Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 47, Nein: 2

§ 4 der Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisbürgerinnen und Kreisbürger erhält folgende Fassung:

 

„Mit einem einheitlichen Vomhundertsatz benannte Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar für alle Entschädigungen, mit Ausnahme der Wegstreckenentschädigungen nach dem BayRKG.“