§ 4 der Satzung zur Regelung der Entschädigung
ehrenamtlich tätiger Kreisbürgerinnen und Kreisbürger erhält folgende Fassung:
„Mit einem einheitlichen Vomhundertsatz benannte
Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen
Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar für alle Entschädigungen,
mit Ausnahme der Wegstreckenentschädigungen nach dem BayRKG.“