Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 50, Nein: 0

In § 33 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

Bei gleicher Teilungszahl entscheidet die größere Zahl der bei der Wahl auf die betreffenden Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen.