§ 24 Abs. 6 Satz 1 der Geschäftsordnung erhält
folgende neue Fassung:
Die Stimmenzählung ist durch den Vorsitzenden oder die
Verwaltungsmitarbeiter vorzunehmen.
§ 24 Abs. 6 Satz 1 der Geschäftsordnung erhält
folgende neue Fassung:
Die Stimmenzählung ist durch den Vorsitzenden oder die
Verwaltungsmitarbeiter vorzunehmen.