§ 46 Abs. 2 der Geschäftsordnung erhält folgende
Fassung:
Zu den laufenden Angelegenheiten i.S. des Abs. 1 Nr. 1
bzw. zu den nach Abs. 1 Nr. 3 übertragenen Angelegenheiten gehören
insbesondere:
1.
der Vollzug der Satzungen und
Verordnungen des Landkreises.
2.
die Haushaltsausführung, einschl.
Genehmigung von Planabweichungen, sowie über- und außerplanmäßiger
Verpflichtungen bei zwingenden Rechtsvorschriften ohne Betragsgrenze, im
Übrigen bis 25.000 €
3.
die Aufnahme sowie Umschuldung von
Krediten und Kassenkrediten, Geldanlagen. Soweit grundsätzliche Vorgaben des Kreistages
oder eines Ausschusses zu den Konditionen bestehen, sind diese zu beachten.
4.
die Einwerbung von Spenden,
Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zur Erfüllung der Aufgaben des
Landkreises und deren Vermittlung an Dritte, die sich an der Erfüllung von
Aufgaben des Landkreises beteiligen, und die Entgegennahme der Angebote einer
Zuwendung
5.
der Abschluss von
bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (z.B. Kauf-, Miet-,
Pacht-, Werk-, Werklieferungsverträge; Straßenbaukosten-, Anschlussgebühren-,
Benutzungsverträge) und die Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und
öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen (z. B. Stundung, Erlass,
Niederschlagung, Gewährung von Teilzahlungen, grundbuchrechtliche Erklärungen,
Kündigungen, Mahnungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des
Rechtsverhältnisses von 25.000 € einmaliger oder laufenden jährlicher
Belastung.
6.
die Abgabe von Prozesserklärungen
einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von
Vergleichen, wenn der Rechtsstreit für den Landkreis keine grundsätzliche
Bedeutung hat und der Streitwert voraussichtlich 25.000 € nicht übersteigt.
7.
Im Rahmen der satzungsmäßigen
Geschäftstätigkeit des Regiebetriebes Abfallwirtschaft beträgt die Wertgrenze
für Rechtsverhältnisse sowie für den Streitwert bei Gerichtsverfahren 50.000 €.
8.
Der Abschluss von nachträglichen
Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen zu Bauaufträgen und Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen bis zu einer Wertgrenze von 25.000.€, höchstens aber 50
% des Wertes des zugrunde liegenden
Bauauftrags bzw. Liefer- oder Dienstleistungsauftrags.
9.
Die Genehmigung zur Verwendung des
Landkreiswappens.