Page 4 - Handbuch zu den wertDaten 2021
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4        Handbuch zu den PDF-Rechnern 2021 - wertermittlungsrelevante Daten



               1  Vorbemerkungen und Anwendungshinweise

               1.1  ImmoWertV 2021

               Die Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 (ImmoWertV 2021) tritt zum 01.01.2022 in Kraft und
               ersetzt die bisherige ImmoWertV. In § 53 Abs. 1 ImmoWertV 2021 ist festgesetzt, dass „bei Verkehrs-
               wertgutachten, die ab dem 1. Januar 2022 erstellt werden, […] unabhängig vom Wertermittlungsstichtag
               diese Verordnung anzuwenden [ist]“.
               Aus diesem Grund wurden frühzeitig die Muster-Berechnungsmodelle der schwäbischen Landkreis-Gut-
               achterausschüsse zur Ableitung von sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (kurz: wert-
               Daten) auf die neue Rechtsgrundlage angepasst. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass

                      die zum Dezember 2021 veröffentlichten wertDaten bereits nach der neuen ImmoWertV 2021
                      abgeleitet wurden. Hierbei wurden als zusätzlicher Service für vergangene Stichtage (bis 2017)
                      die wertDaten mit den neuen Modellen erneut abgeleitet

                      sofern wertDaten für Stichtage benötigt werden, für welche der Gutachterausschuss keine Da-
                      ten nach der neuen ImmoWertV 2021 abgeleitet hat, gilt entsprechend § 10 Abs. 2 ImmoWertV
                      2021: „Liegen für den maßgeblichen Stichtag lediglich solche für die Wertermittlung erforderli-
                      chen Daten vor, die nicht nach dieser Verordnung ermittelt worden sind, ist bei Anwendung dieser
                      Daten im Rahmen der Wertermittlung von dieser Verordnung abzuweichen, soweit dies zur Wah-
                      rung des Grundsatzes der Modellkonformität erforderlich ist.“

               1.2  Grundsätzliche Vorgehensweise

               Die Ableitung und Analyse der wertermittlungsrelevanten Daten ist ein gemeinsames Projekt der Gut-
               achterausschüsse der Landkreise Augsburg und Aichach-Friedberg.
               Nach § 193 Abs. 5 BauGB hat der Gutachterausschuss zur Abbildung der Lage auf dem Grundstücks-
               markt auf Basis der Kaufpreissammlung sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten abzuleiten.
               Die Ableitung der wertrelevanten Daten und deren Einsatz durch Sachverständige in der Verkehrswert-
               ermittlung erfolgt nach folgendem Schema:
































                               Abbildung 1: Schematische Darstellung zur Ableitung erforderlicher Daten
                                           Quelle: angelehnt an AK GAA und OGA 2011
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