichach-Friedberg bleibt unberührt.

 

§ 47

Dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte

 

(1) Der Landrat ist befugt, an Stelle des Kreistags, des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen (Art. 34 Abs. 3 LKrO). Dringliche Anordnungen sind solche, die innerhalb eines Zeitraumes erlassen werden müssen, in dem eine Kreistags-, Kreisausschuss- oder sonstige Ausschusssitzung nicht stattfinden kann. Unaufschiebbare Geschäfte sind solche, deren Aufschub bis zur Erledigung durch den Kreistag, Kreisausschuss oder sonstigen zuständigen Ausschuss einen erheblichen Nachteil für die Angelegenheit, den Landkreis oder einen Einzelnen zur Folge hätten.

 

(2) Der Landrat hat dem Kreistag oder dem sonstigen zuständigen Ausschuss in der nächsten Sitzung von Anordnungen und der Besorgung von Geschäften gemäß Abs. 1 Kenntnis zu geben (Art. 34 Abs. 3 Satz 2 LKrO).

 

§ 48

Delegation auf Personal des Landratsamts

 

(1) Dem Landrat stehen für seine Geschäfte die dem Landratsamt zugewiesenen Staatsbediensteten und die Kreisbediensteten zur Seite. Der Landrat weist ihnen ihre Aufgaben zu. Er kann seine Befugnisse in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung teilweise den Staatsbediensteten oder den Kreisbediensteten übertragen und hierbei entsprechende Zeichnungsvollmacht erteilen; eine darüber hinausgehende Übertragung bedarf der Zustimmung des Kreistags (Art. 37 Abs. 4 LKrO). Der Landrat kann Staatsbediensteten Kreisangelegenheiten und Kreisbediensteten Staatsangelegenheiten übertragen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Er kann ihnen dabei in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung auch das Zeichnungsrecht übertragen (Art. 37 Abs. 4 LKrO). Eine Übereinstimmung zwischen Geschäftsverteilung und Regelung des Zeichnungsrechts ist anzustreben.

 

(2) Der Landrat führt die Dienstaufsicht über die Staats- und die Kreisbediensteten, er übt ferner die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Kreisbeamten aus (Art. 37 Abs. 3, 38 Abs. 3 LKrO).

 

(3) Die Zuständigkeit der Werkleitung nach Art. 76 Abs. 3 Satz 3 LKrO i.V.m. §§ 4 Abs. 3 und 9 Abs. 2 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kliniken an der Paar“ bleibt unberührt.

 

§ 49

Vollzug von Staatsaufgaben

 

Im Vollzug der Staatsaufgaben (§ 2 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung) wird der Landrat als Organ des Staates tätig und untersteht lediglich den Weisungen seiner vorgesetzten Dienststellen (Art. 37 Abs. 6 LKrO).

 

§ 50

Stellvertreter des Landrats

 

(1) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit den Stellvertreter des Landrats.

Die Bestellung der weiteren Stellvertreter erfolgt durch Beschluss des Kreistages.

 

(2) Der Stellvertreter des Landrats hat den Landrat für den Fall seiner Verhinderung in allen seinen Obliegenheiten  (Staats- und Kreisaufgaben) zu vertreten. Bei kurzdauernder Abwesenheit des Landrats (bis zu 3 Arbeitstagen) bedarf es der Stellvertretung nicht, solange und soweit die laufende Verwaltung des Landratsamts durch Zeichnungsvollmacht nach Art. 37 Abs. 4 LKrO gewährleistet ist.

 

(3) Der Landrat soll die Stellvertreter im Hinblick auf den Vertretungsfall laufend über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Landratsamtes informieren.

 

(4) Ist auch der gewählte Stellvertreter verhindert, so vertreten den Landrat

a) im Kreistag und in den Ausschüssen die aus der Mitte des Kreistages bestellten weiteren Vertreter, bei deren Verhinderung das älteste anwesende Kreistagsmitglied,

b) im Übrigen in Kreisangelegenheiten ein Kreisbeamter/eine Kreisbeamtin der vierten Qualifikationsebene, in Staatsangelegenheiten ein Staatsbeamter/eine Staatsbeamtin des Landratsamtes der vierten Qualifikationsebene.

 

(5) Der Landrat hat seinen gewählten Stellvertreter schriftlich besonders zu verpflichten, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. In gleicher Weise hat der Landrat Bedienstete zu verpflichten, bevor sie mit solchen Angelegenheiten befasst werden.

 

VII. Teil: Landratsamt

 

§ 51

Landratsamt

 

(1) Das Landratsamt ist Verwaltungsbehörde des Landkreises (§ 2 Abs. 1 Satz 2) und untere staatliche Verwaltungsbehörde (§ 2 Abs. 2). Das Personal des Landratsamts erhält Anweisungen ausschließlich vom Landrat und nach der Geschäftsverteilung von anderen Vorgesetzten.

 

(2) Die Geschäftsverteilung richtet sich nach dem vom Landrat zu erlassenden Geschäftsverteilungsplan (Art. 40 Abs. 3 LKrO).

 

(3) Das Landratsamt ist verpflichtet, in Kreisangelegenheiten jeder Kreisrätin/jedem Kreisrat

Auskunft zu erteilen, die/der um eine solche Auskunft beim Landrat nachsucht (Art. 23 LKrO). Dem Kreistagsmitglied ist in Angelegenheiten, die der Entscheidung des Kreistages oder seiner Ausschüsse unterliegen, Akteneinsicht zu gewähren. Ausgenommen sind die Bereiche Jugend- und Sozialwesen.

 

(4) Die Verwaltung informiert den Kreistag laufend über den Vollzug der öffentlichen Beschlüsse im Ratsinformationssystem.

 

VIII. Teil

Schlussbestimmung

 

§ 52

Inkrafttreten

 

Diese Geschäftsordnung tritt am 01.05.2014 in Kraft.

 

 

Aichach, 17.06.2014

 

Dr. Klaus Metzger

Landrat