Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 52, Nein: 0

§ 29 Abs. 2 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

 

Der Kreistag behält sich ferner vor, über folgende Angelegenheiten zu beschließen:

1. Verhängung von Ordnungsgeld gegen in Kreistagssitzungen säumige

    Kreisrätinnen/Kreisräte (Art. 42 Abs. 2 LKrO),

2. Entscheidung über die persönliche Beteiligung von Kreisrätinnen/Kreisräten (Art. 43

   Abs. 3 LKrO) in Angelegenheiten, die vom Kreistag behandelt werden,

3. Ausschluss von Kreisrätinnen/Kreisräten aus einer Kreistagssitzung wegen

    wiederholter Störung der Ordnung (Art. 47 Abs. 2 LKrO),

4. Umwandlung und Aufhebung kreiskommunaler Stiftungen,

5. Vergabe von Aufträgen mit einer Summe von über 700.000 € im Einzelfall (davon 

    unberührt bleibt die Zuständigkeit des Werkausschusses nach § 5 Abs. 2 Buchst. f) der

    Eigenbetriebssatzung bei Vergaben über 700.000 € bestehen),

6. Angelegenheiten nach § 6 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb für die

    Krankenhäuser des Landkreises Aichach-Friedberg.

7. Er ist ferner für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

    a)  Bestellung der Vertrauenspersonen für den Schöffenwahlausschuss beim

         Amtsgericht (§ 40 Abs. 3 GVG)

    b) Aufstellung der Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter am Verwaltungsgericht

         (§ 28 VwGO)