§ 29 Abs. 2 der Geschäftsordnung erhält folgende
Fassung:
Der Kreistag behält sich ferner vor, über folgende
Angelegenheiten zu beschließen:
1. Verhängung von Ordnungsgeld gegen in
Kreistagssitzungen säumige
Kreisrätinnen/Kreisräte (Art. 42 Abs. 2 LKrO),
2. Entscheidung über die persönliche Beteiligung von
Kreisrätinnen/Kreisräten (Art. 43
Abs. 3 LKrO) in Angelegenheiten, die vom
Kreistag behandelt werden,
3. Ausschluss von Kreisrätinnen/Kreisräten aus einer
Kreistagssitzung wegen
wiederholter Störung der Ordnung (Art. 47 Abs.
2 LKrO),
4. Umwandlung und Aufhebung kreiskommunaler Stiftungen,
5. Vergabe von Aufträgen mit einer Summe von über
700.000 € im Einzelfall (davon
unberührt
bleibt die Zuständigkeit des Werkausschusses nach § 5 Abs. 2 Buchst. f) der
Eigenbetriebssatzung bei Vergaben über 700.000 € bestehen),
6. Angelegenheiten nach § 6 der Betriebssatzung für
den Eigenbetrieb für die
Krankenhäuser des Landkreises Aichach-Friedberg.
7. Er ist ferner für folgende Angelegenheiten
ausschließlich zuständig:
a) Bestellung der Vertrauenspersonen für den
Schöffenwahlausschuss beim
Amtsgericht
(§ 40 Abs. 3 GVG)
b)
Aufstellung der Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter am Verwaltungsgericht
(§ 28 VwGO)