Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 52, Nein: 0

§ 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

 

die Vertreterin/der Vertreter des Kreisjugendringes oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Person, sofern diese oder dieser dem Jugendhilfeausschuss nicht bereits als stimmberechtigtes Mitglied angehört,

 

§ 34 der Geschäftsordnung erhält zusätzlich folgenden Absatz 4:

 

Die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses sind in der Anlage „Übersicht über die Ausschüsse des Kreistages, ihre Aufgaben und Befugnisse“ zu dieser Geschäftsordnung geregelt.