§ 50 Abs. 4 Buchstabe b) der Geschäftsordnung für die
Amtsperiode 2014/2020 erhält folgende Fassung: „Im Übrigen in
Kreisangelegenheiten ein Kreisbeamter/eine Kreisbeamtin der vierten
Qualifikationsebene, in Staatsangelegenheiten ein Staatsbeamter/eine
Staatsbeamtin des Landratsamtes der vierten Qualifikationsebene.