§ 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Geschäftsordnung
erhält folgende Fassung:
die Vertreterin/der Vertreter des Kreisjugendringes
oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Person, sofern diese oder dieser dem
Jugendhilfeausschuss nicht bereits als stimmberechtigtes Mitglied angehört,
§ 34 der Geschäftsordnung erhält zusätzlich folgenden
Absatz 4:
Die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses sind in der
Anlage „Übersicht über die Ausschüsse des Kreistages, ihre Aufgaben und
Befugnisse“ zu dieser Geschäftsordnung geregelt.