§ 31 der Geschäftsordnung erhält folgende neue
Fassung:
Der Kreisausschuss ist in eigener Verantwortung
zuständig für alle Verwaltungsaufgaben, die nicht dem Kreistag, dem
Werkausschuss, weiteren beschließenden Ausschüssen oder dem Landrat vorbehalten
sind. Damit sind auch die dem Kreistag zustehenden personalrechtlichen
Befugnisse einschl. der in Art. 38 Abs. 1 LKrO genannten und ohne die in Art.
30 Abs. 1 Nr. 12 LKrO genannten übertragen, soweit sie nicht dem Landrat durch
besonderen Beschluss übertragen worden sind (vgl. §§ 45 Abs. 6, 46 Abs. 1 Nr. 3
dieser GeschO). Der Kreistag kann Beschlüsse des Kreisausschusses nur unter den
gleichen Voraussetzungen ändern oder aufheben, die für die Aufhebung seiner
eigenen Beschlüsse gelten.