Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 50, Nein: 0

§ 46 Abs. 2 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

 

Zu den laufenden Angelegenheiten i.S. des Abs. 1 Nr. 1 bzw. zu den nach Abs. 1 Nr. 3 übertragenen Angelegenheiten gehören insbesondere:

1.    der Vollzug der Satzungen und Verordnungen des Landkreises.

2.    die Haushaltsausführung, einschl. Genehmigung von Planabweichungen, sowie über- und außerplanmäßiger Verpflichtungen bei zwingenden Rechtsvorschriften ohne Betragsgrenze, im Übrigen bis 25.000 €

3.    die Aufnahme sowie Umschuldung von Krediten und Kassenkrediten, Geldanlagen. Soweit grundsätzliche Vorgaben des Kreistages oder eines Ausschusses zu den Konditionen bestehen, sind diese zu beachten.

4.    die Einwerbung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zur Erfüllung der Aufgaben des Landkreises und deren Vermittlung an Dritte, die sich an der Erfüllung von Aufgaben des Landkreises beteiligen, und die Entgegennahme der Angebote einer Zuwendung

5.    der Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (z.B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werk-, Werklieferungsverträge; Straßenbaukosten-, Anschlussgebühren-, Benutzungsverträge) und die Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen (z. B. Stundung, Erlass, Niederschlagung, Gewährung von Teilzahlungen, grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Mahnungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 25.000 € einmaliger oder laufenden jährlicher Belastung.

6.    die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen, wenn der Rechtsstreit für den Landkreis keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Streitwert voraussichtlich 25.000 € nicht übersteigt.

7.    Im Rahmen der satzungsmäßigen Geschäftstätigkeit des Regiebetriebes Abfallwirtschaft beträgt die Wertgrenze für Rechtsverhältnisse sowie für den Streitwert bei Gerichtsverfahren 50.000 €.

8.    Der Abschluss von nachträglichen Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen zu Bauaufträgen und Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einer Wertgrenze von 25.000.€, höchstens aber 50 % des Wertes des zugrunde liegenden  Bauauftrags bzw. Liefer- oder Dienstleistungsauftrags.

9.    Die Genehmigung zur Verwendung des Landkreiswappens.