Beschluss: Annahme

Abstimmung: Ja: 48, Nein: 1

§ 50 Abs. 4 Buchstabe b) der Geschäftsordnung für die Amtsperiode 2014/2020 erhält folgende Fassung: „Im Übrigen in Kreisangelegenheiten ein Kreisbeamter/eine Kreisbeamtin der vierten Qualifikationsebene, in Staatsangelegenheiten ein Staatsbeamter/eine Staatsbeamtin des Landratsamtes der vierten Qualifikationsebene.