In § 33 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung erhält
folgende Fassung:
Bei gleicher Teilungszahl entscheidet die größere Zahl
der bei der Wahl auf die betreffenden Parteien oder Wählergruppen abgegebenen
Stimmen.
In § 33 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung erhält
folgende Fassung:
Bei gleicher Teilungszahl entscheidet die größere Zahl
der bei der Wahl auf die betreffenden Parteien oder Wählergruppen abgegebenen
Stimmen.