Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 51, Nein: 0

§ 31 der Geschäftsordnung erhält folgende neue Fassung:

 

Der Kreisausschuss ist in eigener Verantwortung zuständig für alle Verwaltungsaufgaben, die nicht dem Kreistag, dem Werkausschuss, weiteren beschließenden Ausschüssen oder dem Landrat vorbehalten sind. Damit sind auch die dem Kreistag zustehenden personalrechtlichen Befugnisse einschl. der in Art. 38 Abs. 1 LKrO genannten und ohne die in Art. 30 Abs. 1 Nr. 12 LKrO genannten übertragen, soweit sie nicht dem Landrat durch besonderen Beschluss übertragen worden sind (vgl. §§ 45 Abs. 6, 46 Abs. 1 Nr. 3 dieser GeschO). Der Kreistag kann Beschlüsse des Kreisausschusses nur unter den gleichen Voraussetzungen ändern oder aufheben, die für die Aufhebung seiner eigenen Beschlüsse gelten.